Das Landgericht Würzburg hat in einem Beschluss vom 13.09.2018 zu Az. 11 O 1741/18 festgestellt, dass das Bereithalten einer unverschlüsselten Website ohne ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellt und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund der §§ 3a, 8 ff UWG auslöst.
Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin in ihre Website keine den neuen Vorgaben der DSGVO entsprechende aktualisierte Datenschutzerklärung aufgenommen. Vor diesem Hintergrund wurde sie von einem anderen Rechtsanwalt abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Würzburg hat einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit des § 3a UWG auf Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung umstritten. So lehnte noch das Landgericht Bochum am 07.08.2018 in einem Urteil zu Az. 12 O 85/18 die Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsrechts auf die DSGVO ab.
In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass es weiterhin geboten ist, auf die zeitnahe Umsetzung der „neuen“ Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zu reagieren und sämtliche Bereiche des Geschäftsbetriebes dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite.