Im Rahmen der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) werden zahlreiche Veranstaltungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgesagt. Die Schließung von Universitäten und Schulen steht kurz bevor. Es ist davon auszugehen, dass auch alsbald Kindergärten und Kindertagesstätten von Schließungen betroffen sind. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, vollständig nach Hause oder schließen gar den Betrieb ganz. Erste Behörden sind geschlossen und es ist mit weiteren Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Alle diese Maßnahmen führen hoffentlich zu einer Verringerung der Zahl der Neuinfektionen und zu einer Abflachung der Infektionskurve. Jedoch führen diese Maßnahmen auch alle zu wirtschaftlichen Einbußen und zahlreichen Rechtsfragen. Müssen bereits bezahlte Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder vom Veranstalter abgesagter Konferenzen oder Konzerte zurückbezahlt werden? Muss ich das für meine Mitarbeiter bereits gebuchte Messehotel bezahlen? Kann ich einfach Zuhause bleiben, wenn die Schule meiner Kinder wegen eines Coronaverdachts geschlossen wird oder muss ich zur Arbeit gehen?
Auch wenn diese Fragen neben dem Gesundheitsschutz banal wirken, dürfen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Fragen können jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Fest steht jedoch, dass eine Rückerstattung bereits vorausbezahlter Kursgebühren, Anzahlungen oder auch Eintrittsgelder nicht mit dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ verweigert werden kann. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass niemand für eine nicht erbrachte Leistung ein Entgelt verlangen kann. Möglicherweise besteht aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände Situation, in der eine Haftung für weitergehende wirtschaftliche Schäden ausgeschlossen ist.
Gerne sind wir bereit, Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coronavirus aus allen Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht, dem Mietrecht, den (Werk-)Vertragsrecht, dem Reiserecht – auch nur telefonisch – zu beantworten und Ihren Fall individuell zu prüfen.
Der BGH hat in einem am 24.03.2017 bekanntgegebenen Beschluss vom 08.02.2017 nochmals zu den Voraussetzungen einer bindenden Patientenverfügung Stellung genommen. Dabei hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die im Jahr 1940 geborene Betroffene befindet sich seit Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie muss seit diesem Zeitpunkt über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt werden. Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein Schriftstück verfasst und unterschrieben, welches mit „Patientenverfügung“ betitelt war. In diesem Schriftstück legte die Betroffene fest, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe.
In den nächsten zehn Jahren nach Verfassung der „Patientenverfügung“ äußerte die Betroffene einen entsprechenden Willen auch immer wieder gegenüber Familienmitgliedern und verwies dabei auf die von ihr verfasste „Patientenverfügung“. Auch noch nach einem Schlaganfall im Mai 2008 konnte die Betroffene gegenüber einer Therapeutin ihren entsprechenden Willen nochmals äußern.
Seit dem Jahr 2014 ist der von der Betroffenen zum Betreuer bestellte Sohn im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt der Meinung, die künstliche Ernährung müsse im Hinblick auf die bestehende Patientenverfügung eingestellt werden. Der ebenfalls zum Betreuer bestellte Ehemann der Betroffenen widerspricht dem.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Sohnes auf Einstellung der künstlichen Ernährung ab und die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 08.02.2017 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH hat die Entscheidung wie folgt begründet:
Eine Patientenverfügung könne nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn dieser eine konkrete Entscheidung für oder gegen bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Dabei dürften allerdings die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung nicht überspannt werden. So reiche für sich genommen die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ nicht aus. Allerdings könne dies dadurch korrigiert werden, dass in der Verfügung auf bestimmte ärztliche Maßnahmen oder bestimmte Krankheiten verwiesen wird.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH soll dabei eine weniger konkrete Benennung von ärztlichen Maßnahmen dadurch ausgeglichen werden können, dass Krankheiten oder Behandlungssituationen ausreichend konkret beschrieben werden. Der im zu entscheidenden Fall vorliegende dauerhafte Verlust des Bewusstseins wurde vom BGH als konkrete Behandlungssituation eingestuft, die zu einer ausreichend bestimmten Patientenverfügung führen kann. Da sich das Landgericht mit dieser Frage nicht ausreichend befasst habe, wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Für den Fall, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht und damit nicht von einer bindenden Patientenverfügung auszugehen ist, hat der BGH ebenfalls den weiteren Weg vorgegeben. Dann müsse geprüft werden, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspräche. Dies dürfte nach den wiederholten eindeutigen Äußerungen der Betroffenen der Fall sein.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zwar die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung etwas gelockert. Dennoch kann leider noch nicht von einer klaren Linie der Rechtsprechung gesprochen werden. In jedem Fall muss weiterhin bei allen Patientenverfügungen auf eine sorgfältige Formulierung geachtet werden. Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Erstellung von Patientenverfügungen, aber auch Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle haben sich erneut zum 01.01.2017 erhöht. Auch das Kindergeld hat sich um EUR 2,00 je Monat erhöht. Es gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, welche Sie hier finden.
