Flugausfallentschädigung auch bei Annullierung wegen Streik möglich

Mit Urteil vom 04.09.2018 zu Az. X ZR 111/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Passagieren eines annullierten Fluges auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn am Startflughafen die Sicherheitskontrollen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere ihren Flug rechtzeitig erreichen konnten.

 

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall buchte ein Fluggast bei einer Fluglinie für den 09.02.2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Da an diesem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden, cancelte die Fluglinie diesen Flug. Der klagende Fluggast verlangt nun Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung. 

 

Nach der Entscheidung des BGH wurde das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben. Zwar ist nach dem Urteil des BGH ein Streik des Personals am Flughafen grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände für die Fluglinie zu begründen, die diese von einer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreien könnten. Dies setzt aber nach der Europäischen Vorschrift voraus, dass sich die Folgen dieses Streiks nicht mit für die Fluglinie zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und insoweit die Annullierung des Fluges zwingend notwendig war. Die Fluglinie war nicht allein deshalb zur Annullierung des Fluges gezwungen, weil zahlreiche Passgiere dieses gebuchten Fluges die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig passieren konnten. Es bestand auch nicht die abstrakte Gefahr, dass die Sicherheitsüberprüfung der Fluggäste wegen des starken Andranges nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Jedenfalls kann ohne tatsächliche Anhaltspunkte eine Fluglinie eine Annullierung eines Fluges nicht mit Sicherheitsbedenken aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründen.

 

Mit dieser Entscheidung setzt sich die Rechtsprechung des BGH und auch des Europäischen Gerichtshofes fort, wonach die Rechte von Flugpassagieren möglichst effizient durchgesetzt und die Möglichkeiten für „Ausreden“ für die Fluglinien eingeschränkt werden sollen. 

 

Sollten Sie sich in den Sommerferien also über verspätete oder annullierte Flüge geärgert haben, so besteht die Chance, eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Wir beraten Sie hier gerne.