Wir sind sehr glücklich, dass wir Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Flaig als weitere Verstärkung für unsere Kanzlei gewinnen konnten. Seit dem 01.10.2024 verstärkt Herr Rechtsanwalt Flaig unser Anwaltsteam.
Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet Herr Flaig sowohl für unsere gewerblichen als auch private Mandanten eine qualitativ hochwertige Beratung und Vertretung. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung und seiner besonderen juristischen Expertise sind wir überzeugt, dass Herr Rechtsanwalt Flaig seine bisher sehr erfolgreiche Tätigkeit nun auch für unsere Mandanten fortsetzen wird. Zuletzt war Herr Rechtsanwalt Flaig in der Stuttgarter Kanzlei Lutz Rechtsanwälte tätig.
Seit dem 01.01.2023 gibt es nach dem neu geschaffenen § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. So kann ein Ehegatte, der aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann, vom anderen Ehegatten in Fragen der Gesundheitssorge vertreten werden. Das Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate und es gibt wichtige Einschränkungen. So gilt das Notvertretungsrecht dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder wenn eine andere Person eine Vollmacht für die Gesundheitssorge hat. Ebenso besteht das Notvertretungsrecht dann nicht, wenn der Vertretene die Vertretung abgelehnt hat.
Der behandelnde Arzt muss nicht nur prüfen, ob die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben sind, sondern sich auch vom Ehegatten bestätigen lassen, dass keiner der Ausschlussgründe vorliegt. Der Arzt muss gegebenenfalls auch im zentralen Vorsorgeregister Einsicht nehmen, um zu prüfen, ob dort ein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht eingetragen ist. Das Notvertretungsrecht ist folglich mit einem erheblichen Aufwand für den behandelnden Arzt verbunden.
Aufgrund der bestehenden Einschränkungen, insbesondere der zeitlichen Befristung des Notvertretungsrechts, sollte gut geprüft werden, ob nicht eine notarielle General-/Vorsorgevollmacht der bessere Weg ist, da diese unbefristet gilt und in der Vollmacht vor allem auch die Regelungsbereiche außerhalb der Gesundheitssorge geregelt werden können. Es bietet sich deshalb an, sich zu diesem Thema durch einen Anwalt oder Notar beraten zu lassen.
Mit Urteil vom 04.05.2022 zu Az. XII ZR 64/21 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kunden eines Fitnessstudios keine Mitgliedsbeiträge für die Zeit bezahlen müssen, in der das Fitnessstudio aufgrund der staatlichen Corona-Maßnahmen geschlossen war.
In dem konkreten Fall ging es um die Monatsbeiträge aufgrund eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum 16.03.2020 bis 04.06.2020. Das Fitnessstudio hatte die monatlichen Beiträge weiterhin vom Konto des Kunden eingezogen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Kunden gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zusteht. Aufgrund der staatlich angeordneten Schließung war es dem Inhaber des Fitnessstudios unmöglich, seine Leistung zu erbringen. Aus diesem Grund hat er auch keinen Anspruch auf Gegenleistung.
Dieses Urteil dürfte auf alle vertraglichen Mitgliedschaften von Kunden in Fitnessstudios, Musikschulen, Yoga-Studios und ähnlichen Einrichtungen übertragbar sein.
Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, bereits bezahlte Beträge zurückzuerhalten.
Im Rahmen der von den Landesregierungen angeordneten Schließungen in Einzelhandelsgeschäften stellte sich mehrfach die Frage, ob der gewerbliche Mieter auch während einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zur Zahlung der vollen geschuldeten Gewerbemiete verpflichtet ist.
Die Landgerichte Heidelberg und Frankfurt am Main hatten zuvor in zwei Urteilen zum gewerblichen Mietrecht entschieden, dass sich bei der staatlich zur Eindämmung der Pandemie verordneten Schließung des Einzelhandels das Betriebsrisiko des Mieters verwirklicht und somit weiterhin die volle Miete geschuldet ist. Das Landgericht München hingegen kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Schließung im Rahmen des behördlich angeordneten Lockdowns unter Umständen um einen Mangel der Mietsache handeln kann.
Diese Rechtsfrage hatte auch das Oberlandesgericht Dresden beschäftigt. Das OLG Dresden entschied, dass die durch die Corona-Pandemie verursachte staatliche Schließungsanordnung für ein im Rahmen des Mietzwecks betriebenes Geschäft keinen zur Minderung der Miete führenden Mangel darstellt. Das OLG Dresden ging davon aus, dass es sich vielmehr um eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages handelt.
Eine angeordnete Betriebsschließung könne regelmäßig zur Anpassung des Mietvertrages dahingehend führen, dass die vertraglich vereinbarte Kaltmiete für den Zeitraum der Schließungsanordnung auf die Hälfte reduziert wird.
Da sowohl die Mieterin als auch die Vermieterin mit dieser Entscheidung des OLG Dresden nicht einverstanden waren, musste sich der Bundesgerichtshof mit der der Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung befassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) entschieden, dass im Falle einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Die auf der Allgemeinverfügung der Landesregierung beruhende Betriebsschließung stellt jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes keinen Mangel in Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Dies ergibt sich daraus, dass die staatliche Anordnung der Betriebsschließung nicht unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts im Zusammenhang steht. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung knüpft nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nämlich ausschließlich an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr des Einzelhandels an.
Zu beachten ist allerdings, dass nach Auffassung des Gerichts die Betriebsschließung und damit der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht automatisch zu einer Anpassung der Mietzahlungspflicht führen. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch im Fall einer behördlich angeordneten Betriebsschließung einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Insbesondere kann die von der Vorinstanz angenommene Vertragsanpassung dahingehend, dass nur die Hälfte der Miete geschuldet ist, nicht als allgemein verbindlich herangezogen werden. Vielmehr muss eine umfassende und auf den Einzelfall bezogene Abwägung durchgeführt werden. Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahme der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern.
Nach alledem führt auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht dazu, dass allgemein verbindlich davon ausgegangen werden kann, dass im Falle eines Lockdowns Mietzahlungen nicht geschuldet sind bzw. reduziert werden können.
Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.
Mit einem Urteil vom 20.10.2021 zu Az. I ZR 96/20 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Verbraucherwiderrufsrechten präzisiert. Im zu entscheidenden Fall ging es um die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Verbraucher auch bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts ein Widerrufsrecht zusteht, wenn hierfür individuell eine passende Lauf-schiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.
Nachdem zunächst das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln entschieden hatten, dass in diesem Fall ein Widerrufsrecht wegen des Abschlusses des Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen nicht besteht, hat der Bundesgerichtshof nun letztinstanzlich entschieden, dass dem doch so ist.
Die Vorinstanzen waren noch davon ausgegangen, dass das Verbraucherwiderrufsrecht aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist. Da-nach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass unter dem Begriff „Verträge zur Lieferung von Waren“ nur Kaufverträge und Werklieferungsverträge fallen, nicht jedoch Dienstverträge oder Werkverträge. Für die letzteren beiden Vertragsarten gelte die Ausnahme für das Widersrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.
Der Schwerpunkt eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts liege eben nicht „auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden“ bestehe. Aus diesem Grunde spreche das Gesamtbild des Vertrages eher für einen Werkvertrag. Die gesetzliche Ausnahme galt daher nicht.
Der gesamte Bereich der Verbraucherschutzrechte enthält weiterhin viele unklare Rechtsfragen.
Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.
Am 27.04.2021 hat der BGH in einem mit Spannung erwarteten Urteil zu Az. XI ZR 26/20 entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fast aller Banken enthaltene Klausel, wonach Vertragsänderungen wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, unwirksam sind.
Nun ist das Urteil in voller Länge veröffentlicht. Es zeigt sich, dass diese Entscheidung nicht nur für die Rechtsbeziehung von Banken zu ihren Kunden relevant ist, sondern auch für alle anderen Branchen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen die Postbank geklagt, die in ihren AGB vorsah, dass von ihr gewünschte Vertragsänderungen dann wirksam werden, wenn die Kunden nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten vor dem von ihr vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung widersprechen. Insoweit würde eine Zustimmung des Kunden als erteilt gelten. Diese Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat nun entgegen den Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln den Verbraucherschützern Recht gegeben. Nach der Begründung des BGH benachteiligen Klauseln in AGB, die dem Unternehmer ermöglichen, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbedingungen bestehenden Verträge und Vertragsbedingungen faktisch einseitig zu ändern, die Kunden in unangemessener Weise. Durch die Verwendung solcher Klauseln habe die Bank die Möglichkeit, das Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich und beliebig zu den eigenen Gunsten zu verschieben und somit die Position des Kunden zu entwerten. Für solch weitrechenden Änderungen ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein ausdrücklicher Änderungsvertrag notwendig. Allein eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht insoweit nicht aus, da auf diesem Wege die berechtigten Interessen des Vertragspartners nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung hat nach unserer Einschätzung erhebliche Auswirkung auf das gesamte Wirtschaftsleben, nicht nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden. Zustimmungsfiktionen finden sich in den AGB vieler Branchen, wie Versicherungen, Telekommunikationsanbieter oder auch Versorgungsunternehmen.
Wir freuen uns sehr, dass wir Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Laurèl Müller für eine Mitarbeit in unserer Kanzlei gewinnen konnten. Seit dem 01.01.2021 verstärkt Herr Rechtsanwalt Müller unser Anwaltsteam. Zuletzt war Herr Rechtsanwalt Müller in der Esslinger Kanzlei Dr. Späth, Rues & Partner tätig.
Herr Müller berät private und gewerbliche Mandanten vor allem im Bereich des Miet- und WEG-Rechts. Als erfahrener Fachanwalt berät und vertritt er nun auch unsere Mandanten im außergerichtlichen Bereich und vor Gericht. Mit seiner herausragenden juristischen Expertise und Erfahrung im persönlichen Umgang ist es für uns weiterhin möglich, unseren Mandanten eine qualitativ hochwertige anwaltliche Beratung und Vertretung anzubieten.
In zwei Aufsehen erregenden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof am 27.10.2020 seine Rechtsprechung zur Widerruflichkeit von Kfz-Finanzierungen geändert. Nach den beiden Urteilen zu den Aktenzeichen XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 dürfte nun die weit überwiegende Zahl der in den letzten Jahren von den Banken der Pkw-Hersteller verwendeten Vertragsformulare Fehler aufweisen, die den Kunden auch heute noch die Rückabwicklung der Autokäufe ermöglichen.
Bis zu diesen beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof eine Widerrufsmöglichkeit weitgehend ausgeschlossen, da sich die den Kauf finanzierenden Banken fast vollständig am gesetzlichen Muster orientierten. Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 26.03.2020 zu Aktenzeichen C-66/19 entschieden, dass eine Formulierung, die der bundesdeutsche Gesetzgeber in seinem Muster zum Fristbeginn vorgegeben hat, nicht den Anforderungen des Europäischen Rechts entspricht. Bisher hatte der BGH diese Formulierung als klar und verständlich qualifiziert. Der BGH hat nun klargestellt, dass sich die Banken nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen können, wenn sie dieses nicht vollständig und komplett unverändert in ihre Formulare übernommen haben. Dies dürfte insbesondere im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Darlehensverträgen oft gemeinsam angebotenen weiteren Verträgen wie Restschuldversicherungen, Kfz-Versicherung o.ä. nicht erfolgt sein.
Vor diesem Hintergrund besteht für Verbraucher weiterhin die Möglichkeit, eine Kfz-Finanzierung rückabzuwickeln und so z.B. Ihr Dieselfahrzeug zurückzugeben.
Sehr gerne prüfen wir Ihre Vertragssituation und Ihre Möglichkeit zur Rückgabe des Fahrzeuges.
Nachdem die Landgerichte Heidelberg und Frankfurt am Main in zwei Urteilen zum gewerblichen Mietrecht entschieden hatten, dass sich bei der staatlich zur Eindämmung der Pandemie verordneten Schließung des Einzelhandels das Betriebsrisiko des Mieters verwirklicht und somit weiterhin die volle Miete geschuldet ist, hat das Landgericht München nun in einem Urteil vom 22.09.2020 zu Az. 3 O 4495/20 entschieden, dass die staatlich verordneten Geschäftsschließungen doch auch einen Mangel der Mietsache begründen können.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen Mietvertrag über Gewerberäume geschlossen. Nach § 1 des Mietvertrages erfolgte die Vermietung ausschließlich zum Zwecke und zum Betrieb und zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts. Der Frei-staat Bayern ordnete in der Zeit vom 18.03.2020 bis 26.04.2020 die Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte an. Vom 27.04.2020 bis 10.05.2020 war die Nutzung des vermieteten Ladengeschäftes nur eingeschränkt auf einer Fläche von bis zu 800 m² im Erdgeschoss und im Untergeschoss möglich. Für diese Zeiträume bezahlte die Mieterin keine bzw. nur eine eingeschränkte Miete.
Das Landgericht München hat nun unter Verweis auf die historische Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass durch das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder das Gastgewerbe sehr wohl ein Mangel im mietrechtlichen Sinne vorliegen kann, wenn die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebraucht aufgehoben und gemindert ist.
So urteilte das Reichsgericht bereits 1913, dass die Unbenutzbarkeit von Fabrikräumen aufgrund einer Untersagung der örtlichen Polizeibehörde einen Mangel darstelle.
Auch 1915 habe das Reichsgericht im Hinblick auf ein Restaurantetablissement, das jedenfalls nicht in unwesentlicher Weise als Tanzbar betrieben wurde, entschieden, dass das nach Beginn des Ersten Weltkrieges verfügte Tanzverbot einen Minderungsanspruch der Mieter rechtfertigte.
Auch 1916 hat das Reichsgericht dem Pächter eines Nachtlokals ein Minderungsrecht zugesprochen, nachdem die Polizeistunde allgemein vorverlegt wurde, und so der Betrieb eines Nachtlokals nicht mehr möglich war.
In seinem Urteil hat Landgericht München auf die konkrete Formulierung im vorliegenden Mietvertrag abgestellt, wonach die Mieträume eben ausdrücklich und ausschließlich zur Nutzung als Einzelhandelsgeschäft vermietet werden. Das Landgericht München sprach dem Mieter ein Minderungsrecht von 80% für den Zeitraum der voll-ständigen Schließung des Geschäfts zu. In diesem Zeitraum hätte die Mieterin die Räumlichkeit nur noch für die Mitarbeiter und die Aufrechterhaltung der Verwaltung und Inventurarbeiten oder für den Versandhandel nutzen können. Für den eingeschränkten Betrieb auf nur einer Fläche von 800 m² sprach das Landgericht den Mietern ein Minderungsrecht von 50% zu.
Die unterschiedlichen Urteile der Landgerichte macht deutlich, dass im Einzelfall sehr detailliert geprüft werden muss, welche vertragliche Vereinbarung dem Mietverhältnis zu Grunde liegt. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Minderung des geschuldeten Mietzinses möglich ist. Sehr gerne prüfen wir für Sie Ihren Mietvertrag.
Nachdem bereits das Landgericht Heidelberg im Juli entschieden hatte, dass eine Mietminderung wegen staatlich verordneter Ladenschließung nicht möglich ist, hat auch nun das Landgericht Frankfurt einem Vermieter insoweit Recht gegeben. Geklagt hatte der Vermieter eines Einzelhandelsgeschäfts einer größeren Bekleidungskette, welche aufgrund der Verordnung des Landes Hessen während der Zeit der Schließung sämtlicher Verkaufsstätten des Einzelhandels in der Zeit vom 18.03.2020 bis 20.04.2020 keine Miete mehr bezahlt hatte. Die beklagte Mieterin berief sich darauf, dass sie während der Zeit der Schließung nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, da die Verkaufsfläche eben nicht zum vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck wegen der staatlichen Schließung genutzt werden konnte. Auf jeden Fall stünde ihr ein Anspruch auf Vertragsanpassung aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage zu.
Das Landgericht Frankfurt ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Staatliche Maßnahmen könnten zwar grundsätzlich die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindern und somit einen Sachmangel darstellen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beschränkungen der konkret vermieteten Sache ihre Ursache in deren Beschaffenheit haben und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters. Die hoheitlichen Maßnahmen dienten dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeingesundheitlichen Gefahren. Sie knüpfen jedoch nicht unmittelbar an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an die Nutzungsart sowie den Umstand, dass in den betroffenen Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden.
