In zwei Aufsehen erregenden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof am 27.10.2020 seine Rechtsprechung zur Widerruflichkeit von Kfz-Finanzierungen geändert. Nach den beiden Urteilen zu den Aktenzeichen XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 dürfte nun die weit überwiegende Zahl der in den letzten Jahren von den Banken der Pkw-Hersteller verwendeten Vertragsformulare Fehler aufweisen, die den Kunden auch heute noch die Rückabwicklung der Autokäufe ermöglichen.
Bis zu diesen beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof eine Widerrufsmöglichkeit weitgehend ausgeschlossen, da sich die den Kauf finanzierenden Banken fast vollständig am gesetzlichen Muster orientierten. Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 26.03.2020 zu Aktenzeichen C-66/19 entschieden, dass eine Formulierung, die der bundesdeutsche Gesetzgeber in seinem Muster zum Fristbeginn vorgegeben hat, nicht den Anforderungen des Europäischen Rechts entspricht. Bisher hatte der BGH diese Formulierung als klar und verständlich qualifiziert. Der BGH hat nun klargestellt, dass sich die Banken nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen können, wenn sie dieses nicht vollständig und komplett unverändert in ihre Formulare übernommen haben. Dies dürfte insbesondere im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Darlehensverträgen oft gemeinsam angebotenen weiteren Verträgen wie Restschuldversicherungen, Kfz-Versicherung o.ä. nicht erfolgt sein.
Vor diesem Hintergrund besteht für Verbraucher weiterhin die Möglichkeit, eine Kfz-Finanzierung rückabzuwickeln und so z.B. Ihr Dieselfahrzeug zurückzugeben.
Sehr gerne prüfen wir Ihre Vertragssituation und Ihre Möglichkeit zur Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 252/19 für einen Paukenschlag gesorgt. Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte in seiner Entscheidung die bereits von vielen Obergerichten im ganzen Land etablierte Rechtsprechung, dass das Verhalten der Volkswagen AG im sog. Abgasskandal als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren ist.
Die Volkswagen AG hat „auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhaltes eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“.
Damit hat der BGH klargestellt, dass die Volkswagen AG gegenüber dem Käufer eines betroffenen Dieselfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Verbraucher sei aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens bei Erwerb des Fahrzeuges eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen und hat somit einen Schaden erlitten. Er hat nämlich ein Fahrzeug gekauft, dass für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelte.
Der Verbraucher kann daher von der Volkswagen AG die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Im Gegenzug muss er das Fahrzeug herausgeben und sich für die gefahrenen Kilometer sog. Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Auf diese Weise können Eigentümer von betroffenen Diesel-Pkw den eingetretenen Wertverlust aufgrund der verminderten Wiederverkaufsmöglichkeit an den Fahrzeughersteller weitergeben.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Im Rahmen der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) werden zahlreiche Veranstaltungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgesagt. Die Schließung von Universitäten und Schulen steht kurz bevor. Es ist davon auszugehen, dass auch alsbald Kindergärten und Kindertagesstätten von Schließungen betroffen sind. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, vollständig nach Hause oder schließen gar den Betrieb ganz. Erste Behörden sind geschlossen und es ist mit weiteren Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Alle diese Maßnahmen führen hoffentlich zu einer Verringerung der Zahl der Neuinfektionen und zu einer Abflachung der Infektionskurve. Jedoch führen diese Maßnahmen auch alle zu wirtschaftlichen Einbußen und zahlreichen Rechtsfragen. Müssen bereits bezahlte Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder vom Veranstalter abgesagter Konferenzen oder Konzerte zurückbezahlt werden? Muss ich das für meine Mitarbeiter bereits gebuchte Messehotel bezahlen? Kann ich einfach Zuhause bleiben, wenn die Schule meiner Kinder wegen eines Coronaverdachts geschlossen wird oder muss ich zur Arbeit gehen?
