BGH entscheidet zu Anwaltskosten bei Flugverspätung

Mit Urteil vom 12.02.2019 hat der Bundesgerichtshof unter dem Az. X ZR 88/18 entschieden, dass Passagiere, denen aufgrund von Flugverspätungen oder Flugausfällen Ansprüche auf Entschädigungszahlungen zustehen, nicht auch automatisch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten haben. Die Passagiere müssen zunächst einmal selbst ihre Ansprüche geltend machen und das Luftverkehrsunternehmen/die Fluglinie in Verzug setzen. Dann können die anfallenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

 

Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die Fluglinie nach einem mit großer Verspätung durchgeführten Flug allen Fluggästen einen schriftlichen Hinweis im Hinblick auf die ihnen zustehenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund wäre es den ausgleichsberechtigten Passagieren nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofes ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst einmal selbst um ihre Ausgleichsansprüche zu bemühen.

 

In der Vergangenheit wurde von mehreren Instanzgerichten die Auffassung vertreten, dass auch im Falle von Flugverspätungen die Rechtsverfolgungskosten – wie z.B. bei einem Verkehrsunfall – als Teil des allgemeinen Schadensersatzanspruches ersetzbar sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat angedeutet, dass eine sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gerechtfertigt ist und auch ein Kostenerstattungsanspruch dem geschädigten Fluggast zusteht, wenn er nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugausfall oder der Flugverspätung von der Fluglinie auf seine ihm zustehenden Rechte ausdrücklich und ausführlich hingewiesen wurde.

 

Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit sind wir selbstverständlich gerne bereit, die Ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche gegenüber den Fluglinien geltend zu machen.