Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 252/19 für einen Paukenschlag gesorgt. Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte in seiner Entscheidung die bereits von vielen Obergerichten im ganzen Land etablierte Rechtsprechung, dass das Verhalten der Volkswagen AG im sog. Abgasskandal als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren ist.
Die Volkswagen AG hat „auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhaltes eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“.
Damit hat der BGH klargestellt, dass die Volkswagen AG gegenüber dem Käufer eines betroffenen Dieselfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Verbraucher sei aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens bei Erwerb des Fahrzeuges eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen und hat somit einen Schaden erlitten. Er hat nämlich ein Fahrzeug gekauft, dass für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelte.
Der Verbraucher kann daher von der Volkswagen AG die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Im Gegenzug muss er das Fahrzeug herausgeben und sich für die gefahrenen Kilometer sog. Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Auf diese Weise können Eigentümer von betroffenen Diesel-Pkw den eingetretenen Wertverlust aufgrund der verminderten Wiederverkaufsmöglichkeit an den Fahrzeughersteller weitergeben.
Hierzu beraten wir Sie gerne.