Mit Urteil vom 31.03.2018 (AZ C-537/17) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Flugannullierungen oder großer Verspätung auch gelten bei Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union.
Im entschiedenen Fall flog eine Passagierin von Berlin nach Agadir. Die planmäßige Zwischenladung mit Umsteigen erfolgte in Casablanca. Die Passagierin hatte den Flug von Berlin nach Agadir als einheitliche Reise gebucht.
Der erste Teil der Flugreise von Berlin nach Casablanca erfolgte verspätet. So kam die Passagierin erst zu einer Zeit in Casablanca an, als die Maschine nach Agadir schon kurz vor dem Abflug stand und der Platz der bis dahin nicht erschienenen Passagierin bereits anderweitig vergeben war. Die klagende Passagierin wurden schließlich mit einer anderen Maschine nach Agadir gebracht und erreichte ihren Zielort mit vier Stunden Verspätung.
Der EUGH hat nun entschieden, dass auch außerhalb der EU stattfindende Flüge auf Teilstrecken einer einheitlichen gebuchten Flugreise den europäischen Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen unterfallen. Dies bedeutet für Fluggäste bares Geld bei Verspätungen auch bei Anschlussflügen außerhalb der EU! Einzige Voraussetzung ist eine einheitliche Buchung mit einem Startflughafen oder Endzielflughafen in der Europäischen Union.
Sollte Ihre Urlaubsreise also mit einer verspäteten Flugreise beginnen oder enden, lohnt es sich Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.