In einem Urteil vom 27.09.2019 (Az. 7 U 24/19) hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass auch Käufer von Gebrauchtwagen gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geltend machen können.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Volkswagen AG die vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselmotoren mit einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und damit den Eindruck erweckt habe, dass das Fahrzeug den behördlichen Zulassungsvoraussetzungen entspreche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit werde der Kunde getäuscht. Auch das von VW angebotene Softwareupdate kompensiere diesen Schaden nicht.
Somit haben nun auch Käufer von Gebrauchtwagen einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Sie müssen sich jedoch den Vorteil der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Des Weiteren kann die Zahlung dieses Schadensersatzbetrags lediglich Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt werden.
Da auch das Oberlandesgericht Stuttgart erst kürzlich entschieden hat, dass der Einsatz der Abschalteinrichtungen mit „Wissen und Wollen“ des damaligen VW-Vorstandes erfolgt ist, scheint sich die Auffassung durchzusetzen, dass die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eine wirksame Anspruchsgrundlage gegen die Volkswagen AG bietet. Das OLG Stuttgart führt allerdings aus, dass das deutsche Schadensersatzrecht nicht der Bestrafung dient, sondern lediglich dem Ausgleich des eingetretenen Schadens. Insoweit ist auch das OLG Stuttgart der Auffassung, dass eine Vorteilsanrechnung im Hinblick auf die gefahrenen Kilometer vorgenommen werden muss.
Die Rechtsprechung im Diesel-Skandal entwickelt sich somit weiter fort. Geschädigte Käufer sollten unbedingt ihre Ansprüche prüfen lassen.