Am 27.04.2021 hat der BGH in einem mit Spannung erwarteten Urteil zu Az. XI ZR 26/20 entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fast aller Banken enthaltene Klausel, wonach Vertragsänderungen wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, unwirksam sind.
Nun ist das Urteil in voller Länge veröffentlicht. Es zeigt sich, dass diese Entscheidung nicht nur für die Rechtsbeziehung von Banken zu ihren Kunden relevant ist, sondern auch für alle anderen Branchen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen die Postbank geklagt, die in ihren AGB vorsah, dass von ihr gewünschte Vertragsänderungen dann wirksam werden, wenn die Kunden nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten vor dem von ihr vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung widersprechen. Insoweit würde eine Zustimmung des Kunden als erteilt gelten. Diese Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat nun entgegen den Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln den Verbraucherschützern Recht gegeben. Nach der Begründung des BGH benachteiligen Klauseln in AGB, die dem Unternehmer ermöglichen, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbedingungen bestehenden Verträge und Vertragsbedingungen faktisch einseitig zu ändern, die Kunden in unangemessener Weise. Durch die Verwendung solcher Klauseln habe die Bank die Möglichkeit, das Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich und beliebig zu den eigenen Gunsten zu verschieben und somit die Position des Kunden zu entwerten. Für solch weitrechenden Änderungen ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein ausdrücklicher Änderungsvertrag notwendig. Allein eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht insoweit nicht aus, da auf diesem Wege die berechtigten Interessen des Vertragspartners nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung hat nach unserer Einschätzung erhebliche Auswirkung auf das gesamte Wirtschaftsleben, nicht nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden. Zustimmungsfiktionen finden sich in den AGB vieler Branchen, wie Versicherungen, Telekommunikationsanbieter oder auch Versorgungsunternehmen.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil am 21.10.2020 (Aktenzeichen C-529/19) eine wichtige Entscheidung zum Widerrufsrecht von Verbrauchern getroffen.
Das Amtsgericht Potsdam hatte beim EuGH nachgefragt, ob die Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sowie bei Vertragsschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen und bei denen es um nach Verbraucherspezifikationen angefertigte Waren handelt, auch dann gilt, wenn der Unternehmer noch gar nicht mit der Fertigung des Vertragsgegenstandes begonnen hat.
Das Amtsgericht Potsdam sollte darüber entscheiden, ob eine Verbraucherin, die auf einer Messe eine Einbauküche bestellt hatte, diesen Vertrag noch widerrufen kann. Die Küche bestand im Wesentlichen aus Standardbauteilen, war jedoch im Hinblick auf die Abmessungen und auf einer Seite auch wegen Umbauung einer Nische individualisiert. Noch bevor die Produktion der Küche begonnen hatte, wollte die Käuferin an dem Vertrag nicht mehr festhalten und widerrief ihre Vertragserklärung. Daraufhin wurde sie von dem Küchenbauer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Anspruch genommen.
Nach der Bundesdeutschen gesetzlichen Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Es stellte sich nun die Frage, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn die individuelle Anpassung noch gar nicht stattgefunden hat.
Hier hat der EuGH entschieden, dass die Vorgabe des Europäischen Rechts nicht danach unterscheidet, ob die Anfertigung des Kaufgegenstandes bereits begonnen hat oder nicht. Auch bei nur geringen individuellen Anpassungen ist ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers nach Europäischem Recht nicht zwingend vorgeschrieben und somit auch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist bei Vertragsschluss zu beurteilen und nicht abhängig von der Entscheidung des Unternehmers, wann er mit der Auftragsausführung beginnt.
Auch hat der Europäische Gerichtshof sich dahingehend geäußert, dass es sich beim Messestand (wohl) um einen Geschäftsraum im Rechtssinne handeln dürfte.
Diese Entscheidung könnte für Unternehmer in vielen Fällen Rechtssicherheit schaffen. Sehr gerne beraten wir Sie im Umgang mit den gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 252/19 für einen Paukenschlag gesorgt. Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte in seiner Entscheidung die bereits von vielen Obergerichten im ganzen Land etablierte Rechtsprechung, dass das Verhalten der Volkswagen AG im sog. Abgasskandal als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren ist.
