Am 27.04.2021 hat der BGH in einem mit Spannung erwarteten Urteil zu Az. XI ZR 26/20 entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fast aller Banken enthaltene Klausel, wonach Vertragsänderungen wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, unwirksam sind.
Nun ist das Urteil in voller Länge veröffentlicht. Es zeigt sich, dass diese Entscheidung nicht nur für die Rechtsbeziehung von Banken zu ihren Kunden relevant ist, sondern auch für alle anderen Branchen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen die Postbank geklagt, die in ihren AGB vorsah, dass von ihr gewünschte Vertragsänderungen dann wirksam werden, wenn die Kunden nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten vor dem von ihr vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung widersprechen. Insoweit würde eine Zustimmung des Kunden als erteilt gelten. Diese Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat nun entgegen den Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln den Verbraucherschützern Recht gegeben. Nach der Begründung des BGH benachteiligen Klauseln in AGB, die dem Unternehmer ermöglichen, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbedingungen bestehenden Verträge und Vertragsbedingungen faktisch einseitig zu ändern, die Kunden in unangemessener Weise. Durch die Verwendung solcher Klauseln habe die Bank die Möglichkeit, das Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich und beliebig zu den eigenen Gunsten zu verschieben und somit die Position des Kunden zu entwerten. Für solch weitrechenden Änderungen ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein ausdrücklicher Änderungsvertrag notwendig. Allein eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht insoweit nicht aus, da auf diesem Wege die berechtigten Interessen des Vertragspartners nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung hat nach unserer Einschätzung erhebliche Auswirkung auf das gesamte Wirtschaftsleben, nicht nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden. Zustimmungsfiktionen finden sich in den AGB vieler Branchen, wie Versicherungen, Telekommunikationsanbieter oder auch Versorgungsunternehmen.
In zwei Aufsehen erregenden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof am 27.10.2020 seine Rechtsprechung zur Widerruflichkeit von Kfz-Finanzierungen geändert. Nach den beiden Urteilen zu den Aktenzeichen XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 dürfte nun die weit überwiegende Zahl der in den letzten Jahren von den Banken der Pkw-Hersteller verwendeten Vertragsformulare Fehler aufweisen, die den Kunden auch heute noch die Rückabwicklung der Autokäufe ermöglichen.
Bis zu diesen beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof eine Widerrufsmöglichkeit weitgehend ausgeschlossen, da sich die den Kauf finanzierenden Banken fast vollständig am gesetzlichen Muster orientierten. Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 26.03.2020 zu Aktenzeichen C-66/19 entschieden, dass eine Formulierung, die der bundesdeutsche Gesetzgeber in seinem Muster zum Fristbeginn vorgegeben hat, nicht den Anforderungen des Europäischen Rechts entspricht. Bisher hatte der BGH diese Formulierung als klar und verständlich qualifiziert. Der BGH hat nun klargestellt, dass sich die Banken nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen können, wenn sie dieses nicht vollständig und komplett unverändert in ihre Formulare übernommen haben. Dies dürfte insbesondere im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Darlehensverträgen oft gemeinsam angebotenen weiteren Verträgen wie Restschuldversicherungen, Kfz-Versicherung o.ä. nicht erfolgt sein.
Vor diesem Hintergrund besteht für Verbraucher weiterhin die Möglichkeit, eine Kfz-Finanzierung rückabzuwickeln und so z.B. Ihr Dieselfahrzeug zurückzugeben.
Sehr gerne prüfen wir Ihre Vertragssituation und Ihre Möglichkeit zur Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 252/19 für einen Paukenschlag gesorgt. Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte in seiner Entscheidung die bereits von vielen Obergerichten im ganzen Land etablierte Rechtsprechung, dass das Verhalten der Volkswagen AG im sog. Abgasskandal als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren ist.
Die Volkswagen AG hat „auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhaltes eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“.
Damit hat der BGH klargestellt, dass die Volkswagen AG gegenüber dem Käufer eines betroffenen Dieselfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Verbraucher sei aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens bei Erwerb des Fahrzeuges eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen und hat somit einen Schaden erlitten. Er hat nämlich ein Fahrzeug gekauft, dass für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelte.
