Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil vom 16. März 2017 zu Aktenzeichen VII ZR 197/16 seine harte Linie in der Rechtsprechung zu Schwarzarbeit beibehalten. Bereits im Jahre 2015 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass „schwarz“ bezahlter Werklohn auch bei einer schlecht oder gar nicht ausgeführten Leistung nicht zurückverlangt werden kann.
In der am 16. März 2017 getroffenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass ein Werkvertrag auch durch die nachträgliche Vereinbarung von „Schwarzarbeit“ - auch nur wegen eines Teils des Werklohns - den Vertrag insgesamt nichtig macht.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte der Kläger dem Beklagten Handwerker zunächst einen Auftrag zur Neuverlegung eines Teppichbodens in einem privaten Wohnhaus erteilt. Nach Ausführung der Arbeiten trafen Auftraggeber und Auftragnehmer die Absprache, dass nur ca. die Hälfte des ursprünglich im Angebot enthaltenen Werklohns in Rechnung stellt werden sollte. Der Restbetrag sollte ohne Rechnung bar vom Auftraggeber an den Handwerker bezahlt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht auch diese nachträgliche, teilweise „Ohne-Rechnung-Abrede“ den gesamten Werkvertrag nichtig, so dass weder Werklohnansprüche auf Seiten des Handwerker bestehen noch Mängelrechte auf Seiten des Auftraggebers.
Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof auch in der Zukunft seine harte Haltung zur Schwarzarbeit fortsetzen wird und sowohl Werklohn als auch Gewährleistungsansprüche in jeder Konstellation, bei der auch nur teilweise „Schwarzarbeitabreden“ erfolgt sind, vollständig ausschließen wird.