Die Volkswagen AG hat „auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhaltes eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“.
Damit hat der BGH klargestellt, dass die Volkswagen AG gegenüber dem Käufer eines betroffenen Dieselfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Verbraucher sei aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens bei Erwerb des Fahrzeuges eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen und hat somit einen Schaden erlitten. Er hat nämlich ein Fahrzeug gekauft, dass für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelte.
Der Verbraucher kann daher von der Volkswagen AG die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Im Gegenzug muss er das Fahrzeug herausgeben und sich für die gefahrenen Kilometer sog. Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Auf diese Weise können Eigentümer von betroffenen Diesel-Pkw den eingetretenen Wertverlust aufgrund der verminderten Wiederverkaufsmöglichkeit an den Fahrzeughersteller weitergeben.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Im Rahmen der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) werden zahlreiche Veranstaltungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgesagt. Die Schließung von Universitäten und Schulen steht kurz bevor. Es ist davon auszugehen, dass auch alsbald Kindergärten und Kindertagesstätten von Schließungen betroffen sind. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, vollständig nach Hause oder schließen gar den Betrieb ganz. Erste Behörden sind geschlossen und es ist mit weiteren Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Alle diese Maßnahmen führen hoffentlich zu einer Verringerung der Zahl der Neuinfektionen und zu einer Abflachung der Infektionskurve. Jedoch führen diese Maßnahmen auch alle zu wirtschaftlichen Einbußen und zahlreichen Rechtsfragen. Müssen bereits bezahlte Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder vom Veranstalter abgesagter Konferenzen oder Konzerte zurückbezahlt werden? Muss ich das für meine Mitarbeiter bereits gebuchte Messehotel bezahlen? Kann ich einfach Zuhause bleiben, wenn die Schule meiner Kinder wegen eines Coronaverdachts geschlossen wird oder muss ich zur Arbeit gehen?
Auch wenn diese Fragen neben dem Gesundheitsschutz banal wirken, dürfen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Fragen können jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Fest steht jedoch, dass eine Rückerstattung bereits vorausbezahlter Kursgebühren, Anzahlungen oder auch Eintrittsgelder nicht mit dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ verweigert werden kann. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass niemand für eine nicht erbrachte Leistung ein Entgelt verlangen kann. Möglicherweise besteht aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände Situation, in der eine Haftung für weitergehende wirtschaftliche Schäden ausgeschlossen ist.
Gerne sind wir bereit, Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coronavirus aus allen Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht, dem Mietrecht, den (Werk-)Vertragsrecht, dem Reiserecht – auch nur telefonisch – zu beantworten und Ihren Fall individuell zu prüfen.
Mit seinem Urteil vom 03.07.2019 zu Az. VIII ZR 194/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verbraucher auch eine im Internet bestellte Matratze zurücksenden darf, wenn er die Schutzfolie entfernt hat, um die Matratze auszuprobieren.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher bei einer Online-Händlerin eine Matratze bestellt. Diese wurde in einer versiegelten Schutzfolie geliefert. Nach Erhalt der Matratze entfernte der klagende Verbraucher die Schutzfolie. Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist bat der Verbraucher die beklagte Online-Händlerin um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport der Matratze, da er diese nicht behalten wolle. Da ein entsprechender Rücktransport von der Verkäuferin nicht veranlasst wurde, gab der Verbraucher den Rücktransport selbst in Auftrag.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es nun um die Erstattung des Kaufpreises und der Rücktransportkosten. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es sich bei Matratzen um Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind.
Hierzu hatte der Europäischen Gerichtshof mitgeteilt, dass dies bei einer Matratze, deren Schutzfolie von einem Verbraucher entfernt wird, nicht der Fall ist. Eine Matratze kann im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es kann nach Einschätzung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als nun auch des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass die Unternehmer in der Lage sind, sowohl Kleidungsstücke als auch Matratzen nach deren Rücksendung zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, sodass eine Wiederverwendung durch Dritte möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass z.B. in Hotelzimmern Matratzen auch von verschiedenen Verbrauchern genutzt werden.
Diese Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte im Internet und sorgt in Zukunft für etwas mehr Rechtsklarheit. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Internet gerne beratend zur Seite.