Mit der staatlich verordneten Schließung hat sich für die Bekleidungskette lediglich das allgemeine Verwendungsrisiko verwirklicht, welches allein von ihr zu tragen ist. Der Vermieter hat die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand bereitgestellt. Der Umstand, dass die Nutzung für die Beklagte nicht wie von ihr beabsichtigt möglich war, liegt in ihrem Risiko.
Auch ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht. Zum einen konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Parteien den Mietvertag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie vorausgesehen hätten, dass es zu einer staatlich angeordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels kommen würde. Darüber hinaus ist der Beklagten das Verhalten am unveränderten Vertrag zumindest nicht unzumutbar. Eine Vertragsanpassung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH voraus, dass diese zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint. Dies liegt vorliegend nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt nicht vor.
Zumindest in der landgerichtlichen Rechtsprechung scheint sich somit abzuzeichnen, dass die Kosten der pandemiebedingten Schließungen im Wesentlichen vom Mieter zu tragen sind. Sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das Landgericht Heidelberg haben in ihren Entscheidungen darauf verwiesen, dass gewerbliche Mieter von den staatlichen Maßnahmen nicht nur belastet sind, sondern eben z.B. durch den Kündigungsausschluss oder die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter zu erhalten, auch gefördert werden.
Sehr gerne beraten wir Sie auch zu den mit der Pandemie zusammenhängenden mietrechtlichen Fragen.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil am 21.10.2020 (Aktenzeichen C-529/19) eine wichtige Entscheidung zum Widerrufsrecht von Verbrauchern getroffen.
Das Amtsgericht Potsdam hatte beim EuGH nachgefragt, ob die Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sowie bei Vertragsschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen und bei denen es um nach Verbraucherspezifikationen angefertigte Waren handelt, auch dann gilt, wenn der Unternehmer noch gar nicht mit der Fertigung des Vertragsgegenstandes begonnen hat.
Das Amtsgericht Potsdam sollte darüber entscheiden, ob eine Verbraucherin, die auf einer Messe eine Einbauküche bestellt hatte, diesen Vertrag noch widerrufen kann. Die Küche bestand im Wesentlichen aus Standardbauteilen, war jedoch im Hinblick auf die Abmessungen und auf einer Seite auch wegen Umbauung einer Nische individualisiert. Noch bevor die Produktion der Küche begonnen hatte, wollte die Käuferin an dem Vertrag nicht mehr festhalten und widerrief ihre Vertragserklärung. Daraufhin wurde sie von dem Küchenbauer auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Anspruch genommen.
Nach der Bundesdeutschen gesetzlichen Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Es stellte sich nun die Frage, ob diese Regelung auch dann gilt, wenn die individuelle Anpassung noch gar nicht stattgefunden hat.
Hier hat der EuGH entschieden, dass die Vorgabe des Europäischen Rechts nicht danach unterscheidet, ob die Anfertigung des Kaufgegenstandes bereits begonnen hat oder nicht. Auch bei nur geringen individuellen Anpassungen ist ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers nach Europäischem Recht nicht zwingend vorgeschrieben und somit auch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist bei Vertragsschluss zu beurteilen und nicht abhängig von der Entscheidung des Unternehmers, wann er mit der Auftragsausführung beginnt.
Auch hat der Europäische Gerichtshof sich dahingehend geäußert, dass es sich beim Messestand (wohl) um einen Geschäftsraum im Rechtssinne handeln dürfte.
Diese Entscheidung könnte für Unternehmer in vielen Fällen Rechtssicherheit schaffen. Sehr gerne beraten wir Sie im Umgang mit den gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 252/19 für einen Paukenschlag gesorgt. Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte in seiner Entscheidung die bereits von vielen Obergerichten im ganzen Land etablierte Rechtsprechung, dass das Verhalten der Volkswagen AG im sog. Abgasskandal als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren ist.
Die Volkswagen AG hat „auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhaltes eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“.
Damit hat der BGH klargestellt, dass die Volkswagen AG gegenüber dem Käufer eines betroffenen Dieselfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Verbraucher sei aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens bei Erwerb des Fahrzeuges eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen und hat somit einen Schaden erlitten. Er hat nämlich ein Fahrzeug gekauft, dass für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelte.
Der Verbraucher kann daher von der Volkswagen AG die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Im Gegenzug muss er das Fahrzeug herausgeben und sich für die gefahrenen Kilometer sog. Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Auf diese Weise können Eigentümer von betroffenen Diesel-Pkw den eingetretenen Wertverlust aufgrund der verminderten Wiederverkaufsmöglichkeit an den Fahrzeughersteller weitergeben.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ betrifft eine Vielzahl von Verbraucherverträgen. Hierzu zählen unter anderem auch „Abos“ für Fußballspiele oder Fitnessstudios.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sollen Verbrauchern Gutscheine statt Rückerstattungen bei Freizeitveranstaltungen zustehen. Es bedeutet, dass bei „Fitnessstudio - Abos“ nicht der gezahlte Betrag zurückgefordert werden kann, sondern den Verbrauchern Gutscheine ausgestellt werden. Die Gutscheine sollen für zukünftige Zeiträume und Veranstaltungen nach der Krise gelten. Begründet wird dies wie folgt:
Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Veranstaltungen aus dem Bereich der Kultur, des Sports und dem sonstigen Freizeitbereich können nicht eingelöst werden, da fast sämtliche Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe aufgrund der Auswirkungen der Pandemie abgesagt werden mussten. Vielfach werden die Veranstalter den Inhabern der Eintrittskarten anbieten, ihre Tickets zu behalten und für Nachhol- und Alternativveranstaltungen nach dem Ende des Veranstaltungsverbotes einzulösen.
Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Inhaber der Eintrittskarten in vielen Fällen hiermit nicht einverstanden erklären werden und die Erstattung des Eintrittspreises verlangen werden. Hierzu sind sie nach der geltenden Rechtslage auch berechtigt. Die Veranstalter können die ihrerseits geschuldete Leistung, nämlich die Durchführung der Veranstaltung im angekündigten Rahmen und zu der angekündigten Zeit, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verbote nicht erbringen und die Leistung ist demnach unmöglich geworden. So die noch aktuelle Rechtslage nach §§ 275, § 326 Abs. 1 und 4 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB.
Das Bundesjustizministerium möchte nun die Veranstalter entlasten. Diese sind regelmäßig bereits mit erhebliche Kosten für Planung, Werbung und Organisation der Veranstaltungen und mit Leistungen für Künstler und Veranstaltungstechnik in Vorleistung gegangen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der nun von allen Kunden bereits erhaltenen Beträge würde zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen. Mit einer vergleichbaren Situation sehen sich die Betreiber von Freizeiteinrichtungen konfrontiert: Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder oder Sportstudios mussten geschlossen werden. Auch hier wären die Inhaber einer zeitlichen Nutzungsberechtigung, etwa einer Monats-, Saison- oder Jahreskarte, zumeist berechtigt, von dem Betreiber eine Erstattung für den Zeitraum zu verlangen, in dem die Nutzung der Einrichtung nicht möglich ist.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass für Veranstaltungsverträge eine Gutscheinregelung eingeführt wird
„§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
(5) Der Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.“
Die in § 5 Abs. 2 erwähnten Sport- oder Freizeiteinrichtungen beziehen sich auch auf Fitness- und Sportstudios. Das ergibt sich aus dem besonderen Teil der Begründung des Gesetzesentwurfs, der unter dem oben eingefügten Link einsehbar ist.
Für Verbraucher stellt sich die Frage, unter welchen Umständen man als Kunde bzw. Vertragspartner doch Geld für eine ausgefallene Veranstaltung zurückverlangen kann, für die man einen Gutschein ausgestellt bekommen hat.
Die Möglichkeit einer solchen Rückerstattung ist in Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzesentwurfs geregelt.
Die erste Anspruchsvoraussetzung ist, dass der „Verweis auf einen Gutschein für den Verbraucher angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“. Diese Formulierung lässt Raum für Argumentation. Es ist beispielsweise im Zusammenhang mit einem Abonnement bei einem Fitnessstudio denkbar, dass der Kunde umgezogen ist oder das Trainingsziel bereits anderweitig erreicht wurde. Dann hat der Kunde kein Interesse mehr an einem Besuch im Fitnessstudio und eine Einlösung des Gutscheins ist ihm unzumutbar.
Die zweite Voraussetzung ist, dass der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurde. Wenn also die Veranstaltung nicht besucht wurde, kann frühestens nach dem 31. Dezember 2021 das Geld für den Gutschein zurückverlangt werden.
Insgesamt bedeutet die geplante Regelung für den Verbraucher, dass er den Veranstaltern eine Art „Zwangskredit“ einräumt, da zunächst der Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Beträge nicht durchsetzbar ist. So will der Gesetzgeber Veranstaltungsunternehmen vor der Insolvenz schützen. Allerdings soll den „Schutzkredit“ nicht der Staat sondern der Verbraucher geben, der die bereits bezahlte Leistung nun nicht bekommt.
Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch am Gesetzesentwurf vorgenommen werden.
Die Richter in Luxemburg haben mit ihrem Urteil vom 11.03.2020 (Az.: C-511/17) entschieden, dass nationale Gerichte aufgrund der Richtlinie 93/13/EWG verpflichtet sind auch nicht explizit angegriffene Vertragsklauseln im Rahmen der sogenannten AGB-Kontrolle von Amts wegen zu prüfen, soweit ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer einzelnen vertraglichen Regelung gerichtlich feststellen lassen will und weitere Klauseln im Zusammenhang mit der angegriffenen Regelung stehen.
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen einer ungarischen Bank und einer Kundin. Der von der ungarischen Bank zugrunde gelegte Vertrag räumte dieser das Recht ein, nachträglich die Vertragsbedingungen einseitig ändern zu dürfen. Diese Klausel wollte die Klägerin, unter Berufung auf die Richtlinie 93/13/EWG rückwirkend für unwirksam erklären lassen. Das vorlegende ungarische Gericht wollte den anzulegenden Prüfungsrahmen, im Licht der europäischen Richtlinie und im Spannungsverhältnis zu dem geltenden Dispositionsgrundsatz, nach welchem die Parteien den Streitgegenstand festsetzen und dem Grundsatz ne ultra petita, wonach das Gericht nicht über die Anträge der Parteien hinaus entscheiden darf, vom Europäischen Gerichtshof geklärt wissen.
Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass sich Verbraucher in einer schwächeren Position gegenüber Gewerbetreibenden befinden und sich der von der Richtlinie angestrebte Schutz nur durch positives Eingreifen unabhängiger (staatlicher) Stellen erreichen lasse. Unter Berücksichtigung des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie haben nationale Gerichte die Pflicht missbräuchliche Klauseln von Amts wegen zu prüfen, um auf diesem Wege dem bestehenden Ungleichgewicht Abhilfe zu leisten.
Diese Pflicht endet nach dem Europäischen Gerichtshof allerdings an der Grenze des von den Parteien zu bestimmenden Streitgegenstandes. Dieser ergibt sich aus den gestellten Klageanträgen und den vorgebrachten Gründen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Die Gerichte sind nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes aber nicht verpflichtet, alle Vertragsklauseln aus dem streitigen Rechtsverhältnis von Amts wegen zu prüfen, sondern nur diejenigen, die mit dem Streitgegenstand in Zusammenhang stehen. Sie haben zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit aber alle anderen Vertragsklauseln, sofern dies zur Prüfung der streitgegenständlichen Klausel erforderlich ist, zu berücksichtigen (aber nicht zu prüfen!), da sich die Bedeutung einer Klausel aus ihrem Zusammenhang erst ergibt. Notfalls haben die Gerichte auch erforderliche Untersuchungsmaßnahmen zu veranlassen.
Der Europäische Gerichtshof untermauert mit diesem Urteil den von der herrschenden Meinung vertretenen dualistischen Streitgegenstandsbegriff. Eine Stärkung der Position von Verbrauchern wird diese Entscheidung allerdings nicht herbeiführen können, da dies nahezu der heutigen deutschen Rechtslage entspricht. Die Gerichte sind nicht an die gestellten Anträge gebunden, sie haben die Anträge entsprechend dem Parteiwillen nach § 133 BGB analog unter Heranziehung des geschilderten Lebenssachverhalt auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 1975 – VI ZR 251/74). Neu ist die vom Europäischen Gerichtshof verlangte Ergreifung von Untersuchungsmaßnahmen, welche sich im Ergebnis aber wohl - mangels dem Gericht dahingehend zustehender Befugnisse – auf eine bereits in § 139 ZPO enthaltene Hinweis- und Prozessförderungspflicht beschränken werden wird.
Im Rahmen der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) werden zahlreiche Veranstaltungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgesagt. Die Schließung von Universitäten und Schulen steht kurz bevor. Es ist davon auszugehen, dass auch alsbald Kindergärten und Kindertagesstätten von Schließungen betroffen sind. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, vollständig nach Hause oder schließen gar den Betrieb ganz. Erste Behörden sind geschlossen und es ist mit weiteren Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.
Alle diese Maßnahmen führen hoffentlich zu einer Verringerung der Zahl der Neuinfektionen und zu einer Abflachung der Infektionskurve. Jedoch führen diese Maßnahmen auch alle zu wirtschaftlichen Einbußen und zahlreichen Rechtsfragen. Müssen bereits bezahlte Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder vom Veranstalter abgesagter Konferenzen oder Konzerte zurückbezahlt werden? Muss ich das für meine Mitarbeiter bereits gebuchte Messehotel bezahlen? Kann ich einfach Zuhause bleiben, wenn die Schule meiner Kinder wegen eines Coronaverdachts geschlossen wird oder muss ich zur Arbeit gehen?
Auch wenn diese Fragen neben dem Gesundheitsschutz banal wirken, dürfen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Fragen können jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Fest steht jedoch, dass eine Rückerstattung bereits vorausbezahlter Kursgebühren, Anzahlungen oder auch Eintrittsgelder nicht mit dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ verweigert werden kann. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass niemand für eine nicht erbrachte Leistung ein Entgelt verlangen kann. Möglicherweise besteht aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände Situation, in der eine Haftung für weitergehende wirtschaftliche Schäden ausgeschlossen ist.
Gerne sind wir bereit, Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coronavirus aus allen Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht, dem Mietrecht, den (Werk-)Vertragsrecht, dem Reiserecht – auch nur telefonisch – zu beantworten und Ihren Fall individuell zu prüfen.
Die Soka Bau kann nach § 20 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Verzugszinsen in Höhe von 0,9 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges geltend machen. Bis zum Jahre 2018 waren sogar Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung je angefangenem Monat des Verzuges vorgesehen.
Somit droht Arbeitgebern, die von der Soka Bau rückwirkend (in der Regel für vier Jahre) auf Beitragszahlung in Anspruch genommen werden, die Zahlung zunächst verweigern, letztendlich dann aber zur Zahlung verpflichtet oder verurteilt werden, neben der Beitragsforderung eine erhebliche Mehrforderung aus den genannten Verzugszinsen.
Die Höhe der tariflich festgelegten Verzugszinsen wird immer wieder als „sittenwidrig“ beanstandet, ist jedoch jetzt wieder vom Bundesarbeitsgericht als rechtswirksam akzeptiert worden:
Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB (BAG, Urteil vom 28. August 2019 – 10 AZR 549/18).
Mit den Beschlüssen des BAG vom 21.9.2016 und 25.1.2017 wurden die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) für die Kalenderjahre 10/2007-12/2014 für rechtsunwirksam erklärt. Die Rechtswirksamkeit der AVE für das Kalenderjahr 2015 war nach verschiedenen Veröffentlichungen in der Literatur mindestens fraglich geworden.
Folge der genannten BAG-Beschlüsse war eine drohende Insolvenz für die Sozialkassen des Baugewerbes, die sich ganz erheblichen Rückforderungsansprüchen zu Beiträgen aus den betroffenen Kalenderjahren ausgesetzt sahen und zu Rückstellungen gezwungen waren.
Außergewöhnlich schnell reagierte der Gesetzgeber und schuf mit zwei Gesetzen (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1210) und Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1. Sept.2017 (BGBl.I Nr.61 S. 3356)) eine neue Rechtsgrundlage für die Sozialkassensysteme; mit den Gesetzen wurden die Tarifverträge – ähnlich der AVE – auf alle Betriebe erstreckt, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst sind und für die in den Gesetzen keine Einschränkungen vorgesehen wurden.
Die danach zu stellende Frage war und ist, ob diese Sozialkassenverfahrensicherungsgesetze wegen der rückwirkenden Geltung und eventueller weiterer Probleme eventuell verfassungswidrig sind. Hierzu gibt es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Literaturmeinungen, wobei naturgemäß für Pro und contra gefochten wird.