Der Verbraucher kann daher von der Volkswagen AG die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Im Gegenzug muss er das Fahrzeug herausgeben und sich für die gefahrenen Kilometer sog. Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Auf diese Weise können Eigentümer von betroffenen Diesel-Pkw den eingetretenen Wertverlust aufgrund der verminderten Wiederverkaufsmöglichkeit an den Fahrzeughersteller weitergeben.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Im Rahmen der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) werden zahlreiche Veranstaltungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgesagt. Die Schließung von Universitäten und Schulen steht kurz bevor. Es ist davon auszugehen, dass auch alsbald Kindergärten und Kindertagesstätten von Schließungen betroffen sind. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, vollständig nach Hause oder schließen gar den Betrieb ganz. Erste Behörden sind geschlossen und es ist mit weiteren Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Alle diese Maßnahmen führen hoffentlich zu einer Verringerung der Zahl der Neuinfektionen und zu einer Abflachung der Infektionskurve. Jedoch führen diese Maßnahmen auch alle zu wirtschaftlichen Einbußen und zahlreichen Rechtsfragen. Müssen bereits bezahlte Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder vom Veranstalter abgesagter Konferenzen oder Konzerte zurückbezahlt werden? Muss ich das für meine Mitarbeiter bereits gebuchte Messehotel bezahlen? Kann ich einfach Zuhause bleiben, wenn die Schule meiner Kinder wegen eines Coronaverdachts geschlossen wird oder muss ich zur Arbeit gehen?
Auch wenn diese Fragen neben dem Gesundheitsschutz banal wirken, dürfen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Fragen können jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Fest steht jedoch, dass eine Rückerstattung bereits vorausbezahlter Kursgebühren, Anzahlungen oder auch Eintrittsgelder nicht mit dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ verweigert werden kann. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass niemand für eine nicht erbrachte Leistung ein Entgelt verlangen kann. Möglicherweise besteht aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände Situation, in der eine Haftung für weitergehende wirtschaftliche Schäden ausgeschlossen ist.
Gerne sind wir bereit, Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coronavirus aus allen Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht, dem Mietrecht, den (Werk-)Vertragsrecht, dem Reiserecht – auch nur telefonisch – zu beantworten und Ihren Fall individuell zu prüfen.
In zwei neueren Entscheidungen des BGH vom 02.06.2015 und 16.06.2015 bereitet der BGH einer jahrzehntelangen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rückabwicklung fehlgeschlagener Zahlungsvorgänge (hoffentlich) ein Ende.
Zahlungsvorgänge oder Überweisungen können aus den verschiedensten Gründen fehlerhaft sein, z.B. durch Angabe eines falschen Zahlungsempfängers, Ausführung einer Überweisung trotz Widerrufs des Kunden, Fälschung der Unterschrift des Kontoinhabers oder versehentliche Nichtbeachtung des Widerrufs einer Kontovollmacht. In allen Fällen stellt sich die Frage, wie einzelne Zahlungsvorgänge im Verhältnis der Beteiligten zueinander rückabzuwickeln sind. Typischerweise wirken an einer Überweisung (stark vereinfacht) drei Beteiligte mit, der Zahlende/Kontoinhaber, dessen Bank/Zahlungsdienstleister und der Zahlungsempfänger z.B. ein Handwerker. Mit einer Überweisung erfolgt in der Regel eine Zahlung/Leistung des Kontoinhabers aufgrund einer Verpflichtung gegenüber dem Zahlungsempfänger z.B. dem Handwerker. Die Bank überweist den Rechnungsbetrag an den Zahlungsempfänger aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kontoinhabers und belastet im Gegenzug das Konto des Kontoinhabers mit dem Gegenwert. Erfolgt nunmehr die Überweisung z.B. durch die Ehefrau, obwohl der Ehemann ihr die Kontovollmacht entzogen hatte oder dieser den Überweisungsauftrag gegenüber der Bank vor dessen Ausführung wegen angeblich mangelhafter Handwerkerleistungen widerrufen hatte, so stellt sich immer die Frage, darf der Geldempfänger das Geld behalten oder muss er es zurückgeben an die Bank oder den Zahlenden?
Bis zum Inkrafttreten der EU-Überweisungs- und -zahlungsverkehrsrichtlinie versuchte die Rechtsprechung diese Problematik anhand der gesetzlichen Regelung des Auftrages (§ 666 BGB), des Dienstleistungsvertrages (§ 675 BGB) und des § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zu lösen. Die Lösungen waren kasuistisch und teilweise recht zufällig. Kannte der Handwerker z.B. den Widerruf der Kontovollmacht oder des Überweisungsauftrages nicht, so sollte er aufgrund des gesetzten Rechtsscheins die Zahlung behalten dürfen. Durch die vorgenannte EU-Richtlinie haben sich die drei Paragraphen auf EU-typische Weise mehr als verzehnfacht. Allein der § 675 BGB mit drei Absätzen hat sich wundersam vermehrt in die § 675 a bis z BGB, jeweils mit vielen Absätzen. So gibt es jetzt u.a. auch einen § 675 u BGB, der besagt:
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten.