Nachdem die Düsseldorfer Tabelle erst am 01. August 2015 geändert wurde, wurde nun nochmals der Mindestunterhalt zum 01.01.2016 erhöht. Ebenfalls erhöht wurden erneut die Kindergeldbeträge, sodass ab dem 01.01.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle gilt, die Sie hier finden. Durch die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich die Erhöhung der Tabellenbeträge nicht ganz so gravierend auf die Zahlbeträge aus.
Wir weisen darauf hin, dass voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 der Mindestunterhalt erneut erhöht wird.
Nachdem die Düsseldorfer Tabelle erst am 01. August 2015 geändert wurde, wurde nun nochmals der Mindestunterhalt zum 01.01.2016 erhöht. Ebenfalls erhöht wurden erneut die Kindergeldbeträge, sodass ab dem 01.01.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle gilt, die Sie hier finden. Durch die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich die Erhöhung der Tabellenbeträge nicht ganz so gravierend auf die Zahlbeträge aus.
Wir weisen darauf hin, dass voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 der Mindestunterhalt erneut erhöht wird.
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01. August 2015 geändert. Die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder werden dabei erhöht. Unter der Rubrik „Familienrecht“ finden Sie einen Link auf die aktuelle Tabelle. Folgende Besonderheit ist zu beachten:
Gleichzeitig wurde das Kindergeld rückwirkend zum 01. Januar 2015 um EUR 4,00 erhöht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist allerdings bei der Ermittlung des Zahlbetrages des Kindesunterhaltes für das Jahr 2015 weiterhin mit den bisherigen Kindergeldbeträgen zu rechnen und noch nicht mit den erhöhten Kindergeldbeträgen.
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle werden wahrscheinlich bereits zum 01. Januar 2016 weiter erhöht, da sich zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Kinderfreibetrag erneut erhöht und dieser die Bezugsgröße für die Ermittlung des Kindesunterhaltes ist. Es werden dann möglicherweise noch weitere Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen. Wenden Sie sich bei Rückfragen direkt an uns.
Häufig wird in Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten der Trennungs- oder nacheheliche Unterhalt schlicht als Gesamtbetrag geltend gemacht. Dabei wird immer wieder vergessen, dass neben dem reinen Elementarunterhaltsanspruch auch ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt bestehen kann. Wird dann der geltend gemachte Unterhalt im familiengerichtlichen Verfahren beschlossen, so stellt sich die Frage, ob ein vergessener Altersvorsorgeunterhalt nachträglich geltend gemacht werden kann. Diese Frage hatte der BGH Ende letzten Jahres zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 19.11.2014 hat der BGH für den zu entscheidenden Fall die nachträgliche Geltendmachung von vergessenem Altersvorsorgeunterhalt für nicht möglich angesehen. So lagen in dem zu entscheidendem Fall die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag nicht vor und im Vorprozess war nicht bzw. nicht ausreichend deutlich gemacht worden, dass man nur den Elementarunterhalt geltend macht und sich die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt vorbehält.
Es sollte deshalb bereits in der Trennungsphase geprüft werden, ob ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch besteht. Ein solcher kann ab Zustellung des Scheidungsantrages entstehen, da für Zeiten nach Zustellung des Scheidungsantrages ein Ausgleich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich nicht mehr erfolgt.
Ab dem 01.01.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. In der aktuellen Tabelle haben sich die Kindesunterhaltsbeträge erneut nicht erhöht.
Dies wird aller Voraussicht nach allerdings noch im Laufe des Jahres erfolgen. Geändert haben sich die Bedarfskontrollbeträge. Der Selbstbehalt hat sich insoweit jeweils um EUR 80,00 erhöht.
So erhöht sich der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber Kindern bis zu deren 21sten Lebensjahr von bisher EUR 1.000,00 auf EUR 1.080,00. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt der notwendige Selbstbehalt von bisher EUR 800,00 auf EUR 880,00.
Bitte beachten Sie, dass die erhöhten Selbstbehalte nicht automatisch bei einem bereits titulierten Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Insoweit muss eine Abänderung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten verlangt und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.