Die bisher vorliegende Rechtsprechung hat die „Reparaturarbeit“ des Gesetzgebers als rechtswirksam bewertet. Die Rechtswirksamkeit der AVE für das Kalenderjahr 2015 wurde vom BAG schon im März 2018 bestätigt (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16).
In mehreren Entscheidungen haben die maßgeblichen Landesarbeitsgerichte Frankfurt und Berlin die Verfassungsmäßigkeit des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes bestätigt (Hessisches LAG, Urteil vom 17. August 2018 – 10 Sa 180/18SK; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2018 – 9 Sa 999/17).
Und auch das BAG ist der Auffassung, dass die durch § 7 SokaSiG normierte rückwirkende Geltungserstreckung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verfassungsrechtlich unbedenklich ist ( BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 10 AZR 38/18).
Das letzte Wort wird hier das Bundesverfassungsgericht haben; dort sind mehrere Verfahren anhängig.
Für betroffene Betriebe, die Post von der Soka-Bau bekommen und deren Beitragsverpflichtung fraglich ist, bleibt derzeit also weiterhin nur die sorgfältige Klärung, ob der jeweilige Betrieb tatsächlich unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, ob eventuell eine Ausnahmeregelung greift oder ob eine AVE-Einschränkung helfen kann.
In einem Urteil vom 27.09.2019 (Az. 7 U 24/19) hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass auch Käufer von Gebrauchtwagen gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geltend machen können.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Volkswagen AG die vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselmotoren mit einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und damit den Eindruck erweckt habe, dass das Fahrzeug den behördlichen Zulassungsvoraussetzungen entspreche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit werde der Kunde getäuscht. Auch das von VW angebotene Softwareupdate kompensiere diesen Schaden nicht.
Somit haben nun auch Käufer von Gebrauchtwagen einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Sie müssen sich jedoch den Vorteil der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Des Weiteren kann die Zahlung dieses Schadensersatzbetrags lediglich Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt werden.
Da auch das Oberlandesgericht Stuttgart erst kürzlich entschieden hat, dass der Einsatz der Abschalteinrichtungen mit „Wissen und Wollen“ des damaligen VW-Vorstandes erfolgt ist, scheint sich die Auffassung durchzusetzen, dass die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eine wirksame Anspruchsgrundlage gegen die Volkswagen AG bietet. Das OLG Stuttgart führt allerdings aus, dass das deutsche Schadensersatzrecht nicht der Bestrafung dient, sondern lediglich dem Ausgleich des eingetretenen Schadens. Insoweit ist auch das OLG Stuttgart der Auffassung, dass eine Vorteilsanrechnung im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer vorgenommen werden muss.
Die Rechtsprechung im Diesel-Skandal entwickelt sich somit weiter fort. Geschädigte Käufer sollten unbedingt ihre Ansprüche prüfen lassen.
Mit seinem Urteil vom 03.07.2019 zu Az. VIII ZR 194/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Verbraucher auch eine im Internet bestellte Matratze zurücksenden darf, wenn er die Schutzfolie entfernt hat, um die Matratze auszuprobieren.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher bei einer Online-Händlerin eine Matratze bestellt. Diese wurde in einer versiegelten Schutzfolie geliefert. Nach Erhalt der Matratze entfernte der klagende Verbraucher die Schutzfolie. Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist bat der Verbraucher die beklagte Online-Händlerin um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport der Matratze, da er diese nicht behalten wolle. Da ein entsprechender Rücktransport von der Verkäuferin nicht veranlasst wurde, gab der Verbraucher den Rücktransport selbst in Auftrag.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es nun um die Erstattung des Kaufpreises und der Rücktransportkosten. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es sich bei Matratzen um Waren handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind.
Hierzu hatte der Europäischen Gerichtshof mitgeteilt, dass dies bei einer Matratze, deren Schutzfolie von einem Verbraucher entfernt wird, nicht der Fall ist. Eine Matratze kann im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es kann nach Einschätzung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als nun auch des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass die Unternehmer in der Lage sind, sowohl Kleidungsstücke als auch Matratzen nach deren Rücksendung zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, sodass eine Wiederverwendung durch Dritte möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf verwiesen, dass z.B. in Hotelzimmern Matratzen auch von verschiedenen Verbrauchern genutzt werden.
Diese Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte im Internet und sorgt in Zukunft für etwas mehr Rechtsklarheit. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Internet gerne beratend zur Seite.
Mit Urteil vom 12.02.2019 hat der Bundesgerichtshof unter dem Az. X ZR 88/18 entschieden, dass Passagiere, denen aufgrund von Flugverspätungen oder Flugausfällen Ansprüche auf Entschädigungszahlungen zustehen, nicht auch automatisch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten haben. Die Passagiere müssen zunächst einmal selbst ihre Ansprüche geltend machen und das Luftverkehrsunternehmen/die Fluglinie in Verzug setzen. Dann können die anfallenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Fluglinie nach einem mit großer Verspätung durchgeführten Flug allen Fluggästen einen schriftlichen Hinweis im Hinblick auf die ihnen zustehenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund wäre es den ausgleichsberechtigten Passagieren nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofes ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst einmal selbst um ihre Ausgleichsansprüche zu bemühen.
In der Vergangenheit wurde von mehreren Instanzgerichten die Auffassung vertreten, dass auch im Falle von Flugverspätungen die Rechtsverfolgungskosten – wie z.B. bei einem Verkehrsunfall – als Teil des allgemeinen Schadensersatzanspruches ersetzbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat angedeutet, dass eine sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerechtfertigt ist und auch ein Kostenerstattungsanspruch dem geschädigten Fluggast zusteht, wenn er nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugausfall oder der Flugverspätung von der Fluglinie auf seine ihm zustehenden Rechte ausdrücklich und ausführlich hingewiesen wurde.
Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit sind wir selbstverständlich gerne bereit, die Ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche gegenüber den Fluglinien geltend zu machen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit drei Urteilen am 24.05.2019 den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stattgegeben. In den Urteilen wurden die beklagten Autohäuser zur Lieferung von fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Die Kläger müssen in diesem Zusammenhang die gekauften Dieselfahrzeuge zurückgeben.
Die Kläger forderten von den beklagten Autohändlern die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mit einem Motor aus der Baureihe EA189 ausgestatteten Dieselfahrzeuges. Die Kläger hatten 2009, 2011 und 2013 Fahrzeuge der Modellreihen Touran und Sharan sowie einen Audi A3 erworben und seither auch genutzt. Im ersten Halbjahr 2016 verlangten sie die Nachlieferung von Neufahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion und boten die Rückgabe ihrer eigenen Dieselfahrzeuge an.
Bisher konnten sich die Verkäufer von Dieselfahrzeugen darauf berufen, dass die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges für sie unmöglich sei, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art produziert werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges einer nachfolgenden Produktserie sei unverhältnismäßig, da zur Beseitigung des Mangels zwischenzeitlich ein Software-Update zur Verfügung stehe.
Dieser Argumentation hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nun jedoch eine Absage erteilt. Den Klägern stehen Ansprüche jeweils auf Neulieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des jeweiligen Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zu. Die Fahrzeuge waren bereits bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt deren Nacherfüllungsverlangen aufgrund der unzulässigen Abschaltsoftware mit einem Sachmangel behaftet. In diesem Zusammenhang verwies das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2019 zu Az. VIII ZR 225/17, in dem ausgeführt wurde, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges umfassen kann. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges ist für den Verkäufer auch nicht mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich. Die beklagten Autohäuser können die Käufer zur Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels nicht auf die entwickelten Software-Updates verweisen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung ist der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch eine Nachbesserung durch Software-Updates nicht möglich. Aber auch unabhängig von diesem Aspekt ergibt die Interessenabwägung und die Würdigung „aller maßgeblichen Umstände der entschiedenen Einzelfälle“, dass in diesen Fällen die vom Käufer beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.
Die Käufer sind auch nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund der mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer verpflichtet.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Mit diesem Urteil setzt sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Diesel-Skandal fort. Es lohnt sich somit auch weiterhin, als Eigentümer und/oder Besitzer eines betroffenen Dieselfahrzeuges seine Ansprüche prüfen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss am 08.01.2019 zu Az. VIII ZR 225/17 seine Rechtsauffassung zu unzulässigen Abschalteinrichtungen dargelegt. Nach Ansicht des VIII. Senates ist bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen. Aufgrund der Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das Kraftfahrtbundesamt fehlt es an der Eignung des Fahrzeugs für dessen gewöhnliche Verwendung, nämlich die Nutzung im Straßenverkehr.
In dem beim BGH anhängigen Fall hatte der Käufer/Kläger die Neulieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges verlangt. Dies sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem Volkswagen-Konzern nicht schon dann unmöglich, weil die Produktion der betreffenden Modellgeneration eingestellt wurde. Im Hinblick auf den Inhalt der vom Käufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Insoweit besteht grundsätzlich auch die Verpflichtung des Verkäufers, ein Neufahrzeug der nachfolgenden Generation zu liefern.
In diesem Verfahren ist es zu keinem abschließenden Urteil gekommen, da die Parteien sich vergleichsweise geeinigt haben.
Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Dieselskandal scheint sich nun doch allmählich durchzusetzen.
Das Landgericht Würzburg hat in einem Beschluss vom 13.09.2018 zu Az. 11 O 1741/18 festgestellt, dass das Bereithalten einer unverschlüsselten Website ohne ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellt und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund der §§ 3a, 8 ff UWG auslöst.
Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin in ihre Website keine den neuen Vorgaben der DSGVO entsprechende aktualisierte Datenschutzerklärung aufgenommen. Vor diesem Hintergrund wurde sie von einem anderen Rechtsanwalt abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Würzburg hat einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit des § 3a UWG auf Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung umstritten. So lehnte noch das Landgericht Bochum am 07.08.2018 in einem Urteil zu Az. 12 O 85/18 die Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsrechts auf die DSGVO ab.
In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass es weiterhin geboten ist, auf die zeitnahe Umsetzung der „neuen“ Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu reagieren und sämtliche Bereiche des Geschäftsbetriebes dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25.10.2018 zu Az. 6 O 157/17 Porsche zur Rückzahlung des Kaufpreises eines Porsche-Cayenne-Dieselfahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verurteilt. Der klagende Käufer muss sich allerdings für die Nutzung des Fahrzeuges eine entsprechende Entschädigung anrechnen lassen.
Wir hatten hier bereits vorher berichtet, dass das Landgericht Stuttgart in der Vergangenheit im Dieselskandal sehr verbraucherfreundlichen Urteile fällte. Auch im vorliegenden Fall zeigt sich das Landgericht als „Vorreiter“ in Sachen Kundenschutz. Die 6. Zivilkammer hat festgestellt, dass das streitgegenständliche Porsche-Cayenne-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, mit welcher die Zulassungsbehörden über die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges getäuscht worden seien. Die damaligen Porsche-Vorstände hätten insoweit vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Aus diesem Grund kann der klagende Käufer einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen. Für den Verbraucher habe die konkrete Gefahr bestanden, dass das Kraftfahrbundesamt die Stilllegung des Fahrzeuges anordnet. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Kunde das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn ihm die Abgasmanipulationen bekannt gewesen wären. Insoweit hat der Autobauer den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Das Landgericht hat ausgeurteilt, dass Porsche dem Kläger rund EUR 59.000,00 zzgl. Zinsen zurückerstatten muss, wobei der Kunde sich hier einen Vorteilsausgleich für den Gebrauch des Fahrzeuges in den vergangenen Jahren anrechnen lassen muss. Darüber hinaus kann der Kunde das Fahrzeug zurückgeben. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist wenig überraschend, dass Porsche angekündigt hat, Rechtsmittel einzulegen.
Gerade vor dem Hintergrund der um sich greifenden Fahrverbote sollten Verbraucher prüfen bzw. prüfen lassen, ob es für sie Möglichkeiten der Rückabwicklung ihres Fahrzeugkaufes gibt.
Mit Urteil vom 04.09.2018 zu Az. X ZR 111/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn am Startflughafen die Sicherheitskontrollen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere ihren Flug rechtzeitig erreichen konnten.
In dem vom BGH nun entschiedenen Fall buchte ein Fluggast bei einer Fluglinie für den 09.02.2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Da an diesem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden, cancelte die Fluglinie diesen Flug. Der klagende Fluggast verlangt nun Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung.
Nach der Entscheidung des BGH wurde das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben. Zwar ist nach dem Urteil des BGH ein Streik des Personals am Flughafen grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände für die Fluglinie zu begründen, die diese von einer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreien könnten. Dies setzt aber nach der Europäischen Vorschrift voraus, dass sich die Folgen dieses Streiks nicht mit für die Fluglinie zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und insoweit die Annullierung des Fluges zwingend notwendig war. Die Fluglinie war nicht allein deshalb zur Annullierung des Fluges gezwungen, weil zahlreiche Passgiere dieses gebuchten Fluges die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig passieren konnten. Es bestand auch nicht die abstrakte Gefahr, dass die Sicherheitsüberprüfung der Fluggäste wegen des starken Andranges nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Jedenfalls kann ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine Fluglinie eine Annullierung eines Fluges nicht mit Sicherheitsbedenken aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründen.
Mit dieser Entscheidung setzt sich die Rechtsprechung des BGH und auch des Europäischen Gerichtshofes fort, wonach die Rechte von Flugpassagieren möglichst effizient durchgesetzt und die Möglichkeiten für „Ausreden“ für die Fluglinien eingeschränkt werden sollen.
Sollten Sie sich in den Sommerferien also über verspätete oder annullierte Flüge geärgert haben, so besteht die Chance, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Wir beraten Sie hier gerne.
Aufgrund einer Vorlage des BGH musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, „ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn diese Fotografie zuvor schon ohne eine Beschränkung, die ein Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.“
Dieser Entscheidung liegt der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde. Ein Fotograf hatte einem Reise-Portal erlaubt, auf seiner Homepage eine Fotografie zu veröffentlichen. Eine Schülerin lud dieses Foto von dieser Seite herunter, um ein Schulreferat zu illustrieren. Die Schule veröffentlichte schlussendlich das Referat auf ihrer eigenen Homepage.
Der Fotograf hat im Anschluss das betreffende Bundesland verklagt um die Veröffentlichung bzw. die Vervielfältigung seiner Fotografie im Internet zu untersagen. Darüber hinaus verlangte er EUR 400,00 an Schadensersatz.
Der Rechtsstreit führte durch alle Instanzen, sodass nun der BGH zur Entscheidung berufen war. Dieser war der Auffassung, dass die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft für die Entscheidung maßgeblich ist. Hier ging es insbesondere darum, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.
Der EuGH hat diese Frage nun in der Weise beantwortet, als dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf einer anderen Website einer neuerlichen Zustimmung des Urhebers bedarf (Urteil vom 07.08.2018 zu Az. C-161/17). Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die „Zweitveröffentlichung“ ein eigenständiges Zugänglichmachen der Fotografie darstellt. Denn selbst wenn die Fotografie auf der ersten Seite gelöscht wurde, so wäre sie noch auf der Homepage der Schule abrufbar. Bei einer reinen Verlinkung wäre dies nicht der Fall gewesen.
Diese Entscheidung steht in einer langen Reihe von höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen, die klarstellen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Auch im Urheberrecht gelten im Internet die gleichen Grundsätze wie in der analogen Welt. Insoweit ist bei der Gestaltung von Websites und der Nutzung von Lichtbildern, Grafiken oder auch Texten eine sorgfältige Prüfung notwendig, ob die Berechtigung zur Veröffentlichung im Internet vorliegt. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie selbstverständlich gerne.
Mit Urteil vom 31.03.2018 (AZ C-537/17) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Flugannullierungen oder großer Verspätung auch gelten bei Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union.
Im entschiedenen Fall flog eine Passagierin von Berlin nach Agadir. Die planmäßige Zwischenladung mit Umsteigen erfolgte in Casablanca. Die Passagierin hatte den Flug von Berlin nach Agadir als einheitliche Reise gebucht.
Der erste Teil der Flugreise von Berlin nach Casablanca erfolgte verspätet. So kam die Passagierin erst zu einer Zeit in Casablanca an, als die Maschine nach Agadir schon kurz vor dem Abflug stand und der Platz der bis dahin nicht erschienenen Passagierin bereits anderweitig vergeben war. Die klagende Passagierin wurden schließlich mit einer anderen Maschine nach Agadir gebracht und erreichte ihren Zielort mit vier Stunden Verspätung.