Auch wenn diese Fragen neben dem Gesundheitsschutz banal wirken, dürfen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Fragen können jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Fest steht jedoch, dass eine Rückerstattung bereits vorausbezahlter Kursgebühren, Anzahlungen oder auch Eintrittsgelder nicht mit dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ verweigert werden kann. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass niemand für eine nicht erbrachte Leistung ein Entgelt verlangen kann. Möglicherweise besteht aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände Situation, in der eine Haftung für weitergehende wirtschaftliche Schäden ausgeschlossen ist.
Gerne sind wir bereit, Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coronavirus aus allen Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht, dem Mietrecht, den (Werk-)Vertragsrecht, dem Reiserecht – auch nur telefonisch – zu beantworten und Ihren Fall individuell zu prüfen.
In einem Urteil vom 27.09.2019 (Az. 7 U 24/19) hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass auch Käufer von Gebrauchtwagen gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geltend machen können.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Volkswagen AG die vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselmotoren mit einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und damit den Eindruck erweckt habe, dass das Fahrzeug den behördlichen Zulassungsvoraussetzungen entspreche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit werde der Kunde getäuscht. Auch das von VW angebotene Softwareupdate kompensiere diesen Schaden nicht.
Somit haben nun auch Käufer von Gebrauchtwagen einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Sie müssen sich jedoch den Vorteil der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Des Weiteren kann die Zahlung dieses Schadensersatzbetrags lediglich Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt werden.
Da auch das Oberlandesgericht Stuttgart erst kürzlich entschieden hat, dass der Einsatz der Abschalteinrichtungen mit „Wissen und Wollen“ des damaligen VW-Vorstandes erfolgt ist, scheint sich die Auffassung durchzusetzen, dass die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eine wirksame Anspruchsgrundlage gegen die Volkswagen AG bietet. Das OLG Stuttgart führt allerdings aus, dass das deutsche Schadensersatzrecht nicht der Bestrafung dient, sondern lediglich dem Ausgleich des eingetretenen Schadens. Insoweit ist auch das OLG Stuttgart der Auffassung, dass eine Vorteilsanrechnung im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer vorgenommen werden muss.
Die Rechtsprechung im Diesel-Skandal entwickelt sich somit weiter fort. Geschädigte Käufer sollten unbedingt ihre Ansprüche prüfen lassen.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25.10.2018 zu Az. 6 O 157/17 Porsche zur Rückzahlung des Kaufpreises eines Porsche-Cayenne-Dieselfahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verurteilt. Der klagende Käufer muss sich allerdings für die Nutzung des Fahrzeuges eine entsprechende Entschädigung anrechnen lassen.
Wir hatten hier bereits vorher berichtet, dass das Landgericht Stuttgart in der Vergangenheit im Dieselskandal sehr verbraucherfreundlichen Urteile fällte. Auch im vorliegenden Fall zeigt sich das Landgericht als „Vorreiter“ in Sachen Kundenschutz. Die 6. Zivilkammer hat festgestellt, dass das streitgegenständliche Porsche-Cayenne-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, mit welcher die Zulassungsbehörden über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges getäuscht worden seien. Die damaligen Porsche-Vorstände hätten insoweit vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Aus diesem Grund kann der klagende Käufer einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen. Für den Verbraucher habe die konkrete Gefahr bestanden, dass das Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeuges anordnet. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Kunde das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn ihm die Abgasmanipulationen bekannt gewesen wären. Insoweit hat der Autobauer den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Das Landgericht hat ausgeurteilt, dass Porsche dem Kläger rund EUR 59.000,00 zzgl. Zinsen zurückerstatten muss, wobei der Kunde sich hier einen Vorteilsausgleich für den Gebrauch des Fahrzeuges in den vergangenen Jahren anrechnen lassen muss. Darüber hinaus kann der Kunde das Fahrzeug zurückgeben. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist wenig überraschend, dass Porsche angekündigt hat, Rechtsmittel einzulegen.
