Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte von Fotografen im Internet

Aufgrund einer Vorlage des BGH musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, „ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn diese Fotografie zuvor schon ohne eine Beschränkung, die ein Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.“

 

Dieser Entscheidung liegt der nachfolgend geschilderte Sachverhalt zugrunde. Ein Fotograf hatte einem Reise-Portal erlaubt, auf seiner Homepage eine Fotografie zu veröffentlichen. Eine Schülerin lud dieses Foto von dieser Seite herunter, um ein Schulreferat zu illustrieren. Die Schule veröffentlichte schlussendlich das Referat auf ihrer eigenen Homepage.

Der Fotograf hat im Anschluss das betreffende Bundesland verklagt um die Veröffentlichung bzw. die Vervielfältigung seiner Fotografie im Internet zu untersagen. Darüber hinaus verlangte er EUR 400,00 an Schadensersatz.

 

Der Rechtsstreit führte durch alle Instanzen, sodass nun der BGH zur Entscheidung berufen war. Dieser war der Auffassung, dass die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft für die Entscheidung maßgeblich ist. Hier ging es insbesondere darum, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird.

 

Der EuGH hat diese Frage nun in der Weise beantwortet, als dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf einer anderen Website einer neuerlichen Zustimmung des Urhebers bedarf (Urteil vom 07.08.2018 zu Az. C-161/17). Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die „Zweitveröffentlichung“ ein eigenständiges Zugänglichmachen der Fotografie darstellt. Denn selbst wenn die Fotografie auf der ersten Seite gelöscht wurde, so wäre sie noch auf der Homepage der Schule abrufbar. Bei einer reinen Verlinkung wäre dies nicht der Fall gewesen.

 

Diese Entscheidung steht in einer langen Reihe von höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen, die klarstellen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Auch im Urheberrecht gelten im Internet die gleichen Grundsätze wie in der analogen Welt. Insoweit ist bei der Gestaltung von Websites und der Nutzung von Lichtbildern, Grafiken oder auch Texten eine sorgfältige Prüfung notwendig, ob die Berechtigung zur Veröffentlichung im Internet vorliegt. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie selbstverständlich gerne.