Der EUGH hat nun entschieden, dass auch außerhalb der EU stattfindende Flüge auf Teilstrecken einer einheitlichen gebuchten Flugreise den europäischen Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen unterfallen. Dies bedeutet für Fluggäste bares Geld bei Verspätungen auch bei Anschlussflügen außerhalb der EU! Einzige Voraussetzung ist eine einheitliche Buchung mit einem Startflughafen oder Endzielflughafen in der Europäischen Union.
Sollte Ihre Urlaubsreise also mit einer verspäteten Flugreise beginnen oder enden, lohnt es sich Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
Zum 25.05.2018 sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten.
Die DSGVO gilt als EU-Recht unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Sie dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von deren personenbezogenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Bankdaten, Gesundheitsdaten.
Brisanz erfährt das neue Datenschutzrecht dadurch, dass bei Verstößen erhebliche Geldbußen vorgesehen sind. Zudem können sich betroffene Personen bei den Datenschutzaufsichtsbehörden beschweren. Schließlich wird vor Abmahnanwälten gewarnt, die gezielt nach Unternehmen Ausschau halten, die ihre Pflichten nicht erfüllen.
Die zentrale Frage ist nun, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen die Regelungen der DSGVO zu beachten haben/hat.
Keine Anwendung findet die DSGVO, wenn natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, personenbezogene Daten verarbeiten (z.B. Einladungen zur Geburtstagsfeier im Freundes-/Familienkreis). Anders verhält es sich schon, wenn Sie als Einzelperson z.B. eine Wohnung vermieten. In diesem Fall verarbeiten Sie die personenbezogenen Daten Ihres Mieters. Auf den Umfang der Vermietung kommt es nach aktueller Auffassung nicht an, so dass die DSGVO schon bei der Vermietung nur einer Wohnung greift. Sind Sie Inhaber eines Unternehmens und bieten Waren und/oder Dienst-/Werkleistungen an, verarbeiten Sie z.B. regelmäßig personenbezogene (Kunden-)Daten und müssen die Verpflichtungen der DSGVO erfüllen.
Sie sehen: Firmen, Institutionen, aber auch Einzelpersonen müssen sich auf die DSGVO einstellen.
Datenschutz ist kein Thema, dass sich von einem auf den anderen Tag umsetzen lässt. Zuallererst geht es darum, den Auftritt nach außen datenschutzkonform zu gestalten, um nicht angreifbar zu sein. Insbesondere sind die nachfolgenden Fragen zu klären:
Es ist zu ermitteln, welche Datenverarbeitungsprozesse auf der Website stattfinden. Das fängt an bei der Erfassung der IP-Adresse des Besuchers der Website, geht über den Einsatz von z.B Cookies und Analysetools bis hin zur Bestellmöglichkeit von Newslettern oder der Verwendung von Social-Media-Plugins. Über die Datenverarbeitungsprozesse ist in der Datenschutzerklärung auf der Website zu informieren.
Sind mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen und der Aufsichtsschutzbehörde anzuzeigen. Für die Zehn-Personen-Regel ist die Zahl der Köpfe, nicht die Zahl der Stellen maßgeblich.
Nicht nur Ihre Kunden, Lieferanten etc. sind über die Datenverarbeitung zu informieren. Auch gegenüber Ihren Mitarbeitern besteht diese Verpflichtung.
Mit den genannten Themen, die das Erscheinungsbild nach außen betreffen, erschöpft sich der Datenschutz nicht. Weitere Aufgaben auf dem Weg zur Einhaltung der DSGVO sind anzugehen, wie zum Beispiel:
Alle Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten sind in einem Verarbeitungsverzeichnis zu erfassen.
Zur Sicherheit der verarbeiteten Personendaten sind technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu ergreifen und zu dokumentieren (Verschlüsselung, Backups, Zugangsberechtigung, Passwörter).
Zu prüfen ist, ob Auftragsverarbeiter eingeschaltet sind (z.B. IT-Wartung, Cloud-Computing) und ggf. sind entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsverträge abzuschließen.
Die Umsetzung der DSGVO und das BDSG stellt jedes Unternehmen, jede Institution und jede Einzelperson vor eine Herausforderung. Gleichwohl müssen sich die Verantwortlichen mit den Anforderungen der DSGVO vertraut machen, die Datenverarbeitungsvorgänge auf ihre Vereinbarkeit mit der DSGVO überprüfen und dann an die neuen Regelungen anpassen.
Bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen beraten wir Sie selbstverständlich gerne.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.07.2018 zu Aktenzeichen X ZR 96/17 entschieden, dass ein Reiseveranstalter einer Familie die Mehrkosten für den Ersatzflug erstatten muss, den die Familie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Rückfluges in Eigenregie gebucht hat.
Ursprünglich war der Rückflug der Pauschalreise von Antalya nach Frankfurt/Main für den 07.10.2014 um 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde den Reisenden am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund technischer Probleme um gut zwei Stunden verzögert. Darüber hinaus wird der Zielflughafen des Rückfluges Köln statt Frankfurt/Main sein. Anschließend sollten die Reisenden mit einem Bus nach Frankfurt gebracht werden. Hierbei würde insgesamt eine Ankunftsverspätung von ca. 6,5 Stunden eintreten. Daraufhin buchte die 4-köpfige Familie in Eigenregie ohne vorherige Rücksprache mit dem Reiseveranstalter bei einer anderen Fluggesellschaft für den selben Abend einen Flug nach Frankfurt/Main. Der BGH hat nun entschieden, dass der Reiseveranstalter diese Kosten erstatten muss.
Ursprünglich war die Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hatte auch noch dem Reiseveranstalter Recht gegeben, da die Familie es versäumt hätte, den Reiseveranstalter ggf. telefonisch zur Organisation eines anderen Fluges aufzufordern.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Familie die Kosten des selbstgebuchten Rückfluges vom Reiseveranstalter ersetzt bekommt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses Urteils nicht entschieden wurde, ob ein Reisender seinen Reiseveranstalter nochmals telefonisch zur Organisation einer anderen Reisemöglichkeit auffordern muss. Denn bereits der unterlassene Hinweis auf diese mögliche Pflicht würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB–InfoV darstellen. Im entschiedenen Fall hatte der Reiseveranstalter seine Kunden nicht darauf hingewiesen, dass diese ihn bei Reisemängeln zunächst zur Beseitigung des Mangels auffordern müssen. Vor diesem Hintergrund spielte es keine Rolle, ob eine Aufforderung erfolgt ist oder nicht.
Der BGH setzt hiermit seine Rechtsprechung zur Stärkung der Rechte von Reisenden fort. Insoweit kann sich die Prüfung von Ansprüchen gerade im Zusammenhang mit Flugreisen nach der Urlaubsreise durchaus lohnen.
Das Landgericht Stuttgart hat sich über Jahrzehnte den Ruf erarbeitet, ein eher „verbraucherfreundliches“ Gericht zu sein. Dies wird auch wieder durch die aktuelle Rechtsprechung zum Dieselskandal deutlich.
Das Landgericht Stuttgart hat nun wiederholt entschieden, dass Käufern von Fahrzeugen mit eingebauter Manipulationssoftware Gewährleistungsansprüche zustehen. So hat das Landgericht Stuttgart bspw. im Urteil vom 12. Januar 2018 zu Az. 19 O 66/17 entschieden, dass durch eine eingebaute Manipulationssoftware ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Zwar eignet sich das Fahrzeug trotz der manipulierten Abgassoftware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung, aber das Fahrzeug hat nicht die Beschaffenheit, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich ist. Die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung ist gemäß der EG Verordnung Nr. 715/2007 verboten. Auch der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte, die sich aus der Zulassungsbescheinigung I ergeben und teilweise auch im technischen Datenblatt festgehalten sind, nicht nur durch eine Manipulationssoftware auf dem Prüfstand eingehalten werden, sondern auch im täglichen Betrieb. Der Mangel ergebe sich daraus, dass der entsprechende Diesel-Motor die Vorgaben nur unter Laborbedingungen und nur aufgrund der diese Prüfung erkennenden manipulierten Software einhält. Auch die Notwendigkeit eines Softwareupdates oder einer sonstigen Nachrüstung stellt ein Mangel dar.
Am 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei Urteilen grundsätzlich den Weg zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge freigemacht. Auch wenn nicht vor September 2018 mit Fahrverboten zu rechnen ist, so werden doch zahlreiche Verbraucher mit der Tatsache konfrontiert werden, mit dem kürzlich erworbenen Fahrzeug nicht mehr in allen Innenstädte einfahren zu können. Für Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen besteht nach der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart die Möglichkeit, den Verkäufer zu einer Nachrüstung des Fahrzeugs zu zwingen oder gar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.
Der Vermieter eines Wohnraummietverhältnisses kann gemäß der Regelung in § 573 BGB ein Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Im Absatz 2 des § 573 BGB sind diese berechtigten Interessen aufgeführt. Ein berechtigtes Interesse besteht bei einem Eigenbedarf für Wohnzwecke. Ein weiteres berechtigtes Interesse besteht darin, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (Verwertungskündigung). Es stellt sich die Frage, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen der Vermieter seinem Mieter den Mietvertrag kündigen will, weil er die Mietwohnung für eigene berufliche Zwecke benötigt.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr neue Regeln für eine Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarf entwickelt. Der eigentlich als eher vermieterfreundlich geltende VIII. Zivilsenat hat Leitlinien aufgeführt, die dazu führen, dass eine Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs für Vermieter schwieriger geworden ist. Die Rechte der Mieter wurden gestärkt. Im Jahr 2012 hat der BGH noch entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zulässig sei, um die Wohnung der Ehefrau des Vermieters zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Anwaltskanzlei dorthin verlegen konnte. Diese Entscheidung des BGH wurde von der Rechtsprechung teilweise dahingehend aufgefasst, dass ein Nutzungsbedarf für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke den in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Kündigungsgründen generell gleichzusetzen sei. Dem hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.03.2017 (VIII ZR 45/16) nunmehr eine Absage erteilt. Der BGH hat verdeutlicht, dass auch bei einer Kündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarfs eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls folgen muss.
In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lebte der Mieter bereits seit 1977 in einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Vermieterin hatte das Grundstück bei einer Zwangsversteigerung gekauft. Ihr Ehemann betrieb im 1. OG des Gebäudes ein Beratungsunternehmen. Sie kündigte dem Mieter mit der Begründung, seine Wohnräume für die Erweiterung des Geschäftsbetriebes ihres Mannes zu bemötigen. Sie begründete die Kündigung weiter damit, dass ihr Ehemann dringend einen weiteren Arbeitsplatz sowie ein Archiv benötige, da sein Büro keinen weiteren Platz für Akten mehr aufwies. Der Mieter widersetzte sich der Kündigung. Das Amtsgericht und das Landgericht gestanden der Vermieterin zu, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Kündigung habe. Die Kündigung stehe dem Eigenbedarf gleich. Nach der Entscheidung des BGH kann der Berufs- oder Geschäftsbedarf nicht als ungeschriebene Kategorie des Eigenbedarfs behandelt werden.
Nach dem BGH ist entscheidend, ob eine reine gewerbliche Nutzung oder sogenannte Mischnutzung erfolgen soll. Der Entschluss des Vermieters, die Wohnung nicht nur zum Wohnen, sondern auch überwiegend gewerblich oder beruflich zu nutzen, (Mischnutzung) weise Parallelen zu dem Eigenbedarf auf. Für ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung reiche es in diesen Fällen aus, wenn dem Vermieter ohne Bezug der Mietwohnung ein beachtenswerter Nachteil entstünde. Anders ist dies jedoch, wenn der Vermieter oder sein Ehepartner die bisherige Mietwohnung alleine für berufliche oder geschäftliche Zwecke nutzen will. Hier sei eine größere Nähe zum Kündigungsgrund der Verwertungskündigung gegeben. Dafür seien strengere Maßstäbe anzulegen. So müsse dem Vermieter ohne die Nutzung der Mietwohnung ein Nachteil von einigem Gewicht drohen. Als Beispiele hat der BGH aufgeführt, dass ohne die Nutzung der Wohnung kein rentables Betreiben des Geschäfts möglich sei. Weiter wurde der Wunsch des Vermieters, die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eng mit dem privaten Lebensbereich zu verbinden als solcher Grund angesehen, etwa weil Kinder oder pflegebedürftige Personen zu betreuen sind. Gegebenenfalls kommt auch in Frage, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die dazu führen können, dass dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters gebührt.
Im vom BGH entschiedenen Fall kam dieser zum Ergebnis, dass kein berechtigtes Interesse an einer Kündigung bestand. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Ehemann der Vermieterin ohne die Nutzung der Wohnung ein Nachteil von einigem Gewicht drohe.
Diese Entscheidung hat Auswirkung auf die Praxis. Es wird schwieriger werden, Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen durchzusetzen, die mit einem Berufs- oder Geschäftsbedarf begründet werden.
Bei der Formulierung einer entsprechenden Kündigung sind daher erhöhte Voraussetzungen zu beachten. Spiegelbildlich kann es sich für den Mieter lohnen, im Falle einer entsprechenden Kündigung die Kündigungsgründe näher zu ergründen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil am 30. März 2017 zu Aktenzeichen I ZR 19/16 die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Rechtsverletzungen seiner volljährigen Kinder ausgedehnt. Im zur Entscheidung vorliegenden Falle erhielte ein Ehepaar als Inhaber des Internetanschlusses eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung bezüglich des Musikalbums „Loud“ der Künstlerin Rihanna. Dieses Musikalbum wurde über deren Internetanschluss zum Download in einer Tauschbörse angeboten. Die Abgemahnten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verweisen darauf, dass die bei ihnen noch wohnenden bereits volljährigen drei Kinder mit eigenen Endgeräten Zugang zum mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router und damit zum Internetanschluss gehabt hätten. Die Eltern haben erklärt, dass sie aufgrund von Nachforschungen inzwischen zwar wüssten, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sie jedoch die Offenlegung dieser Information verweigern.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Eltern im Streitfall ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, weil sie den Namen des Kindes nicht offenbarten. Diese Angabe sei den Eltern auch unter Berücksichtigung der abzuwägenden Grundrechtspositionen der Streitparteien zumutbar. Zu Gunsten des klagenden Musikverlags wurde vom Bundesgerichtshof das Recht auf geistiges Eigentum nach Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 des Grundgesetzes sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 EU-Grundrechtecharta berücksichtigt. Auf Seiten der beklagten Eltern waren zu deren Gunsten der Schutz der Familie gemäß Artikel 7 EU-Grundrechtecharta und Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Anschlussinhaber zwar nicht verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, welches die Rechtsverletzungen begangen hat, so muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Haftung abwenden will.
Der BGH hat in einem am 24.03.2017 bekanntgegebenen Beschluss vom 08.02.2017 nochmals zu den Voraussetzungen einer bindenden Patientenverfügung Stellung genommen. Dabei hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die im Jahr 1940 geborene Betroffene befindet sich seit Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie muss seit diesem Zeitpunkt über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt werden. Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein Schriftstück verfasst und unterschrieben, welches mit „Patientenverfügung“ betitelt war. In diesem Schriftstück legte die Betroffene fest, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe.
In den nächsten zehn Jahren nach Verfassung der „Patientenverfügung“ äußerte die Betroffene einen entsprechenden Willen auch immer wieder gegenüber Familienmitgliedern und verwies dabei auf die von ihr verfasste „Patientenverfügung“. Auch noch nach einem Schlaganfall im Mai 2008 konnte die Betroffene gegenüber einer Therapeutin ihren entsprechenden Willen nochmals äußern.