Aufgrund einer Vorlage des BGH musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, „ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn diese Fotografie zuvor schon ohne eine Beschränkung, die ein Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.“
Dieser Entscheidung liegt der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde. Ein Fotograf hatte einem Reise-Portal erlaubt, auf seiner Homepage eine Fotografie zu veröffentlichen. Eine Schülerin lud dieses Foto von dieser Seite herunter, um ein Schulreferat zu illustrieren. Die Schule veröffentlichte schlussendlich das Referat auf ihrer eigenen Homepage.
Der Fotograf hat im Anschluss das betreffende Bundesland verklagt um die Veröffentlichung bzw. die Vervielfältigung seiner Fotografie im Internet zu untersagen. Darüber hinaus verlangte er EUR 400,00 an Schadensersatz.
Der Rechtsstreit führte durch alle Instanzen, sodass nun der BGH zur Entscheidung berufen war. Dieser war der Auffassung, dass die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft für die Entscheidung maßgeblich ist. Hier ging es insbesondere darum, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
Der EuGH hat diese Frage nun in der Weise beantwortet, als dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf einer anderen Website einer neuerlichen Zustimmung des Urhebers bedarf (Urteil vom 07.08.2018 zu Az. C-161/17). Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die „Zweitveröffentlichung“ ein eigenständiges Zugänglichmachen der Fotografie darstellt. Denn selbst wenn die Fotografie auf der ersten Seite gelöscht wurde, so wäre sie noch auf der Homepage der Schule abrufbar. Bei einer reinen Verlinkung wäre dies nicht der Fall gewesen.
Diese Entscheidung steht in einer langen Reihe von höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen, die klarstellen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Auch im Urheberrecht gelten im Internet die gleichen Grundsätze wie in der analogen Welt. Insoweit ist bei der Gestaltung von Websites und der Nutzung von Lichtbildern, Grafiken oder auch Texten eine sorgfältige Prüfung notwendig, ob die Berechtigung zur Veröffentlichung im Internet vorliegt. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie selbstverständlich gerne.
Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil am 30. März 2017 zu Aktenzeichen I ZR 19/16 die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Rechtsverletzungen seiner volljährigen Kinder ausgedehnt. Im zur Entscheidung vorliegenden Falle erhielte ein Ehepaar als Inhaber des Internetanschlusses eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung bezüglich des Musikalbums „Loud“ der Künstlerin Rihanna. Dieses Musikalbum wurde über deren Internetanschluss zum Download in einer Tauschbörse angeboten. Die Abgemahnten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verweisen darauf, dass die bei ihnen noch wohnenden bereits volljährigen drei Kinder mit eigenen Endgeräten Zugang zum mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router und damit zum Internetanschluss gehabt hätten. Die Eltern haben erklärt, dass sie aufgrund von Nachforschungen inzwischen zwar wüssten, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sie jedoch die Offenlegung dieser Information verweigern.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Eltern im Streitfall ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, weil sie den Namen des Kindes nicht offenbarten. Diese Angabe sei den Eltern auch unter Berücksichtigung der abzuwägenden Grundrechtspositionen der Streitparteien zumutbar. Zu Gunsten des klagenden Musikverlags wurde vom Bundesgerichtshof das Recht auf geistiges Eigentum nach Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 des Grundgesetzes sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 EU-Grundrechtecharta berücksichtigt. Auf Seiten der beklagten Eltern waren zu deren Gunsten der Schutz der Familie gemäß Artikel 7 EU-Grundrechtecharta und Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Anschlussinhaber zwar nicht verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, welches die Rechtsverletzungen begangen hat, so muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Haftung abwenden will.
In einem Urteil vom 18.11.2016 zu Az. 310 O 402/16 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass auch das bloße Setzen eines Links auf eine andere Website, die eine Urheberrechtsverletzung wie z.B. die unerlaubte Verwendung eines Fotos enthält, eine schuldhafte Rechtsverletzung darstellen kann.