Gerade vor dem Hintergrund der um sich greifenden Fahrverbote sollten Verbraucher prüfen bzw. prüfen lassen, ob es für sie Möglichkeiten der Rückabwicklung ihres Fahrzeugkaufes gibt.
Mit Urteil vom 04.09.2018 zu Az. X ZR 111/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn am Startflughafen die Sicherheitskontrollen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere ihren Flug rechtzeitig erreichen konnten.
In dem vom BGH nun entschiedenen Fall buchte ein Fluggast bei einer Fluglinie für den 09.02.2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Da an diesem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden, cancelte die Fluglinie diesen Flug. Der klagende Fluggast verlangt nun Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung.
Nach der Entscheidung des BGH wurde das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben. Zwar ist nach dem Urteil des BGH ein Streik des Personals am Flughafen grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände für die Fluglinie zu begründen, die diese von einer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreien könnten. Dies setzt aber nach der Europäischen Vorschrift voraus, dass sich die Folgen dieses Streiks nicht mit für die Fluglinie zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und insoweit die Annullierung des Fluges zwingend notwendig war. Die Fluglinie war nicht allein deshalb zur Annullierung des Fluges gezwungen, weil zahlreiche Passgiere dieses gebuchten Fluges die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig passieren konnten. Es bestand auch nicht die abstrakte Gefahr, dass die Sicherheitsüberprüfung der Fluggäste wegen des starken Andranges nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Jedenfalls kann ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine Fluglinie eine Annullierung eines Fluges nicht mit Sicherheitsbedenken aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründen.
Mit dieser Entscheidung setzt sich die Rechtsprechung des BGH und auch des Europäischen Gerichtshofes fort, wonach die Rechte von Flugpassagieren möglichst effizient durchgesetzt und die Möglichkeiten für „Ausreden“ für die Fluglinien eingeschränkt werden sollen.
Sollten Sie sich in den Sommerferien also über verspätete oder annullierte Flüge geärgert haben, so besteht die Chance, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Wir beraten Sie hier gerne.
Mit Urteil vom 31.03.2018 (AZ C-537/17) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Flugannullierungen oder großer Verspätung auch gelten bei Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union.
Im entschiedenen Fall flog eine Passagierin von Berlin nach Agadir. Die planmäßige Zwischenladung mit Umsteigen erfolgte in Casablanca. Die Passagierin hatte den Flug von Berlin nach Agadir als einheitliche Reise gebucht.
Der erste Teil der Flugreise von Berlin nach Casablanca erfolgte verspätet. So kam die Passagierin erst zu einer Zeit in Casablanca an, als die Maschine nach Agadir schon kurz vor dem Abflug stand und der Platz der bis dahin nicht erschienenen Passagierin bereits anderweitig vergeben war. Die klagende Passagierin wurden schließlich mit einer anderen Maschine nach Agadir gebracht und erreichte ihren Zielort mit vier Stunden Verspätung.
Der EUGH hat nun entschieden, dass auch außerhalb der EU stattfindende Flüge auf Teilstrecken einer einheitlichen gebuchten Flugreise den europäischen Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen unterfallen. Dies bedeutet für Fluggäste bares Geld bei Verspätungen auch bei Anschlussflügen außerhalb der EU! Einzige Voraussetzung ist eine einheitliche Buchung mit einem Startflughafen oder Endzielflughafen in der Europäischen Union.
Sollte Ihre Urlaubsreise also mit einer verspäteten Flugreise beginnen oder enden, lohnt es sich Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.07.2018 zu Aktenzeichen X ZR 96/17 entschieden, dass ein Reiseveranstalter einer Familie die Mehrkosten für den Ersatzflug erstatten muss, den die Familie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Rückfluges in Eigenregie gebucht hat.