Seit dem Jahr 2014 ist der von der Betroffenen zum Betreuer bestellte Sohn im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt der Meinung, die künstliche Ernährung müsse im Hinblick auf die bestehende Patientenverfügung eingestellt werden. Der ebenfalls zum Betreuer bestellte Ehemann der Betroffenen widerspricht dem.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Sohnes auf Einstellung der künstlichen Ernährung ab und die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 08.02.2017 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH hat die Entscheidung wie folgt begründet:
Eine Patientenverfügung könne nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn dieser eine konkrete Entscheidung für oder gegen bestimmte ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Dabei dürften allerdings die Anforderungen an die Bestimmtheit der Patientenverfügung nicht überspannt werden. So reiche für sich genommen die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“ nicht aus. Allerdings könne dies dadurch korrigiert werden, dass in der Verfügung auf bestimmte ärztliche Maßnahmen oder bestimmte Krankheiten verwiesen wird.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH soll dabei eine weniger konkrete Benennung von ärztlichen Maßnahmen dadurch ausgeglichen werden können, dass Krankheiten oder Behandlungssituationen ausreichend konkret beschrieben werden. Der im zu entscheidenden Fall vorliegende dauerhafte Verlust des Bewusstseins wurde vom BGH als konkrete Behandlungssituation eingestuft, die zu einer ausreichend bestimmten Patientenverfügung führen kann. Da sich das Landgericht mit dieser Frage nicht ausreichend befasst habe, wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Für den Fall, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht und damit nicht von einer bindenden Patientenverfügung auszugehen ist, hat der BGH ebenfalls den weiteren Weg vorgegeben. Dann müsse geprüft werden, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspräche. Dies dürfte nach den wiederholten eindeutigen Äußerungen der Betroffenen der Fall sein.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zwar die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung etwas gelockert. Dennoch kann leider noch nicht von einer klaren Linie der Rechtsprechung gesprochen werden. In jedem Fall muss weiterhin bei allen Patientenverfügungen auf eine sorgfältige Formulierung geachtet werden. Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Zusammenhang mit der Erstellung von Patientenverfügungen, aber auch Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil vom 16. März 2017 zu Aktenzeichen VII ZR 197/16 seine harte Linie in der Rechtsprechung zu Schwarzarbeit beibehalten. Bereits im Jahre 2015 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass „schwarz“ bezahlter Werklohn auch bei einer schlecht oder gar nicht ausgeführten Leistung nicht zurückverlangt werden kann.
In der am 16. März 2017 getroffenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass ein Werkvertrag auch durch die nachträgliche Vereinbarung von „Schwarzarbeit“ - auch nur wegen eines Teils des Werklohns - den Vertrag insgesamt nichtig macht.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte der Kläger dem Beklagten Handwerker zunächst einen Auftrag zur Neuverlegung eines Teppichbodens in einem privaten Wohnhaus erteilt. Nach Ausführung der Arbeiten trafen Auftraggeber und Auftragnehmer die Absprache, dass nur ca. die Hälfte des ursprünglich im Angebot enthaltenen Werklohns in Rechnung stellt werden sollte. Der Restbetrag sollte ohne Rechnung bar vom Auftraggeber an den Handwerker bezahlt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht auch diese nachträgliche, teilweise „Ohne-Rechnung-Abrede“ den gesamten Werkvertrag nichtig, so dass weder Werklohnansprüche auf Seiten des Handwerker bestehen noch Mängelrechte auf Seiten des Auftraggebers.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof auch in der Zukunft seine harte Haltung zur Schwarzarbeit fortsetzen wird und sowohl Werklohn als auch Gewährleistungsansprüche in jeder Konstellation, bei der auch nur teilweise „Schwarzarbeitabreden“ erfolgt sind, vollständig ausschließen wird.
Die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle haben sich erneut zum 01.01.2017 erhöht. Auch das Kindergeld hat sich um EUR 2,00 je Monat erhöht. Es gilt die neue Düsseldorfer Tabelle, welche Sie hier finden.
In einem Urteil vom 18.11.2016 zu Az. 310 O 402/16 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass auch das bloße Setzen eines Links auf eine andere Website, die eine Urheberrechtsverletzung wie z.B. die unerlaubte Verwendung eines Fotos enthält, eine schuldhafte Rechtsverletzung darstellen kann.
Vor dem Landgericht Hamburg hatte ein Fotograf dem Betreiber einer Internetseite auf Unterlassung in Anspruch genommen, der auf seiner Seite lediglich einen Link gesetzt hatte, der den Internetnutzer auf eine weitere Internetseite eines anderen Anbieters weiterleitete. Auf dieser verlinkten Internetseite wurde dann ein Artikel dargestellt, der unberechtigterweise mit einem Foto des klagenden Fotografen illustriert war.
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht Hamburg war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2016 zu Az. C-160/15 (GS Media). Hier hat der EuGH klargestellt, dass auch das bloße Verlinken eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn auf der verlinkten Internetseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk unberechtigterweise veröffentlicht wird. Dies gilt auf jeden Fall im gewerblichen Bereich bzw. wenn die Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ erfolgt.
Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Prüfungspflicht hinsichtlich der verlinkten Inhalte dem Betreiber einer Website auferlegt werden kann, zu prüfen ist, inwieweit der Internetauftritt insgesamt darauf abzielt Gewinne zu erzielen und nicht nur die Verlinkung selbst.
Aus unserer Sicht führt diese Auslegung dazu, dass sämtliche Betreiber von „geschäftlichen“ Internetseiten sicherstellen müssen, dass die von ihnen per Verlinkung in ihr Internetangebot eingebundenen Webseiten auf Urheberrechtsverletzungen geprüft werden. Dies erfordert selbstverständlich einen erheblichen Mehraufwand und ist auch gerade im Hinblick auf dauerhafte Verlinkungen auf Blog- oder RSS-Feed-Seiten problematisch. Insoweit müssen die Verlinkungen, die auf der eigenen Homepage enthalten sind, dauerhaft auf „fremde“ Rechtsverletzungen überprüft werden.
In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 24.11.2016 zu Az. I ZR 220/15 entschieden, dass die Inhaberin eines W-Lan-Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen haftet, die von dritten Personen begangen werden, die sich unberechtigterweise Zugang zum W-Lan der Anschlussinhaberin verschafft haben. Der Bundesgerichtshof hat aber die Haftung des Anschlussinhabers nicht generell verneint, vielmehr ist er seiner bisherigen Linie treu geblieben. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nutzte die Anschlussinhaberin einen Router mit einer sogenannten WPA2-Verschlüsselung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers im Jahre 2012 den aktuellen bzw. allgemeinen Sicherheitsstandard darstellte. Allerdings die Anschlussinhaberin das vom Hersteller vorgegebenen 16-stellige Passwort nicht geändert. Der BGH stellte nochmal klar, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit W-Lan-Funktion nur zur Prüfung verpflichtet sei, ob der von ihm eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufes für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten W-Lan-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt.
Vorliegend konnte von der Klägerin, die Inhaberin der Verwertungsrechte des Films „The Expendables 2“, nicht bewiesen werden, dass der Hersteller des eingesetzten Routers für alle seine Geräte nur ein Passwort vergibt.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht somit fest, dass – zumindest im privaten Bereich – Anschlussinhaber nicht für Sicherheitslücken haften, wenn sie ihm Zeitpunkt der Anschaffung und Inbetriebnahme von Geräten und Software die zu diesem Zeitpunkt allgemein anerkannten und aktuellen Sicherheitsstandards erfüllen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 21.September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) mehrere Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) für rechtsunwirksam erklärt (Pressemitteilungen hier und hier).
Von diesen Beschlüssen betroffen sind die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15.Mai 2008, vom 20.Juni 2010 und vom 17.März 2014.
Danach sind die SOKA-Bau Tarifverträge für die folgenden Zeiträume nicht rechtswirksam allgemeinverbindlich erklärt worden:
Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidungen nach der bisher vorliegenden Presseerklärung im Wesentlichen wie folgt:
Die vorgenannten Beschlüsse haben weitreichende Konsequenzen und sind geeignet, die Tariflandschaft des Baugewerbes und im Umfeld der Bautarifverträge zu erschüttern. Welche Konsequenzen sich in den Einzelheiten ergeben, ist derzeit noch gar nicht absehbar und hierzu muss sicherlich die bisher noch nicht vorliegende Beschlussbegründung abgewartet werden.
Auf die folgenden Konsequenzen ist jedoch schon heute hinzuweisen:
Konsequenzen:
Für nicht bauverbandsgebundene Betriebe besteht für die Zeit 10/2007 bis 12/2011 und 01/2014 bis 12/2014 keine Tarifbindung an die Bautarifverträge über eine Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau.
Für diese Zeit hat die SOKA-Bau keine Ansprüche und eventuell in dieser Zeit entrichtete Beiträge und empfangene Leistungen können möglicherweise zurückgefordert werden.
Für die Geltendmachung eventueller Ansprüche sind Verjährungsfristen zu beachten; möglicherweise können Ansprüche bis zu 10 Jahre zurückreichend geltend gemacht werden. Da der Verjährungsbeginn aber noch nicht endgültig geklärt ist, sollte die Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche noch vor dem Jahreswechsel vorsorglich gehemmt werden.
Soweit Beiträge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bezahlt wurden, gibt es voraussichtlich keine Möglichkeit der Rückforderung. Eine sogenannte Restitutions-klage ist nach Auffassung des BAG nicht möglich.
Wer ganz sicher gehen will, sollte auch diese Möglichkeit dessen ungeachtet in Betracht ziehen, zumal die ausführliche Beschlussbegründung bisher nicht vorliegt. Die Restitutionsklage muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat erhoben werden und die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat.
Sicherheitshalber muss der Beginn der Monatsfrist mit dem 21.09.16 angesetzt werden, so dass die Frist für die Einreichung der Restitutionsklage am 21.10.2016 abläuft.
Für die Kalenderjahre ab 2015 ist derzeit von einer rechtswirksamen AVE auszugehen.
Betriebe, die unter den Geltungsbereich des VTV-Bau fallen, „entkommen“ der SOKA-Bau auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen der „Großen Einschränkungsklausel“ gegeben sind; in diesem Falle ist die an sich wirksame AVE eingeschränkt.
Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2016 unter Az. VII ZR 62/15 entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel letztlich nicht dazu berechtigt, einen langfristigen Fitnessstudiovertrag außerordentlich zu kündigen.
Der Kunde hatte mit dem Fitnessstudio einen Zwei-Jahres-Vertrag vereinbart mit einer „automatischen“ Verlängerung um ein Jahr, für den Fall, dass der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
Nachdem der Kunde bis Mai 2013 seinen Fitnessstudiovertrag nicht gekündigt hatte, verlängerte sich dieser bis zum 31.07.2014.
Der Kunde, ein in Hannover lebender Soldat, wurde im Oktober 2013 zum Zeitsoldaten ernannt und ab diesem Zeitpunkt auch nach Köln und später nach Kiel abkommandiert. Mit Verweis auf diesen berufsbedingten Umzug kündigte der Kunde seinen Fitnessstudiovertrag mit sofortiger Wirkung und stellte seine monatlichen Zahlungen ein.
Der Betreiber des Fitnessstudios hatte nun die monatlichen Beiträge bis zum 31.07.2014 eingeklagt. Der Bundesgerichtshof gab dem Inhaber des Fitnessstudios Recht. Zwar könne jedes Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudiovertrag, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt jedoch nur vor, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich trägt allerdings der Kunde das Risiko, dass er die vereinbarte Vertragsleistung aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht mehr nutzen kann. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn dem Kunden aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Vertragsleistung nicht mehr zumutbar ist. Dies wäre im vorliegenden Fall möglicherweise eine ernsthafte Erkrankung oder eine Schwangerschaft. Ein berufsbedingter Wohnsitzwechsel stellt dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, der zu einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des sogenannten Verwendungsrisikos der Vertragsleistung für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, waren im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht vorgetragen.
Für Fitnessstudioverträge fehlt es auch an einer dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG (Telekommunikationsgesetz), welcher ein Sonderkündigungsrecht für Kunden regelt, wenn bei einem Umzug die Leistung des Telekommunikationsanbieters am neuen Wohnort nicht angeboten wird.
Mit diesem Urteil führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort, wonach der Kunde sich vor Vertragsschluss entscheiden muss, wie lange er die Vertragsleistung denn wirklich in Anspruch nehmen möchte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 15.12.2014 -18 U 38/14- sich mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Schaden ein Berater nach Erstellung eines mangelhaften Energieeinsparnachweises zu ersetzen hat. Ausweislich des Beschlusses hat das OLG Frankfurt hierzu folgendes festgestellt:
1. Voraussetzung für eine werkvertragliche Haftung des Planers in Bezug auf einen Folgeschaden ist neben dem Mangel ein Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden.
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden setzt nicht nur die Ursächlichkeit des Mangels für den Folgeschaden voraus, sondern auch das Bestehen eines Schutzzweckzusammenhanges. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die verletzte Pflicht den Zweck hat, den Geschädigten gerade vor den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Schäden zu bewahren.
3. Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der „energetischen Qualität“ des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung. Der Nachweis dient nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart oder der Ermittlung der Heizungsauslegung.
(Die vorstehenden Leitsätze wurden von uns gebildet. Es handelt sich nicht um amtliche Leitsätze.)
In dem von dem OLG Frankfurt entschiedenen Fall hat der beklagte Berater einen Energieeinsparnachweis nach der EnEV erstellt. Bei der Erstellung eines Energieeinsparnachweises handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung, für die zur rechtlichen Bewertung auf das werkvertragliche Sachmängelrecht abzustellen ist. Der Energieeinsparnachweis war fehlerhaft, wobei die Fehler nicht die Wärmedurchgangszahlen der Bauteile betrafen. Der Bauherr hat auf der Grundlage des EnEV-Nachweises eine unzureichende Wärmepumpen-Heizungsanlage in sein Haus einbauen lassen. In der Folge wurde ein zusätzliches elektrisches Heizungssystem eingebaut, was zu einem höheren Stromverbrauch führt. Der Bauherr macht geltend, er müsse die Heizung umrüsten und einen Kaminofen zusätzlich einbauen. Der hierfür erforderliche Betrag wurde beziffert und von dem Bauherrn klageweise geltend gemacht. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Bauherr Berufung ein. Vor dem OLG Frankfurt hatte der Bauherr keinen Erfolg mit seiner Berufung. Der Senat des OLG Frankfurt hat eine Haftung des Beklagten mit der Begründung verneint, der Energieeinsparnachweis habe nicht den Zweck, den Auftraggeber zur Auswahl einer geeigneten Heizungsanlage zu befähigen. Das OLG Frankfurt hat darauf abgestellt, der EnEV-Nachweis diene dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens. Hiervon zu trennen sei die Heizlastberechnung, die die konkrete Auslegung und Dimensionierung einer Heizungsanlage bestimmen soll.
Hieraus schließt das OLG Frankfurt, dass der Ersteller eines EnEV-Nachweises grundsätzlich nicht damit rechnen muss, Verantwortung auch in einem Bereich übernehmen zu müssen, der dem Aufgabengebiet der Heizlastberechnung zuzuordnen ist. Nach dem OLG Frankfurt fehlt der sogenannte Zurechnungszusammenhang. Dieser liegt dann vor, wenn die verletzte Pflicht gerade den Zweck hat, den Auftraggeber vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren. Da der EnEV-Nachweis nicht davor schützen soll, eine unzureichende Heizungsanlage zu erstellen, ist der Schaden nicht zurechenbar auf den fehlerhaften Energieeinsparnachweis zurückzuführen.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zu entnehmen, dass diese Haftungsfrage anders zu bewerten sein kann, wenn der EnEV-Nachweis Fehler bei den Wärmedurchgangszahlen der Bauteile aufweist. Diese Kennzahlen werden regelmäßig von dem EnEV-Nachweis in die Heizlastberechnung übernommen. In dieser, dem Beschluss des OLG Frankfurt nicht zugrunde liegenden Konstellation, könnte der Zurechnungszusammenhang, der vom OLG Frankfurt verneint wurde, bestehen. Die Fehlerhaftigkeit des EnEV-Nachweises kann sich bei einer Übernahme falscher Kennzahlen in der Heizlastberechnung und in der Folge bei der zu gering dimensionierten Heizung auswirken. Das OLG Frankfurt stellte diesbezüglich einen begleitenden Zweck des Energieeinsparnachweises fest, die Heizlastberechnung vorzubereiten, da die Bauteilqualitäten, also die Wärmedurchgangszahlen der Bauteile, übernommen werden.
Die Kosten für die Neuerstellung des EnEV-Nachweises musste der Prüfingenieur auch in dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde liegenden Fall übernehmen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist in der Begründung und im Ergebnis überzeugend. Das Gericht verdeutlicht, dass zwischen einem Werkmangel und einem Folgeschaden ein Zurechnungszusammenhang bestehen muss. Es reicht aus, wenn sich der Folgeschaden aufgrund einer Willensentschließung entwickelt, wenn diese durch den haftungsbegründenden Mangel „herausgefordert“ wurde. Einen solchen Zurechnungszusammenhang stellte das OLG Frankfurt jedoch nicht fest, nachdem Sinn und Zweck eines Energieeinsparnachweises nicht die Auslegung und Dimensionierung einer Heizungsanlage, sondern der Nachweis der energetischen Qualität des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung ist.