Vor dem Landgericht Hamburg hatte ein Fotograf dem Betreiber einer Internetseite auf Unterlassung in Anspruch genommen, der auf seiner Seite lediglich einen Link gesetzt hatte, der den Internetnutzer auf eine weitere Internetseite eines anderen Anbieters weiterleitete. Auf dieser verlinkten Internetseite wurde dann ein Artikel dargestellt, der unberechtigterweise mit einem Foto des klagenden Fotografen illustriert war.
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht Hamburg war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2016 zu Az. C-160/15 (GS Media). Hier hat der EuGH klargestellt, dass auch das bloße Verlinken eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn auf der verlinkten Internetseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk unberechtigterweise veröffentlicht wird. Dies gilt auf jeden Fall im gewerblichen Bereich bzw. wenn die Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ erfolgt.
Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Prüfungspflicht hinsichtlich der verlinkten Inhalte dem Betreiber einer Website auferlegt werden kann, zu prüfen ist, inwieweit der Internetauftritt insgesamt darauf abzielt Gewinne zu erzielen und nicht nur die Verlinkung selbst.
Aus unserer Sicht führt diese Auslegung dazu, dass sämtliche Betreiber von „geschäftlichen“ Internetseiten sicherstellen müssen, dass die von ihnen per Verlinkung in ihr Internetangebot eingebundenen Webseiten auf Urheberrechtsverletzungen geprüft werden. Dies erfordert selbstverständlich einen erheblichen Mehraufwand und ist auch gerade im Hinblick auf dauerhafte Verlinkungen auf Blog- oder RSS-Feed-Seiten problematisch. Insoweit müssen die Verlinkungen, die auf der eigenen Homepage enthalten sind, dauerhaft auf „fremde“ Rechtsverletzungen überprüft werden.
In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 24.11.2016 zu Az. I ZR 220/15 entschieden, dass die Inhaberin eines W-Lan-Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen haftet, die von dritten Personen begangen werden, die sich unberechtigterweise Zugang zum W-Lan der Anschlussinhaberin verschafft haben. Der Bundesgerichtshof hat aber die Haftung des Anschlussinhabers nicht generell verneint, vielmehr ist er seiner bisherigen Linie treu geblieben. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nutzte die Anschlussinhaberin einen Router mit einer sogenannten WPA2-Verschlüsselung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers im Jahre 2012 den aktuellen bzw. allgemeinen Sicherheitsstandard darstellte. Allerdings die Anschlussinhaberin das vom Hersteller vorgegebenen 16-stellige Passwort nicht geändert. Der BGH stellte nochmal klar, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit W-Lan-Funktion nur zur Prüfung verpflichtet sei, ob der von ihm eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufes für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten W-Lan-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt.
Vorliegend konnte von der Klägerin, die Inhaberin der Verwertungsrechte des Films „The Expendables 2“, nicht bewiesen werden, dass der Hersteller des eingesetzten Routers für alle seine Geräte nur ein Passwort vergibt.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht somit fest, dass – zumindest im privaten Bereich – Anschlussinhaber nicht für Sicherheitslücken haften, wenn sie ihm Zeitpunkt der Anschaffung und Inbetriebnahme von Geräten und Software die zu diesem Zeitpunkt allgemein anerkannten und aktuellen Sicherheitsstandards erfüllen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2014-4U 153/12
(Vorhergehend LG Offenburg, Urteil vom 23.05.2012 - 5 O 79/10 KFH)
(Die vorstehenden Leitsätze wurden von uns gebildet. Es handelt sich nicht um amtliche Leitsätze.)
Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Überschneidungsbereich der Berufsbilder des Straßenbauers und des Garten- und Landschaftsbauers
Die Abgrenzungsproblematik zwischen dem nicht handwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaues und dem Straßenbauerhandwerk ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Gefolge auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.1993 (1 C 26.91) weitgehend geklärt: Das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen gehört danach zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers, wobei für die Frage, ob eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen ist. Unerheblich ist dabei, ob Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und gärtnerische Arbeiten andererseits getrennt ausgeschrieben werden.