Ursprünglich war der Rückflug der Pauschalreise von Antalya nach Frankfurt/Main für den 07.10.2014 um 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde den Reisenden am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund technischer Probleme um gut zwei Stunden verzögert. Darüber hinaus wird der Zielflughafen des Rückfluges Köln statt Frankfurt/Main sein. Anschließend sollten die Reisenden mit einem Bus nach Frankfurt gebracht werden. Hierbei würde insgesamt eine Ankunftsverspätung von ca. 6,5 Stunden eintreten. Daraufhin buchte die 4-köpfige Familie in Eigenregie ohne vorherige Rücksprache mit dem Reiseveranstalter bei einer anderen Fluggesellschaft für den selben Abend einen Flug nach Frankfurt/Main. Der BGH hat nun entschieden, dass der Reiseveranstalter diese Kosten erstatten muss.
Ursprünglich war die Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hatte auch noch dem Reiseveranstalter Recht gegeben, da die Familie es versäumt hätte, den Reiseveranstalter ggf. telefonisch zur Organisation eines anderen Fluges aufzufordern.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Familie die Kosten des selbstgebuchten Rückfluges vom Reiseveranstalter ersetzt bekommt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses Urteils nicht entschieden wurde, ob ein Reisender seinen Reiseveranstalter nochmals telefonisch zur Organisation einer anderen Reisemöglichkeit auffordern muss. Denn bereits der unterlassene Hinweis auf diese mögliche Pflicht würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB–InfoV darstellen. Im entschiedenen Fall hatte der Reiseveranstalter seine Kunden nicht darauf hingewiesen, dass diese ihn bei Reisemängeln zunächst zur Beseitigung des Mangels auffordern müssen. Vor diesem Hintergrund spielte es keine Rolle, ob eine Aufforderung erfolgt ist oder nicht.
Der BGH setzt hiermit seine Rechtsprechung zur Stärkung der Rechte von Reisenden fort. Insoweit kann sich die Prüfung von Ansprüchen gerade im Zusammenhang mit Flugreisen nach der Urlaubsreise durchaus lohnen.
Das Landgericht Stuttgart hat sich über Jahrzehnte den Ruf erarbeitet, ein eher „verbraucherfreundliches“ Gericht zu sein. Dies wird auch wieder durch die aktuelle Rechtsprechung zum Dieselskandal deutlich.
Das Landgericht Stuttgart hat nun wiederholt entschieden, dass Käufern von Fahrzeugen mit eingebauter Manipulationssoftware Gewährleistungsansprüche zustehen. So hat das Landgericht Stuttgart bspw. im Urteil vom 12. Januar 2018 zu Az. 19 O 66/17 entschieden, dass durch eine eingebaute Manipulationssoftware ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Zwar eignet sich das Fahrzeug trotz der manipulierten Abgassoftware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung, aber das Fahrzeug hat nicht die Beschaffenheit, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich ist. Die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung ist gemäß der EG Verordnung Nr. 715/2007 verboten. Auch der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte, die sich aus der Zulassungsbescheinigung I ergeben und teilweise auch im technischen Datenblatt festgehalten sind, nicht nur durch eine Manipulationssoftware auf dem Prüfstand eingehalten werden, sondern auch im täglichen Betrieb. Der Mangel ergebe sich daraus, dass der entsprechende Diesel-Motor die Vorgaben nur unter Laborbedingungen und nur aufgrund der diese Prüfung erkennenden manipulierten Software einhält. Auch die Notwendigkeit eines Softwareupdates oder einer sonstigen Nachrüstung stellt ein Mangel dar.
Am 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei Urteilen grundsätzlich den Weg zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge freigemacht. Auch wenn nicht vor September 2018 mit Fahrverboten zu rechnen ist, so werden doch zahlreiche Verbraucher mit der Tatsache konfrontiert werden, mit dem kürzlich erworbenen Fahrzeug nicht mehr in allen Innenstädte einfahren zu können. Für Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen besteht nach der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart die Möglichkeit, den Verkäufer zu einer Nachrüstung des Fahrzeugs zu zwingen oder gar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.