Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss am 08.01.2019 zu Az. VIII ZR 225/17 seine Rechtsauffassung zu unzulässigen Abschalteinrichtungen dargelegt. Nach Ansicht des VIII. Senates ist bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen. Aufgrund der Gefahr einer Betriebsuntersagung durch das Kraftfahrtbundesamt fehlt es an der Eignung des Fahrzeugs für dessen gewöhnliche Verwendung, nämlich die Nutzung im Straßenverkehr.
In dem beim BGH anhängigen Fall hatte der Käufer/Kläger die Neulieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges verlangt. Dies sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem Volkswagen-Konzern nicht schon dann unmöglich, weil die Produktion der betreffenden Modellgeneration eingestellt wurde. Im Hinblick auf den Inhalt der vom Käufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Insoweit besteht grundsätzlich auch die Verpflichtung des Verkäufers, ein Neufahrzeug der nachfolgenden Generation zu liefern.
In diesem Verfahren ist es zu keinem abschließenden Urteil gekommen, da die Parteien sich vergleichsweise geeinigt haben.
Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Dieselskandal scheint sich nun doch allmählich durchzusetzen.