In dem jetzt vom OLG Karlsruhe in 2. Instanz rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit versuchte der Kläger, ein gemeinsamer Verband von Baugewerbe und Bauindustrie in Baden-Württemberg, nunmehr über das Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten den Tätigkeitsbereich der Fachbetriebe des Garten- und Landschaftsbaues einschränken zu lassen: Die Teilnahme des beklagten Garten- und Landschaftsbaubetriebes an einer Öffentlichen Ausschreibung für Verkehrswegebauarbeiten im Rahmen der Neugestaltung von Freianlagen, einem zukünftigen Campus-Gelände mit Promenade und Campus-Park, sollte dem beklagten Betrieb wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Handwerksordnung als wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsbruch untersagt werden, ebenso die Ausführung der ausgeschriebenen Einzeltätigkeiten. Unstreitig ist der beklagte Betrieb nicht in der Handwerksrolle für Straßenbau eingetragen. Die Ausschreibung enthält Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainagearbeiten.
Schon das Landgericht Offenburg hatte die Klage abgewiesen und stellte hierzu in bemerkenswerter Klarheit im Urteil vom 23.05.2012 (5 O 79/10 KFH) fest:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kann in Bezug auf die Regelungen der Handwerksordnung begründet sein, soweit die Regelungen Marktverhaltensregeln enthalten. Solche Marktverhaltensregeln sind nach Auffassung des LG Offenburg durch den beklagten Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit der Teilnahme an der Öffentlichen Ausschreibung für die genannte Freianlage nicht verletzt worden.
Zum einen scheitere der Unterlassungsanspruch daran, dass das konkrete Gewerk eine auch landschaftsgärtnerische Prägung hatte. Ziel und Zweck der Marktverhaltensregeln bestehen nicht darin, einen Wettbewerb mit Konkurrenten zu vermeiden. Vielmehr wollen die Regelungen der Handwerksordnung eine bestimmte fachliche Qualifikation sicherstellen. Das Straßenbauerhandwerk muss sich deshalb einem Wettbewerb im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner stellen.
Das erstinstanzliche Urteil wurde vom OLG Karlsruhe mit den oben wiedergegebenen Kernsätzen bestätigt. Der Senat hatte sich zuvor durch Einnahme eines Augenscheins von der landschaftsgärtnerische Prägung der Anlage überzeugt.
Es kann und wird danach nicht gelingen, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues ausgerechnet mit den Mitteln des UWG an der Wettbewerbsteilnahme zu hindern. Im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner müssen sich beide dem Leistungswettbewerb stellen.
Mit diesem Urteil ist schließlich auch für das Zivilrecht klargestellt, dass die vom Kläger genannten Einzeltätigkeiten (Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainagearbeiten) nicht grundsätzlich dem Überschneidungsbereich entzogen und dem Ausschließlichkeitsbereich des Straßenbauers zuzuordnen sind. Vielmehr fallen solche Tätigkeiten eben auch in das Tätigkeitsfeld des Landschaftsgärtners. Die über die Marktverhaltensregeln erstrebte Qualitätssicherung ist eben grundsätzlich bei einem Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaues auch gegeben.
Das Landgericht Köln hat am 31.01.2014 entschieden, dass Fotos, die auf Internetseiten bereitgehalten werden, mit dem Hinweis auf den Urheber/Fotografen im Bild versehen werden müssen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber einer Website von einer frei zugänglichen Datenbank ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Lichtbild heruntergeladen. Die einzige Vorgabe war, dass der Hinweis auf den Urheber des Bildes falls möglich im Bild oder zumindest unterhalb des Bildes angebracht wird. Der Betreiber der Internetseite setzte das Lichtbild auf seine Homepage und brachte den Urhebervermerk unterhalb des Lichtbildes an. Es folgte eine Abmahnung des Fotografen, da der Hinweis auf den Urheber des Bildes nicht sichtbar wird, wenn das Lichtbild allein über die Bildersuche einer Suchmaschine angezeigt wird.
Das Landgericht Köln bestätigte diese Rechtsauffassung. Wenn Inhaber einer Website es Suchmaschinen gestatten, ihre Bilder „allein“ – also ohne die restliche Website und den unterhalb des Bildes angebrachten Urheberhinweis – so verstößt der Anbieter gegen das Recht des Fotografen auf Nennung aus § 13 Abs. 2 UrhG. Für den Anbieter sei es technisch möglich, entweder einen Hinweis auf den Urheber direkt ins Bild einzufügen oder die Möglichkeit der Anzeige ohne die restliche Homepage auszuschließen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, so droht eine weitere umfangreiche Abmahnwelle, da bei den meisten Bilddatenbanken kein Urheberrechtshinweis im Bild aufgebracht ist. Inhaber einer Homepage sollten daher umgehend ihre Internetseite überprüfen und sich anwaltlich beraten lassen um drohenden Abmahnungen zu entgehen.