Nachdem die Düsseldorfer Tabelle erst am 01. August 2015 geändert wurde, wurde nun nochmals der Mindestunterhalt zum 01.01.2016 erhöht. Ebenfalls erhöht wurden erneut die Kindergeldbeträge, sodass ab dem 01.01.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle gilt, die Sie hier finden. Durch die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich die Erhöhung der Tabellenbeträge nicht ganz so gravierend auf die Zahlbeträge aus.
Wir weisen darauf hin, dass voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 der Mindestunterhalt erneut erhöht wird.
Nachdem die Düsseldorfer Tabelle erst am 01. August 2015 geändert wurde, wurde nun nochmals der Mindestunterhalt zum 01.01.2016 erhöht. Ebenfalls erhöht wurden erneut die Kindergeldbeträge, sodass ab dem 01.01.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle gilt, die Sie hier finden. Durch die Erhöhung des Kindergeldes wirkt sich die Erhöhung der Tabellenbeträge nicht ganz so gravierend auf die Zahlbeträge aus.
Wir weisen darauf hin, dass voraussichtlich bereits zum 01.01.2017 der Mindestunterhalt erneut erhöht wird.
In vielen Mietverträgen über Geschäftsräume ist vorgesehen, dass im Fall der Durchführung energetischer Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung gemäß der gesetzlichen Regelung (Erhöhung der jährlichen Miete um 11 %) vorgenommen werden kann.
Eine entsprechende Regelung wird in den Formularmietverträgen häufig wie folgt formuliert:
„Führt der Vermieter Maßnahmen zur Modernisierung der Mietsache oder zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser durch oder ist er zu Veränderungen aufgrund behördlicher Anordnung verpflichtet, ist er zu einer nachfolgenden Mieterhöhung entsprechend §§ 595 – 595 b BGB berechtigt.“
Nach der gesetzlichen Regelung in § 555 e BGB steht dem Mieter bei entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht kann bei Wohnraummietverhältnissen nicht ausgeschlossen oder abbedungen werden.
In Geschäftsraummietverhältnissen ist die Regelung grundsätzlich zu Ungunsten des Mieters abdingbar. Problematisch ist, dass in vielen Formular-Gewerberaummietverträgen dieses Sonderkündigungsrecht nicht ausgeschlossen wird. Dies hat zur Folge, dass der Mieter nach Zugang einer Modernisierungsankündigung das Mietverhältnis kündigen kann. Bei Gewerberaummietverhältnissen, die häufig für Zeiträume von 5 oder 10 Jahren fest abgeschlossen werden, wird diese Sonderkündigungsmöglichkeit von dem des Vermieter regelmäßig nicht gewünscht sein.
Mittelbar kann das Fehlen eines Ausschlusses des Sonderkündigungsrechtes ggf. auch zur Folge haben, dass der Vermieter aufgrund des Drohens der Sonderkündigung darauf verzichtet, eine Mieterhöhung wegen einer energetischen Sanierung gegenüber dem Mieter auszusprechen.
Aufgrund dieser Umstände besteht daher Handlungsbedarf für die Vermieter von Geschäftsräumen. Unstreitig ist, dass das Kündigungsrecht des Mieters im Wege einer individualvertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen werden kann.
Noch nicht obergerichtlich entschieden ist, ob ein solcher Ausschluss in gleicher Weise im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters erfolgen kann. Ein Kündigungsausschluss sollte bereits in den Geschäftsraummietvertrag eingefügt werden.
Bis auf weiteres empfiehlt es sich, im Falle einer energetischen Modernisierung stets den sichersten Weg einer individualvertraglichen Vereinbarung in Form einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung, die dem Mietvertrag als Nachtrag beigefügt werden sollte, zu beschreiten. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass diese zusätzliche Individualvereinbarung mit dem Mieter nicht erst vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme selbst, sondern vor der Übermittlung der Modernisierungsankündigung getroffen wird, da die Entstehung des Sonderkündigungsrechtes an die Übermittlung der Modernisierungsanzeige anknüpft.
Wir hatten an dieser Stelle über ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. Mai 2011 berichtet, wonach die Kosten von Zivilprozessen grundsätzlich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil vom 18.06.2015 wieder aufgegeben. Kosten für einen Gerichtsprozess können nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn nicht nur die Zahlungsverpflichtung sondern auch die Ursache bzw. der Streitgegenstand, welche zu den außergewöhnlichen Aufwendungen geführt haben, „zwangsläufig“ entstanden sind. Diese Voraussetzungen sieht der Bundesfinanzhof nun bei Zivilprozessen regelmäßig nicht erfüllt.
Ein Ausnahmefall liege nur dann vor, „wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
Dies entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Der Bundesfinanzhof hat allerdings nicht definiert, wann eine Existenzgefährdung vorliegt. Somit bleibt diese Frage weiter offen. In nächster Zeit sind einige Entscheidungen hierzu zu erwarten, z.B. ob die Kosten eines Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.
Wir werden selbstverständlich an dieser Stelle weiter darüber informieren.
In einem Urteil vom 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorab „schwarz“ gezahlter Werklohn auch dann nicht zurück bezahlt werden muss, wenn die versprochene Leistung nicht ordnungsgemäß oder auch gar nicht geleistet wird.
Der entsprechende Vertrag ist wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Eigentlich muss nach § 817 Satz 1 BGB der Empfänger einer Zahlung, durch deren Annahme er gegen ein gesetzliches Verbot gestoßen hat, diese Zahlung zurückgewähren. Allerdings ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Zahlende ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen das gesetzliche Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Leistungserbringung durch den Unternehmer. Der BGH legt nun § 817 Satz 1 BGB erweitert aus, so dass auch der Auftraggeber eines Schwarzarbeiters gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, in dem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt. Handwerkerleistungen, die im Rahmen von Schwarzarbeit erbracht werden, erfolgen somit im rechtsfreien Raum: sie sind weder für den Schwarzarbeiter einklagbar noch kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen oder bereits bezahlte Anzahlungen zurückverlangen.
In zwei neueren Entscheidungen des BGH vom 02.06.2015 und 16.06.2015 bereitet der BGH einer jahrzehntelangen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rückabwicklung fehlgeschlagener Zahlungsvorgänge (hoffentlich) ein Ende.
Zahlungsvorgänge oder Überweisungen können aus den verschiedensten Gründen fehlerhaft sein, z.B. durch Angabe eines falschen Zahlungsempfängers, Ausführung einer Überweisung trotz Widerrufs des Kunden, Fälschung der Unterschrift des Kontoinhabers oder versehentliche Nichtbeachtung des Widerrufs einer Kontovollmacht. In allen Fällen stellt sich die Frage, wie einzelne Zahlungsvorgänge im Verhältnis der Beteiligten zueinander rückabzuwickeln sind. Typischerweise wirken an einer Überweisung (stark vereinfacht) drei Beteiligte mit, der Zahlende/Kontoinhaber, dessen Bank/Zahlungsdienstleister und der Zahlungsempfänger z.B. ein Handwerker. Mit einer Überweisung erfolgt in der Regel eine Zahlung/Leistung des Kontoinhabers aufgrund einer Verpflichtung gegenüber dem Zahlungsempfänger z.B. dem Handwerker. Die Bank überweist den Rechnungsbetrag an den Zahlungsempfänger aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kontoinhabers und belastet im Gegenzug das Konto des Kontoinhabers mit dem Gegenwert. Erfolgt nunmehr die Überweisung z.B. durch die Ehefrau, obwohl der Ehemann ihr die Kontovollmacht entzogen hatte oder dieser den Überweisungsauftrag gegenüber der Bank vor dessen Ausführung wegen angeblich mangelhafter Handwerkerleistungen widerrufen hatte, so stellt sich immer die Frage, darf der Geldempfänger das Geld behalten oder muss er es zurückgeben an die Bank oder den Zahlenden?
Bis zum Inkrafttreten der EU-Überweisungs- und -zahlungsverkehrsrichtlinie versuchte die Rechtsprechung diese Problematik anhand der gesetzlichen Regelung des Auftrages (§ 666 BGB), des Dienstleistungsvertrages (§ 675 BGB) und des § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zu lösen. Die Lösungen waren kasuistisch und teilweise recht zufällig. Kannte der Handwerker z.B. den Widerruf der Kontovollmacht oder des Überweisungsauftrages nicht, so sollte er aufgrund des gesetzten Rechtsscheins die Zahlung behalten dürfen. Durch die vorgenannte EU-Richtlinie haben sich die drei Paragraphen auf EU-typische Weise mehr als verzehnfacht. Allein der § 675 BGB mit drei Absätzen hat sich wundersam vermehrt in die § 675 a bis z BGB, jeweils mit vielen Absätzen. So gibt es jetzt u.a. auch einen § 675 u BGB, der besagt:
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten.
Im Ansatz hatte der BGH bereits eine Rechtsprechung entwickelt, die im Kern dieser Bestimmung entspricht und kurz wie folgt zusammengefasst werden kann:
Führt die Bank einen Überweisungsauftrag des Kunden aus, der von dessen Willen nicht gedeckt ist, ist sie auch nicht berechtigt, dessen Konto zu belasten. Die Bank hat in diesem Fall gegen den Zahlungsempfänger einen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
Ausnahmen von diesem Grundsatz machte die Rechtsprechung dann, wenn der Kontoinhaber einen ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat und der Zahlungsempfänger aus seiner Sicht einen Anspruch auf den Zahlbetrag hatte.
§ 675 u BGB stellt nunmehr allein auf den Zahlungsauftrag des Kontoinhabers an die Bank ab. § 675 u BGB spricht insoweit von einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. einer Zahlung, der keine rechtswirksame Anweisung zugrunde liegt. In den beiden vorgenannten Fällen waren die Zahlungen nicht autorisiert, die Kontovollmacht bzw. der Überweisungsauftrag waren jeweils widerrufen und somit nicht mehr vom Willen des Kontoinhabers gedeckt. § 675 u BGB begründet demgemäß im Verhältnis Bank - Kontoinhaber zu Gunsten des Kontoinhabers in allen Fällen einer nicht autorisierten Zahlung eine Art „Geld-zurück-Garantie“.
Die Bank darf das Konto des Kontoinhabers nicht belasten und hat umgekehrt gegen den Zahlungsempfänger einen Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 BGB ff. Ist der Zahlungsempfänger zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig trägt die Bank die Gefahr, dass sie ihren Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren kann. Umgekehrt steht der Handwerker als Zahlungsempfänger gegebenenfalls vor der misslichen Situation, dass er Geld an die Bank zurückzahlen muss obwohl er gegen den Kontoinhaber aufgrund mangelfrei durchgeführter Leistungen tatsächlich einen Zahlungsanspruch hat.
Fazit: Man kann es nicht allen recht machen!
Die Bundesregierung hat am 15.07.2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrechtlinie (2014/17/EU) verabschiedet.
Die für die Rechtspraxis wesentlichsten Änderungen dürften die Einführung des drittschützenden Charakters bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern und eine noch strengere Unterscheidung zwischen allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliardarlehensverträgen sein.
Nach dem Regierungsentwurf soll zukünftig die Kreditwürdigkeitsprüfung des Verbrauchers zu einem drittschützenden Vorgang werden und dem Verbraucher wird ein Anspruch auf Reduzierung des Darlehenszinsens auf das marktübliche Niveau bei Pflichtverletzungen des Kreditgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung eingeräumt.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen, mit denen eine Immobilie finanziert wird, wird es auch zukünftig voraussichtlich kein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Verbraucher geben. Wie auch bisher, ist die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens generell nur bei einem berechtigten Interesse und gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die derzeitig äußerst strittige Frage, ob ein ewiges Widerrufsrecht Bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen besteht, soll nach dem Regierungsentwurf zukünftig geklärt werden. Bei einer fehlerhaften Belehrung wird das Widerrufsrecht nach dem Regierungsentwurf auf 12 Monate und 14 Tage begrenzt.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Umsetzung europäischen Rechts zu mehr Rechtsicherheit und damit auch zur „Befriedung“ der Rechtsbeziehungen vor allem von Banken und ihren Kunden führt.
Bisher hatte die Rechtsprechung Bausparkassen nur ein Recht zur Kündigung von vollständig bis zur Bausparsumme angesparten Bausparverträgen eingeräumt. Hierbei hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 2011 darauf abgestellt, dass bei der vollständigen Ansparung der Bausparsumme der Vertragszweck des Bausparvertrages - die Gewährung eines Bauspardarlehens - wegfällt und somit der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht. Dies ließ bisher den Schluss zu, dass bei nicht voll angesparten Bausparverträgen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht. Nun haben einige Landgerichte Entscheidungen getroffen, wonach auch bei noch nicht voll besparten Bausparverträgen ein Kündigungsrecht zehn Jahre nach Zuteilungsreife besteht. Jedoch am 07.08.2015 hat das Amtsgericht Ludwigsburg, in dessen Gerichtsbezirk bekanntlich eine große Bausparkasse sitzt, entschieden, dass gerade die gesetzliche Vorschrift, auf welche sich die Landgerichte in den jüngeren Entscheidungen beziehen, auf Bausparverträge nicht anwendbar ist.
Insoweit ist die Rechtmäßigkeit einer von einer Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung weiterhin am individuellen Bausparvertrag zu prüfen. Ob der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht, entscheidet sich maßgeblich an den Vertragsbedingungen des einzelnen Vertrages. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob die Bausparkasse ihre Verträge auch als Geldanlage angeboten haben oder den Anspruch auf das Bauspardarlehen in den eigenen Bedingungen selbst als unkündbar bezeichnet haben.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2014 – 5 Sa 1251/13.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt. (Revision eingelegt)
BAG, Urteil vom 10. April 2014 – 2 AZR 647/13
1. Auch eine "hilfsweise" oder "vorsorglich" erklärte Kündigung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie steht unter einer - zulässigen - auflösenden
Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs.2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.
2. Auch eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Sie ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert.
BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11.
Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Nach der bisher herrschenden Meinung war eine Kündigung“ nächstmöglichen Termin“ in aller Regel als Kündigung zum richtigen Zeitpunkt auszulegen und damit wirksam. Das BAG hat dies im jüngsten Urteil vom 10.4.2014 auch noch so entschieden.
Zu beachten ist jedoch, dass das Bundesarbeitsgericht in den beiden oben zitierten Entscheidungen ausdrücklich verlangt, dass bei der ordentlichen Kündigung dem Kündigungsempfänger entweder die Dauer der Kündigungsfrist bekannt ist oder jedenfalls für ihn bestimmbar ist.
Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt danach voraus
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf verschärft diese Anforderungen: Zwar berücksichtigt auch das LAG Düsseldorf die dem Empfänger bekannten Begleitumstände. Während aber das BAG recht geringe Anforderungen an die Frage stellt, wann die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bestimmbar ist, verlangt das LAG Düsseldorf, das sich aus dem Kündigungsschreiben selbst Fakten oder Begleitumstände ergeben, aus denen sich die Kündigungsfrist eindeutig ermitteln lässt.
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht dem folgt oder aber die in der Literatur festgestellte Tendenz des 2. Senats fortgeführt wird, in Zukunft möglicherweise auf die Erkennbarkeit des Beendigungszeitpunkt für den Arbeitnehmer als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung ganz zu verzichten(Anmerkung Hamann/Rudnik, AnwZert ArbR 7/2015).
Zu beachten ist, dass auch die Frage, ob eine ordentliche Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist im Regelfall als eine solche mit richtiger Kündigungsfrist ausgelegt werden kann, vom 2. Senat des BAG anders beurteilt wird als vom 5. Senat.
Während der 2. Senat die Auslegung mit richtiger Kündigungsfrist zulässt (BAG, Urteil vom 15.12.2005-2 AZR 148/05), lehnt der 5. Senat die Möglichkeit einer solchen Auslegung der Kündigungserklärung ab (BAG, Urteil vom 15.5.2013 – 5 AZR 130/12).
In jedem Falle muss im Hinblick auf diese Rechtsprechung bei Abfassung der Kündigungserklärung klargestellt werden, dass es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist handeln soll und dass der zutreffende Beendigungstermin angegeben wird.
Formulierungsvorschlag von Hamann/Rudnik, AnwZert ArbR 7/2015:
„Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unseres Erachtens ist dies der 31.5.2015.“
Ergänzend könnte angegeben werden, aus welchen Vorschriften (BGB oder Tarifvertrag) sich die Kündigungsfrist ergibt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2014-4U 153/12
(Vorhergehend LG Offenburg, Urteil vom 23.05.2012 - 5 O 79/10 KFH)
(Die vorstehenden Leitsätze wurden von uns gebildet. Es handelt sich nicht um amtliche Leitsätze.)
Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch im Überschneidungsbereich der Berufsbilder des Straßenbauers und des Garten- und Landschaftsbauers
Die Abgrenzungsproblematik zwischen dem nicht handwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaues und dem Straßenbauerhandwerk ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Gefolge auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.1993 (1 C 26.91) weitgehend geklärt: Das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen gehört danach zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers, wobei für die Frage, ob eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen ist. Unerheblich ist dabei, ob Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und gärtnerische Arbeiten andererseits getrennt ausgeschrieben werden.
In dem jetzt vom OLG Karlsruhe in 2. Instanz rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit versuchte der Kläger, ein gemeinsamer Verband von Baugewerbe und Bauindustrie in Baden-Württemberg, nunmehr über das Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten den Tätigkeitsbereich der Fachbetriebe des Garten- und Landschaftsbaues einschränken zu lassen: Die Teilnahme des beklagten Garten- und Landschaftsbaubetriebes an einer Öffentlichen Ausschreibung für Verkehrswegebauarbeiten im Rahmen der Neugestaltung von Freianlagen, einem zukünftigen Campus-Gelände mit Promenade und Campus-Park, sollte dem beklagten Betrieb wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Handwerksordnung als wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsbruch untersagt werden, ebenso die Ausführung der ausgeschriebenen Einzeltätigkeiten. Unstreitig ist der beklagte Betrieb nicht in der Handwerksrolle für Straßenbau eingetragen. Die Ausschreibung enthält Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainagearbeiten.
Schon das Landgericht Offenburg hatte die Klage abgewiesen und stellte hierzu in bemerkenswerter Klarheit im Urteil vom 23.05.2012 (5 O 79/10 KFH) fest:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kann in Bezug auf die Regelungen der Handwerksordnung begründet sein, soweit die Regelungen Marktverhaltensregeln enthalten. Solche Marktverhaltensregeln sind nach Auffassung des LG Offenburg durch den beklagten Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit der Teilnahme an der Öffentlichen Ausschreibung für die genannte Freianlage nicht verletzt worden.
Zum einen scheitere der Unterlassungsanspruch daran, dass das konkrete Gewerk eine auch landschaftsgärtnerische Prägung hatte. Ziel und Zweck der Marktverhaltensregeln bestehen nicht darin, einen Wettbewerb mit Konkurrenten zu vermeiden. Vielmehr wollen die Regelungen der Handwerksordnung eine bestimmte fachliche Qualifikation sicherstellen. Das Straßenbauerhandwerk muss sich deshalb einem Wettbewerb im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner stellen.
Das erstinstanzliche Urteil wurde vom OLG Karlsruhe mit den oben wiedergegebenen Kernsätzen bestätigt. Der Senat hatte sich zuvor durch Einnahme eines Augenscheins von der landschaftsgärtnerische Prägung der Anlage überzeugt.
Es kann und wird danach nicht gelingen, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues ausgerechnet mit den Mitteln des UWG an der Wettbewerbsteilnahme zu hindern. Im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner müssen sich beide dem Leistungswettbewerb stellen.
Mit diesem Urteil ist schließlich auch für das Zivilrecht klargestellt, dass die vom Kläger genannten Einzeltätigkeiten (Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainagearbeiten) nicht grundsätzlich dem Überschneidungsbereich entzogen und dem Ausschließlichkeitsbereich des Straßenbauers zuzuordnen sind. Vielmehr fallen solche Tätigkeiten eben auch in das Tätigkeitsfeld des Landschaftsgärtners. Die über die Marktverhaltensregeln erstrebte Qualitätssicherung ist eben grundsätzlich bei einem Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaues auch gegeben.
Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01. August 2015 geändert. Die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder werden dabei erhöht. Unter der Rubrik „Familienrecht“ finden Sie einen Link auf die aktuelle Tabelle. Folgende Besonderheit ist zu beachten:
Gleichzeitig wurde das Kindergeld rückwirkend zum 01. Januar 2015 um EUR 4,00 erhöht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist allerdings bei der Ermittlung des Zahlbetrages des Kindesunterhaltes für das Jahr 2015 weiterhin mit den bisherigen Kindergeldbeträgen zu rechnen und noch nicht mit den erhöhten Kindergeldbeträgen.
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle werden wahrscheinlich bereits zum 01. Januar 2016 weiter erhöht, da sich zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Kinderfreibetrag erneut erhöht und dieser die Bezugsgröße für die Ermittlung des Kindesunterhaltes ist. Es werden dann möglicherweise noch weitere Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen. Wenden Sie sich bei Rückfragen direkt an uns.
Der Gesetzgeber hat die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011) durch eine Neuordnung der §§ 312 ff BGB umgesetzt und die Regelungen sind seit dem 13.6.2014 in Kraft. Damit wurden das Haustürgeschäft und die Fernabsatzverträge im BGB gänzlich neu geregelt. Mit diesen Normen musste sich der Bauunternehmer bisher in aller Regel nicht beschäftigen, sie waren im Bauvertragsrechts nicht von sonderlicher Relevanz. Dies hat sich grundlegend geändert. Der Unternehmer muss nun umfassende Informations-, Dokumentations- und Belehrungspflichten beachten und dem Verbraucher wurde ein weitreichendes Widerrufsrecht gewährt. Verbraucher im Sinne der Regelung ist in der Regel jeder Privatkunde.
AGV Bauverträge
Das Gesetz behandelt im wesentlichen zwei Formen (Vertriebsformen) des Verbrauchervertrages, nämlich den Fernabsatzvertrag und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, die sogenannten AGV-Verträge.
Von besonderer Bedeutung und mit weitreichenden Rechtsfolgen versehen sind bei Abschluss eines Verbraucher-Bauvertrages die AGV-Verträge.
Die Voraussetzungen eines solchen AGV-Vertrages sind:
Eine Vielzahl von Verbraucher-Bauverträgen, also von Privatkunden - Bauverträgen, die tagtäglich gerade auch von kleineren und mittelgroßen Bauunternehmern abgeschlossen werden, fällt unter diese AGV-Vertragsregelung.
Beispiele hierzu:
In allen diesen Beispielen ist ein AGV-Vertrag zustande gekommen.
Rechtliche Konsequenzen beim Abschluss eines AGV-Bauvertrages
1. Informationspflichten
Kommt ein AGV-Bauvertrag zustande, muss der Unternehmer seinen Privatkunden umfassend informieren; der Gesetzgeber hat in 16 Einzelziffern Informationspflichten festgelegt.
Der Kunde ist zu informieren über
Der Gesetzgeber verlangt, dass bei Abschluss eines AGV-Vertrages eine Abschrift des beiderseits unterzeichneten Vertragsdokumentes oder eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, dem Privatkunden zur Verfügung gestellt wird. Alternativ kann auch ein anderer dauerhafte Datenträger (zum Beispiel Telefax, E-Mail) verwendet werden. Oder aber der Unternehmer kann seinem Privatkunden vor Abschluss des Bauvertrages die erforderlichen Informationen auf einem solchen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
Dies bedeutet in der Praxis, dass in aller Regel ein beiderseits unterzeichneter schriftlicher Bauvertrag erforderlich ist.
Werden die Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Privatkunden führen.
2. Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei Abschluss eines AGV-Vertrages ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Vertragsabschluss.
Allerdings beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen, bevor der Unternehmer den Privatkunden nicht über die Bedingungen, die Fristen und über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular informiert hat.
Immerhin erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Diese Informationspflichten zum Widerrufsrecht muss also der Bauunternehmer unbedingt erfüllen, da ansonsten sein Privatkunde den Bauvertrag noch nach 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen könnte. Die erforderlichen Informationen finden sich alle in der Muster-Widerrufsbelehrung.
In der bauvertraglichen Praxis, gerade auch im Garten-und Landschaftsbau, kommt es häufig vor, dass mit der Ausführung der Bauleistungen sofort nach Abschluss des Bauvertrages begonnen werden soll, also vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist.
In solchen Fällen erlischt das Widerrufsrecht bei einem Verbraucher-Bauvertrag auch dann, wenn
· der Unternehmer die Bauleistung vollständig erbracht hat,
· der Unternehmer mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem sein Privatkunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und
· der Privatkunde seine Kenntnis bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.
Kommt es zu einem Widerruf des Bauvertrages durch den Privatkunden, so sind beiderseits die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Die erbrachte Bauleistung kann ja in aller Regel nicht zurückgegeben werden, wohl aber muss der Unternehmer alle erhaltenen Zahlungen zurückzahlen.
Für die vom Unternehmer erbrachte Bauleistung schuldet der Privatkunde im Falle des Widerrufes Wertersatz (nicht die vertraglich vereinbarte Vergütung).
Wertersatz erhält der Unternehmer allerdings nur dann, wenn
· der Privatkunde vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dieser möge mit der Bauleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen;
· der Unternehmer seinen Kunden ordnungsgemäß informiert hatte über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und über das Muster-Widerrufsformular, sowie über die Verpflichtung zum Wertersatz im Falle des Widerrufs;
· der Privatkunde sein Verlangen nach einem Baubeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist auf einem dauerhaften Datenträger (Schriftstück, E-Mail, Telefax
o. Ä.) übermittelt hat.
Achtung:
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Verpflichtung zum Wertersatz und die vom Unternehmer erbrachte Werkleistung bleibt ohne Vergütung!
3. Zusammenfassung
Die Erfüllung all der genannten Verpflichtungen ist für den Unternehmer nicht einfach.
Meine Empfehlung für den Verbraucher-Bauvertrag lautet in Konsequenz der vorstehenden Ausführungen:
Diese Verpflichtungen sind ordnungsgemäß nur zu erfüllen, wenn der Unternehmer seinem Privatkunden zum einen die vollständige Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular aushändigt und sich diese Übergabe und gegebenenfalls das Verlangen eines vorzeitigen Baubeginns durch Unterschrift des Kunden bestätigen lässt.
Offen ist die Frage, ob all dies auch im Falle der Erteilung von Nachträgen (Änderungsaufträge oder Zusatzaufträge) gelten soll. Hierzu hoffe ich auf eine Klarstellung durch die Rechtsprechung, sodass es dann vielleicht ausreichen wird, wenn zu Beginn der Baumaßnahme bei Abschluss des Bauvertrages die Verpflichtungen nach der Verbraucherrechterichtlinie erfüllt werden und neuerliche Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare im Falle eines Nachtrages nicht mehr erforderlich sind.
Häufig sind Vollmachten des Erblassers, insbesondere auch Bankvollmachten, so ausgestattet, dass sie auch über den Tod des Erblassers hinaus fortbestehen (postmortale Vollmacht). Dies ist grundsätzlich sehr sinnvoll, um eine Handlungsfähigkeit gleich nach dem Tod des Erblassers zu erhalten. Probleme treten dann auf, wenn Bevollmächtigter und Erbe nicht identisch sind. Häufig ist es dann das Interesse des Erben, die Vollmacht des Bevollmächtigten zu widerrufen. Dies führt zu folgenden Fragen: Benötigt der Erbe für den Widerruf einen Erbschein? Was passiert, wenn nur ein Erbe aus einer Erbengemeinschaft widerruft?
Grundsätzlich benötigt ein Erbe für den Widerruf einer postmortalen Vollmacht keinen Erbschein oder einen Nachweis seiner Erbenstellung. Auch wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Beispiel einiger Banken, ein solcher Nachweis gefordert wird, so ist eine solche Bedingung im Zweifel nicht wirksam. Der BGH hatte mit Urteil vom 08.10.2013 eine entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam erklärt. Insoweit muss allerdings jede einzelne Klausel angesehen und geprüft werden.
Der Widerruf kann sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Dritten gegenüber, also zum Beispiel der Bank, erklärt werden. Der sicherste Weg ist es, den Widerruf gegenüber beiden Seiten zu erklären. Wenn dies nicht möglich ist, sollte auf jeden Fall gegenüber dem Dritten der Widerruf erklärt werden.
Entschließen sich alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft zum Widerruf einer postmortalen Vollmacht, so ist dies unproblematisch. Entscheidet sich allerdings nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder nur ein Teil der Erbengemeinschaft für einen Widerruf, so ist streitig, welche Rechtsfolgen dies hat. Ein gewichtiger Teil der juristischen Literatur geht für diesen Fall davon aus, dass der Bevollmächtigte nach dem Widerruf durch einen Miterben schlicht diesen nicht mehr vertreten kann, sondern nur noch die anderen Erben. Dagegen spricht, dass damit eine unzulässige Aufspaltung der Vollmacht verbunden ist. Deshalb vertritt ein anderer Teil der juristischen Lehre die Auffassung, dass eine Vollmacht nur von der Mehrheit der Erben widerrufen werden kann.
Eine Ausnahme gilt allerdings in jedem Fall für den Fall einer Notverwaltungsmaßnahme. Ist der Widerruf der Vollmacht zur Erhaltung des Nachlasses dringend geboten, so kann nämlich auch ein einzelner Erbe mit Wirkung für alle anderen Erben eine Vollmacht widerrufen. Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Fall der Notgeschäftsführung vorliegt und ob sich möglicherweise aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Beispiel der Banken, etwas anderes ergibt.
Häufig wird in Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten der Trennungs- oder nacheheliche Unterhalt schlicht als Gesamtbetrag geltend gemacht. Dabei wird immer wieder vergessen, dass neben dem reinen Elementarunterhaltsanspruch auch ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt bestehen kann. Wird dann der geltend gemachte Unterhalt im familiengerichtlichen Verfahren beschlossen, so stellt sich die Frage, ob ein vergessener Altersvorsorgeunterhalt nachträglich geltend gemacht werden kann. Diese Frage hatte der BGH Ende letzten Jahres zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 19.11.2014 hat der BGH für den zu entscheidenden Fall die nachträgliche Geltendmachung von vergessenem Altersvorsorgeunterhalt für nicht möglich angesehen. So lagen in dem zu entscheidendem Fall die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag nicht vor und im Vorprozess war nicht bzw. nicht ausreichend deutlich gemacht worden, dass man nur den Elementarunterhalt geltend macht und sich die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt vorbehält.
Es sollte deshalb bereits in der Trennungsphase geprüft werden, ob ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch besteht. Ein solcher kann ab Zustellung des Scheidungsantrages entstehen, da für Zeiten nach Zustellung des Scheidungsantrages ein Ausgleich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich nicht mehr erfolgt.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11
BGH, Urteil vom 02. April 2014 – VIII ZR 46/13
Der Ausbau der mangelhaften Außenschalen wird - ebenso wie der erneute Einbau mangelfreier Außenschalen - bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von dem Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht umfasst. Der Senat hat entschieden, dass die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, nach der die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst, auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt ist und sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern erstreckt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11.). Daher umfasst auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung nicht die Aus- und Einbaukosten.
BGH, Urteil vom 16.4.2013 – VIII ZR 67/12
Die gebotene richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs.1 Alt.2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder Verbrauchern. Bei diesen Kaufverträgen wird daher der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" nicht .
Eigentlich schon immer kennen wir im Baurecht das Problem, dass der Unternehmer mangelhaftes Baumaterial verbaut, das er von einem Lieferanten bezogen hat. Meist ist der Lieferant ein Händler und dieser hat seinerseits das Material wieder vom Hersteller käuflich erworben.
Das können mangelhafte Plattenbeläge, mangelhaftes Fugenmaterial, mangelhafte Mauersteine, verunkrauteter Oberboden oder ein nicht fachgerecht zusammengesetztes Substrat sein.
Der Unternehmer hat mit seinem Auftraggeber einen Bauvertrag und mit dem Lieferanten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.
Bis zum Jahre 2002 lief hier sogar die Gewährleistungsfrist erheblich auseinander; im Kaufvertrag galt nämlich nur eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, im Bauvertrag dagegen von 5 Jahren. Wenn der Unternehmer nach 3 oder 4 Jahren vom Kunden wegen Mängel in Anspruch genommen wurde, waren die Gewährleistungsansprüche aus den Kaufverträgen zum Baumaterial längst verjährt. Die Gewährleistungsfristen sind heute immerhin identisch, soweit Materialien geliefert und verkauft werden, die üblicherweise eben für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Gewissermaßen als „Vorspann“ zur nachfolgend darzustellenden Problematik ist auf die Verpflichtungen nach dem Handelsgesetzbuch hinzuweisen. Für den Unternehmer als Käufer im Verhältnis zum Lieferanten gilt in der Regel die Untersuchung- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Die Rechtsprechung verlangt eine sofortige Untersuchung nach Anlieferung und eine umfassende und sorgfältige Untersuchung.
