In zwei Aufsehen erregenden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof am 27.10.2020 seine Rechtsprechung zur Widerruflichkeit von Kfz-Finanzierungen geändert. Nach den beiden Urteilen zu den Aktenzeichen XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 dürfte nun die weit überwiegende Zahl der in den letzten Jahren von den Banken der Pkw-Hersteller verwendeten Vertragsformulare Fehler aufweisen, die den Kunden auch heute noch die Rückabwicklung der Autokäufe ermöglichen.
Bis zu diesen beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof eine Widerrufsmöglichkeit weitgehend ausgeschlossen, da sich die den Kauf finanzierenden Banken fast vollständig am gesetzlichen Muster orientierten. Der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 26.03.2020 zu Aktenzeichen C-66/19 entschieden, dass eine Formulierung, die der bundesdeutsche Gesetzgeber in seinem Muster zum Fristbeginn vorgegeben hat, nicht den Anforderungen des Europäischen Rechts entspricht. Bisher hatte der BGH diese Formulierung als klar und verständlich qualifiziert. Der BGH hat nun klargestellt, dass sich die Banken nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters berufen können, wenn sie dieses nicht vollständig und komplett unverändert in ihre Formulare übernommen haben. Dies dürfte insbesondere im Hinblick auf die mit den gegenständlichen Darlehensverträgen oft gemeinsam angebotenen weiteren Verträgen wie Restschuldversicherungen, Kfz-Versicherung o.ä. nicht erfolgt sein.
Vor diesem Hintergrund besteht für Verbraucher weiterhin die Möglichkeit, eine Kfz-Finanzierung rückabzuwickeln und so z.B. Ihr Dieselfahrzeug zurückzugeben.
Sehr gerne prüfen wir Ihre Vertragssituation und Ihre Möglichkeit zur Rückgabe des Fahrzeuges.