Die Abgrenzungsproblematik zwischen dem nicht handwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaues
und dem Straßenbauerhandwerk ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Gefolge auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
30.03.1993 (1 C 26.91) weitgehend geklärt: Das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen gehört danach zum Berufsbild des Garten- und
Landschaftsbauers, wobei für die Frage, ob eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen ist. Unerheblich ist dabei, ob Erd- und Pflasterarbeiten
einerseits und gärtnerische Arbeiten andererseits getrennt ausgeschrieben werden.
In dem jetzt vom Landgericht Offenburg entschiedenen Rechtsstreit versuchte der Kläger, ein gemeinsamer Verband von Baugewerbe und
Bauindustrie in Baden-Württemberg, nunmehr über das Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten den Tätigkeitsbereich der Fachbetriebe des Garten- und Landschaftsbaues einschränken zu lassen: Die
Teilnahme des beklagten Garten- und Landschaftsbaubetriebes an einer Öffentlichen Ausschreibung für Verkehrswegebauarbeiten im Rahmen der Neugestaltung von Freianlagen, einem zukünftigen
Campus-Gelände mit Promenade und Campus-Park, sollte dem beklagten Betrieb wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Handwerksordnung als wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsbruch untersagt
werden, ebenso die Ausführung der ausgeschriebenen Einzeltätigkeiten. Unstreitig ist der beklagte Betrieb nicht in der Handwerksrolle für Straßenbau eingetragen. Die Ausschreibung enthält
Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainarbeiten.
Das Landgericht Offenburg hat die Klage abgewiesen und stellt hierzu in bemerkenswerter Klarheit im Urteil vom 23.05.2012 (5 O
79/10 KFH) fest:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kann in Bezug auf die Regelungen der Handwerksordnung begründet sein, soweit die Regelungen
Marktverhaltensregeln enthalten. Solche Marktverhaltensregeln sind nach Auffassung des LG Offenburg durch den beklagten Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit der Teilnahme an der Öffentlichen
Ausschreibung für die genannte Freianlage nicht verletzt worden.
Zum einen scheitere der Unterlassungsanspruch daran, dass das konkrete Gewerk eine auch landschaftsgärtnerische Prägung hatte.
Ziel und Zweck der Marktverhaltensregeln bestehen nicht darin, einen Wettbewerb mit Konkurrenten zu vermeiden. Vielmehr wollen die Regelungen der Handwerksordnung eine bestimmte fachliche
Qualifikation sicherstellen. Das Straßenbauerhandwerk muss sich deshalb einem Wettbewerb im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner stellen.
Für die Frage, ob der Landschaftsgärtner gegen Marktverhaltensregeln verstoßen hat, ist für das Landgericht Offenburg entscheidend
allein, ob der konkrete Auftrag nach seiner konkreten Ausgestaltung insgesamt Leistungen erfordert, die nicht mehr den Überschneidungsbereich zwischen den Tätigkeiten des Straßenbauers und dem
Landschaftsgärtner betreffen, sondern insgesamt Leistungen erfordern, die ausschließlich von einem Straßenbauer erstellt werden können.
Bei der streitgegenständlichen Ausschreibung sah das Landgericht Offenburg keine solchen ausschließlich dem Straßenbauer
vorbehaltenen Leistungen, nachdem das Gewerk in vielen Teilen landschaftsgärtnerische Aspekte aufweist, die Neugestaltung einer Freianlage betrifft, die gerade keine Kernaufgabe des
Straßenbauerhandwerks bezeichnet. Unabhängig davon stellt das Landgericht Offenburg ergänzend fest, dass die ausgeschriebenen Arbeiten auch nicht den Schwerpunkt im Straßenbau haben: Eine
Freianlage vor einem Gebäude hat nicht ihren Schwerpunkt im Straßenbauhandwerk.
