Bundesgerichtshof verschärft Haftung der Eltern für Rechtsverletzungen über den Familieninternetanschluss

Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil am 30. März 2017 zu Aktenzeichen I ZR 19/16 die Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Rechtsverletzungen seiner volljährigen Kinder ausgedehnt. Im zur Entscheidung vorliegenden Falle erhielte ein Ehepaar als Inhaber des Internetanschlusses eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung bezüglich des Musikalbums „Loud“ der Künstlerin Rihanna. Dieses Musikalbum wurde über deren Internetanschluss zum Download in einer Tauschbörse angeboten. Die Abgemahnten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verweisen darauf, dass die bei ihnen noch wohnenden bereits volljährigen drei Kinder mit eigenen Endgeräten Zugang zum mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router und damit zum Internetanschluss gehabt hätten. Die Eltern haben erklärt, dass sie aufgrund von Nachforschungen inzwischen zwar wüssten, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sie jedoch die Offenlegung dieser Information verweigern.

 

Der BGH hat nun entschieden, dass die Eltern im Streitfall ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, weil sie den Namen des Kindes nicht offenbarten. Diese Angabe sei den Eltern auch unter Berücksichtigung der abzuwägenden Grundrechtspositionen der Streitparteien zumutbar. Zu Gunsten des klagenden Musikverlags wurde vom Bundesgerichtshof das Recht auf geistiges Eigentum nach Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Artikel 14 des Grundgesetzes sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 EU-Grundrechtecharta berücksichtigt. Auf Seiten der beklagten Eltern waren zu deren Gunsten der Schutz der Familie gemäß Artikel 7 EU-Grundrechtecharta und Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen.

 

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Anschlussinhaber zwar nicht verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, welches die Rechtsverletzungen begangen hat, so muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Haftung abwenden will.