Im Ansatz hatte der BGH bereits eine Rechtsprechung entwickelt, die im Kern dieser Bestimmung entspricht und kurz wie folgt zusammengefasst werden kann:
Führt die Bank einen Überweisungsauftrag des Kunden aus, der von dessen Willen nicht gedeckt ist, ist sie auch nicht berechtigt, dessen Konto zu belasten. Die Bank hat in diesem Fall gegen den Zahlungsempfänger einen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
Ausnahmen von diesem Grundsatz machte die Rechtsprechung dann, wenn der Kontoinhaber einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat und der Zahlungsempfänger aus seiner Sicht einen Anspruch auf den Zahlbetrag hatte.
§ 675 u BGB stellt nunmehr allein auf den Zahlungsauftrag des Kontoinhabers an die Bank ab. § 675 u BGB spricht insoweit von einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. einer Zahlung, der keine rechtswirksame Anweisung zugrunde liegt. In den beiden vorgenannten Fällen waren die Zahlungen nicht autorisiert, die Kontovollmacht bzw. der Überweisungsauftrag waren jeweils widerrufen und somit nicht mehr vom Willen des Kontoinhabers gedeckt. § 675 u BGB begründet demgemäß im Verhältnis Bank - Kontoinhaber zu Gunsten des Kontoinhabers in allen Fällen einer nicht autorisierten Zahlung eine Art „Geld-zurück-Garantie“.
Die Bank darf das Konto des Kontoinhabers nicht belasten und hat umgekehrt gegen den Zahlungsempfänger einen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 BGB ff. Ist der Zahlungsempfänger zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig trägt die Bank die Gefahr, dass sie ihren Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren kann. Umgekehrt steht der Handwerker als Zahlungsempfänger gegebenenfalls vor der misslichen Situation, dass er Geld an die Bank zurückzahlen muss obwohl er gegen den Kontoinhaber aufgrund mangelfrei durchgeführter Leistungen tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat.
Fazit: Man kann es nicht allen recht machen!
Die Bundesregierung hat am 15.07.2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrechtlinie (2014/17/EU) verabschiedet.
Die für die Rechtspraxis wesentlichsten Änderungen dürften die Einführung des drittschützenden Charakters bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern und eine noch strengere Unterscheidung zwischen allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliardarlehensverträgen sein.
Nach dem Regierungsentwurf soll zukünftig die Kreditwürdigkeitsprüfung des Verbrauchers zu einem drittschützenden Vorgang werden und dem Verbraucher wird ein Anspruch auf Reduzierung des Darlehenszinsens auf das marktübliche Niveau bei Pflichtverletzungen des Kreditgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung eingeräumt.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen, mit denen eine Immobilie finanziert wird, wird es auch zukünftig voraussichtlich kein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Verbraucher geben. Wie auch bisher, ist die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens generell nur bei einem berechtigten Interesse und gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die derzeitig äußerst strittige Frage, ob ein ewiges Widerrufsrecht Bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen besteht, soll nach dem Regierungsentwurf zukünftig geklärt werden. Bei einer fehlerhaften Belehrung wird das Widerrufsrecht nach dem Regierungsentwurf auf 12 Monate und 14 Tage begrenzt.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Umsetzung europäischen Rechts zu mehr Rechtsicherheit und damit auch zur „Befriedung“ der Rechtsbeziehungen vor allem von Banken und ihren Kunden führt.
Bisher hatte die Rechtsprechung Bausparkassen nur ein Recht zur Kündigung von vollständig bis zur Bausparsumme angesparten Bausparverträgen eingeräumt. Hierbei hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 2011 darauf abgestellt, dass bei der vollständigen Ansparung der Bausparsumme der Vertragszweck des Bausparvertrages - die Gewährung eines Bauspardarlehens - wegfällt und somit der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht. Dies ließ bisher den Schluss zu, dass bei nicht voll angesparten Bausparverträgen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht. Nun haben einige Landgerichte Entscheidungen getroffen, wonach auch bei noch nicht voll besparten Bausparverträgen ein Kündigungsrecht zehn Jahre nach Zuteilungsreife besteht. Jedoch am 07.08.2015 hat das Amtsgericht Ludwigsburg, in dessen Gerichtsbezirk bekanntlich eine große Bausparkasse sitzt, entschieden, dass gerade die gesetzliche Vorschrift, auf welche sich die Landgerichte in den jüngeren Entscheidungen beziehen, auf Bausparverträge nicht anwendbar ist.
Insoweit ist die Rechtmäßigkeit einer von einer Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung weiterhin am individuellen Bausparvertrag zu prüfen. Ob der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht, entscheidet sich maßgeblich an den Vertragsbedingungen des einzelnen Vertrages. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob die Bausparkasse ihre Verträge auch als Geldanlage angeboten haben oder den Anspruch auf das Bauspardarlehen in den eigenen Bedingungen selbst als unkündbar bezeichnet haben.