Auch die vom Kläger beanstandeten Einzeltätigkeiten, die der Betrieb dann tatsächlich auch ausgeführt hat, begründen nach
Auffassung der Kammer keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Die ausgeschriebenen Abbrucharbeiten erfordern schon keine Handwerkszulassung als Straßenbauer.
Die beanstandeten Erd- und Wegebauarbeiten gehören zum Tätigkeitsfeld des Landschaftsgärtners.
Das Herstellen wasser- oder bitumengebundener Decken gehört zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbaues.
Das Herstellen von Asphalttragschichten ist ebenfalls nicht ausschließlich dem Straßenbauerhandwerk zugewiesen.
Entwässerungs- und Drainarbeiten sind nicht ausschließlich dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten.
Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert und richtungsweisend.
Es kann und wird danach nicht gelingen, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues ausgerechnet mit den Mitteln des UWG an der
Wettbewerbsteilnahme zu hindern. Im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner müssen sich beide dem Leistungswettbewerb stellen.
Es ist konsequent, wenn das Landgericht Offenburg im zivilrechtlichen Anspruchssystem auf den konkreten Auftrag in seiner
konkreten Ausgestaltung abstellt. Für die sich dann anschließende Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbau und Garten- und Landschaftsbau liegen
oder ausschließlich dem Straßenbauer vorbehalten sind, nimmt die Urteilsbegründung zu Recht wieder die Baumaßnahme insgesamt in den Blick. Das Gericht folgt damit hinsichtlich der Bewertung
wieder der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Maßgeblich ist die Baumaßnahme in ihrer ursprünglichen Planung und es ist unerheblich, ob die gesamte Fläche gemeinsam
ausgeschrieben wurde. Für die Bewertung des Charakters der geplanten Freianlage ist dies auch in der zivilrechtlichen Bewertung nicht maßgeblich. Für die in dieser Betrachtung maßgebliche Frage,
ob die betreffenden Leistungen im Überschneidungsbereich oder im Ausschließlichkeitsbereich liegen, wird man damit – wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – auf die
landschaftsgärtnerische Prägung der Gesamtanlage abstellen müssen.
Ergänzend und unabhängig davon stellt das Landgericht Offenburg dann für die Bewertung noch darauf ab, ob die ausgeschriebenen
Arbeiten ihren Schwerpunkt im Straßenbau haben. Muss dies verneint werden, so ist damit eine weitere Begründung dafür gegeben, dass die betreffenden Leistungen eben nicht ausschließlich von einem
Straßenbauer ausgeführt werden dürfen. Mit dieser ergänzenden Begründung führt das Landgericht Offenburg ein neues Abgrenzungskriterium ein, das sich so in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht findet.
In der zivilrechtlichen Bewertung, nach der ja die Verletzung von Marktverhaltensregeln mit der Folge eines Wettbewerbsverstoßes
auf dem Prüfstand steht, werden danach Leistungen nur dann dem Ausschließlichkeitsbereich des Straßenbauers zuzuordnen sein, wenn
- die Gesamtbaumaßnahme in ihrer ursprünglichen Planung keine landschaftsgärtnerische Prägung aufweist und
- die ausgeschriebenen oder ausgeführten Arbeiten ihren Schwerpunkt im Straßenbau haben.
Ein solcher Schwerpunkt im Straßenbau war im vorliegenden Falle nicht zu erkennen.
Mit diesem Urteil ist schließlich auch für das Zivilrecht klargestellt, dass die vom Kläger genannten Einzeltätigkeiten
(Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainarbeiten) nicht grundsätzlich dem Überschneidungsbereich entzogen und dem Ausschließlichkeitsbereich des
Straßenbauers zuzuordnen sind. Vielmehr fallen solche Tätigkeiten eben auch in das Tätigkeitsfeld des Landschaftsgärtners. Das Gericht leitet insbesondere aus der Ausbildungsverordnung Garten-
und Landschaftsbau ab, dass die über die Marktverhaltensregeln erstrebte Qualitätssicherung eben grundsätzlich bei einem Garten- und Landschaftsbauer auch gegeben ist.