Diese Verpflichtungen aus dem HGB werden leider häufig vernachlässigt und führen im Streitfalle gegebenenfalls zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Die hier häufig vorgebrachte“ Entschuldigung“, man habe die auf mehreren Paletten verpackt angelieferte Ware nicht sogleich untersuchen können, da die Paletten auf dem Bauhof abgestellt worden sind, hilft nicht weiter.
Die Rechtsprechung erwartet vom Unternehmer, dass verpackte Ware ausgepackt und stichprobenartig überprüft wird.
Die vorstehenden Entscheidungen des BGH verschärfen die Problematik für den Bauunternehmer und enttäuschend die Erwartungen nach der Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherkaufvertrag.
Die Frage ist in den Fällen einer mangelhaften Lieferung von Baumaterialien regelmäßig: Wie haften der Lieferant, also der Baustoffhändler und wie haftet der Hersteller eventuell gegenüber dem Unternehmer?
Unproblematisch ist, dass der Auftraggeber Kunde einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, d.h. auf Nacherfüllung aus dem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann. Der Unternehmer ist nämlich zur Leistung eines mangelfreien Werkes verpflichtet und für die Mängelbeseitigung kommt es bekanntlich nicht auf ein Verschulden an. Die vom Unternehmer geschuldet Nacherfüllung bedeutet hier in der Regel Neuherstellung.
Der Unternehmer hat gegen seinen Lieferanten aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Baumaterials. Und ebenso hat der Lieferant gegen den Hersteller aus dem dortigen Kaufvertrag einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Materials. Aber woher bekommt der Unternehmer die Aus- und Einbaukosten erstattet?
Schaut man sich die gesetzliche Regelung zur Nacherfüllung im Kaufrecht an, so ist im 1. Absatz der Norm der grundsätzliche Anspruch auf Nacherfüllung geregelt und im 2. Absatz steht dann, der Verkäufer habe „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“ zu tragen. Gehören dazu die Aus-und Einbaukosten? Dann wäre das Problem gelöst.
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich hier leider anders positioniert: der Verkäufer schuldet über die Nacherfüllung nur die Lieferung mangelfreier Baumaterialien. Er muss seinem Käufer nur Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache verschaffen. Zum Einbau des als Ersatz gelieferten Baumaterials ist er dagegen nicht verpflichtet. Ein solcher Anspruch könnte nach der Auffassung des BGH nur über die Grundsätze des Schadenersatzes statt der Leistung in Betracht kommen. Ein Schadensersatzanspruch erfordert im deutschen Recht aber immer Verschulden. Der dem Unternehmer haftende Lieferant hat aber in aller Regel den Mangel an der verkauften Sache nicht verschuldet, sodass schon daran seine Haftung scheitert.
Diese BGH-Entscheidung betrifft gilt für den Fall, dass der Kunde, nämlich ein Privatkunde, also ein Verbraucher die mangelhafte Ware-im BGH-Fall Parkettstäbe-direkt beim Lieferanten bezogen hat und diese dann vom Unternehmer einbauen lässt. Dennoch hatte der BGH, wie eben beschrieben, die Haftung des Lieferanten für die Aus-und Einbaukosten verweigert.
Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof im Juni 2011 korrigiert. Im Vertragsverhältnis zum Verbraucher ist danach der Verkäufer verpflichtet, entweder selbst den Aus-und Einbau vorzunehmen oder dem Verbraucher-Käufer die dafür entstehenden Kosten zu bezahlen.
Nach diesem EuGH-Urteil war die Erwartungshaltung groß, der BGH werde nun seine Rechtsprechung zu den Aus-und Einbaukosten insgesamt korrigieren. Leider war dies nicht der Fall. Bereits im Dezember 2011 und dann in einer weiteren Entscheidung im Oktober 2012 schloss sich der BGH zwar dem EuGH an, soweit es um Kaufverträge mit Verbraucher-Auftraggebern ging, stellte aber klar, dass diese Rechtsauslegung auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt sei und sich gerade nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern beziehe.
In den oben angeführten neueren Entscheidungen bestätigt der BGH dann die Rechtsprechung noch einmal und betont, in Kaufverträgen zwischen Unternehmen umfasse der Nacherfüllungsanspruch nicht die Aus-und Einbaukosten der mangelhaften Sache. Noch einmal weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass beim Kaufvertrag der Lieferant eben nur eine Lieferpflicht und keine Herstellungspflicht habe. Es bleibt für den Unternehmer also nur, ein Schadensersatzanspruch.
Und hierzu differenziert der BGH zwei unterschiedliche Fälle:
Der Verkäufer verletzt seine Verpflichtung zur Nacherfüllung.
Gemeint sind hier die Fälle, dass der Unternehmer-Käufer eine Frist zur Lieferung von Ersatzmaterialien stellt, diese jedoch ergebnislos verstreicht. Oder der Verkäufer lehnt die Nacherfüllung kategorisch ab. In solchen Fällen erhält der Unternehmer Schadenersatz in Höhe der Kosten eines Deckungskaufes. Es werden also nicht die Aus-und Einbaukosten erstattet.
Der Verkäufer liefert schuldhaft ein mangelhaftes Baumaterial.
Am ehesten könnte dies der Fall sein, wenn der Lieferant gleichzeitig der Hersteller der Baumaterialien ist und der Materialfehler durch eine Pflichtverletzung bei der Herstellung des Materials schuldhaft verursacht wurde. In diesem Falle kommt ein Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten in Betracht. Allerdings wird dem Lieferanten, also dem Verkäufer, nicht ein Verschulden des Herstellers zugerechnet.
Im Ergebnis stellen wir fest, dass nach dieser Rechtsprechung der Anspruch des Unternehmers auf Erstattung der Aus-und Einbaukosten nur in seltenen Fällen als Schadensersatzanspruch über das Kaufrecht begründet werden kann.
Es bleibt also das Risiko beim Verbau mangelhaften Baumaterials weitgehend beim Bauunternehmer. Helfen könnte möglicherweise der Gesetzgeber.
Ab dem 01.01.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. In der aktuellen Tabelle haben sich die Kindesunterhaltsbeträge erneut nicht erhöht.
Dies wird aller Voraussicht nach allerdings noch im Laufe des Jahres erfolgen. Geändert haben sich die Bedarfskontrollbeträge. Der Selbstbehalt hat sich insoweit jeweils um EUR 80,00 erhöht.
So erhöht sich der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber Kindern bis zu deren 21sten Lebensjahr von bisher EUR 1.000,00 auf EUR 1.080,00. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt der notwendige Selbstbehalt von bisher EUR 800,00 auf EUR 880,00.
Bitte beachten Sie, dass die erhöhten Selbstbehalte nicht automatisch bei einem bereits titulierten Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Insoweit muss eine Abänderung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten verlangt und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Das Landgericht Köln hat am 31.01.2014 entschieden, dass Fotos, die auf Internetseiten bereitgehalten werden, mit dem Hinweis auf den Urheber/Fotografen im Bild versehen werden müssen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber einer Website von einer frei zugänglichen Datenbank ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Lichtbild heruntergeladen. Die einzige Vorgabe war, dass der Hinweis auf den Urheber des Bildes falls möglich im Bild oder zumindest unterhalb des Bildes angebracht wird. Der Betreiber der Internetseite setzte das Lichtbild auf seine Homepage und brachte den Urhebervermerk unterhalb des Lichtbildes an. Es folgte eine Abmahnung des Fotografen, da der Hinweis auf den Urheber des Bildes nicht sichtbar wird, wenn das Lichtbild allein über die Bildersuche einer Suchmaschine angezeigt wird.
Das Landgericht Köln bestätigte diese Rechtsauffassung. Wenn Inhaber einer Website es Suchmaschinen gestatten, ihre Bilder „allein“ – also ohne die restliche Website und den unterhalb des Bildes angebrachten Urheberhinweis – so verstößt der Anbieter gegen das Recht des Fotografen auf Nennung aus § 13 Abs. 2 UrhG. Für den Anbieter sei es technisch möglich, entweder einen Hinweis auf den Urheber direkt ins Bild einzufügen oder die Möglichkeit der Anzeige ohne die restliche Homepage auszuschließen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, so droht eine weitere umfangreiche Abmahnwelle, da bei den meisten Bilddatenbanken kein Urheberrechtshinweis im Bild aufgebracht ist. Inhaber einer Homepage sollten daher umgehend ihre Internetseite überprüfen und sich anwaltlich beraten lassen um drohenden Abmahnungen zu entgehen.
Die Abgrenzungsproblematik zwischen dem nicht handwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaues
und dem Straßenbauerhandwerk ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Gefolge auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
30.03.1993 (1 C 26.91) weitgehend geklärt: Das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen gehört danach zum Berufsbild des Garten- und
Landschaftsbauers, wobei für die Frage, ob eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen ist. Unerheblich ist dabei, ob Erd- und Pflasterarbeiten
einerseits und gärtnerische Arbeiten andererseits getrennt ausgeschrieben werden.
In dem jetzt vom Landgericht Offenburg entschiedenen Rechtsstreit versuchte der Kläger, ein gemeinsamer Verband von Baugewerbe und
Bauindustrie in Baden-Württemberg, nunmehr über das Wettbewerbsrecht vor den Zivilgerichten den Tätigkeitsbereich der Fachbetriebe des Garten- und Landschaftsbaues einschränken zu lassen: Die
Teilnahme des beklagten Garten- und Landschaftsbaubetriebes an einer Öffentlichen Ausschreibung für Verkehrswegebauarbeiten im Rahmen der Neugestaltung von Freianlagen, einem zukünftigen
Campus-Gelände mit Promenade und Campus-Park, sollte dem beklagten Betrieb wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Handwerksordnung als wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsbruch untersagt
werden, ebenso die Ausführung der ausgeschriebenen Einzeltätigkeiten. Unstreitig ist der beklagte Betrieb nicht in der Handwerksrolle für Straßenbau eingetragen. Die Ausschreibung enthält
Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainarbeiten.
Das Landgericht Offenburg hat die Klage abgewiesen und stellt hierzu in bemerkenswerter Klarheit im Urteil vom 23.05.2012 (5 O
79/10 KFH) fest:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kann in Bezug auf die Regelungen der Handwerksordnung begründet sein, soweit die Regelungen
Marktverhaltensregeln enthalten. Solche Marktverhaltensregeln sind nach Auffassung des LG Offenburg durch den beklagten Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit der Teilnahme an der Öffentlichen
Ausschreibung für die genannte Freianlage nicht verletzt worden.
Zum einen scheitere der Unterlassungsanspruch daran, dass das konkrete Gewerk eine auch landschaftsgärtnerische Prägung hatte.
Ziel und Zweck der Marktverhaltensregeln bestehen nicht darin, einen Wettbewerb mit Konkurrenten zu vermeiden. Vielmehr wollen die Regelungen der Handwerksordnung eine bestimmte fachliche
Qualifikation sicherstellen. Das Straßenbauerhandwerk muss sich deshalb einem Wettbewerb im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner stellen.
Für die Frage, ob der Landschaftsgärtner gegen Marktverhaltensregeln verstoßen hat, ist für das Landgericht Offenburg entscheidend
allein, ob der konkrete Auftrag nach seiner konkreten Ausgestaltung insgesamt Leistungen erfordert, die nicht mehr den Überschneidungsbereich zwischen den Tätigkeiten des Straßenbauers und dem
Landschaftsgärtner betreffen, sondern insgesamt Leistungen erfordern, die ausschließlich von einem Straßenbauer erstellt werden können.
Bei der streitgegenständlichen Ausschreibung sah das Landgericht Offenburg keine solchen ausschließlich dem Straßenbauer
vorbehaltenen Leistungen, nachdem das Gewerk in vielen Teilen landschaftsgärtnerische Aspekte aufweist, die Neugestaltung einer Freianlage betrifft, die gerade keine Kernaufgabe des
Straßenbauerhandwerks bezeichnet. Unabhängig davon stellt das Landgericht Offenburg ergänzend fest, dass die ausgeschriebenen Arbeiten auch nicht den Schwerpunkt im Straßenbau haben: Eine
Freianlage vor einem Gebäude hat nicht ihren Schwerpunkt im Straßenbauhandwerk.
Auch die vom Kläger beanstandeten Einzeltätigkeiten, die der Betrieb dann tatsächlich auch ausgeführt hat, begründen nach
Auffassung der Kammer keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Die ausgeschriebenen Abbrucharbeiten erfordern schon keine Handwerkszulassung als Straßenbauer.
Die beanstandeten Erd- und Wegebauarbeiten gehören zum Tätigkeitsfeld des Landschaftsgärtners.
Das Herstellen wasser- oder bitumengebundener Decken gehört zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbaues.
Das Herstellen von Asphalttragschichten ist ebenfalls nicht ausschließlich dem Straßenbauerhandwerk zugewiesen.
Entwässerungs- und Drainarbeiten sind nicht ausschließlich dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten.
Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert und richtungsweisend.
Es kann und wird danach nicht gelingen, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues ausgerechnet mit den Mitteln des UWG an der
Wettbewerbsteilnahme zu hindern. Im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbauerhandwerk und Landschaftsgärtner müssen sich beide dem Leistungswettbewerb stellen.
Es ist konsequent, wenn das Landgericht Offenburg im zivilrechtlichen Anspruchssystem auf den konkreten Auftrag in seiner
konkreten Ausgestaltung abstellt. Für die sich dann anschließende Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen im Überschneidungsbereich zwischen Straßenbau und Garten- und Landschaftsbau liegen
oder ausschließlich dem Straßenbauer vorbehalten sind, nimmt die Urteilsbegründung zu Recht wieder die Baumaßnahme insgesamt in den Blick. Das Gericht folgt damit hinsichtlich der Bewertung
wieder der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Maßgeblich ist die Baumaßnahme in ihrer ursprünglichen Planung und es ist unerheblich, ob die gesamte Fläche gemeinsam
ausgeschrieben wurde. Für die Bewertung des Charakters der geplanten Freianlage ist dies auch in der zivilrechtlichen Bewertung nicht maßgeblich. Für die in dieser Betrachtung maßgebliche Frage,
ob die betreffenden Leistungen im Überschneidungsbereich oder im Ausschließlichkeitsbereich liegen, wird man damit – wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – auf die
landschaftsgärtnerische Prägung der Gesamtanlage abstellen müssen.
Ergänzend und unabhängig davon stellt das Landgericht Offenburg dann für die Bewertung noch darauf ab, ob die ausgeschriebenen
Arbeiten ihren Schwerpunkt im Straßenbau haben. Muss dies verneint werden, so ist damit eine weitere Begründung dafür gegeben, dass die betreffenden Leistungen eben nicht ausschließlich von einem
Straßenbauer ausgeführt werden dürfen. Mit dieser ergänzenden Begründung führt das Landgericht Offenburg ein neues Abgrenzungskriterium ein, das sich so in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht findet.
In der zivilrechtlichen Bewertung, nach der ja die Verletzung von Marktverhaltensregeln mit der Folge eines Wettbewerbsverstoßes
auf dem Prüfstand steht, werden danach Leistungen nur dann dem Ausschließlichkeitsbereich des Straßenbauers zuzuordnen sein, wenn
- die Gesamtbaumaßnahme in ihrer ursprünglichen Planung keine landschaftsgärtnerische Prägung aufweist und
- die ausgeschriebenen oder ausgeführten Arbeiten ihren Schwerpunkt im Straßenbau haben.
Ein solcher Schwerpunkt im Straßenbau war im vorliegenden Falle nicht zu erkennen.
Mit diesem Urteil ist schließlich auch für das Zivilrecht klargestellt, dass die vom Kläger genannten Einzeltätigkeiten
(Abbrucharbeiten, Erd- und Wegebauarbeiten, Asphaltarbeiten, Entwässerungs- und Drainarbeiten) nicht grundsätzlich dem Überschneidungsbereich entzogen und dem Ausschließlichkeitsbereich des
Straßenbauers zuzuordnen sind. Vielmehr fallen solche Tätigkeiten eben auch in das Tätigkeitsfeld des Landschaftsgärtners. Das Gericht leitet insbesondere aus der Ausbildungsverordnung Garten-
und Landschaftsbau ab, dass die über die Marktverhaltensregeln erstrebte Qualitätssicherung eben grundsätzlich bei einem Garten- und Landschaftsbauer auch gegeben ist.