Berufsbedingter Umzug begründet kein Recht zur Kündigung eines befristeten Fitnessstudiovertrages

Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2016 unter Az. VII ZR 62/15 entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel letztlich nicht dazu berechtigt, einen langfristigen Fitnessstudiovertrag außerordentlich zu kündigen.

 

Der Kunde hatte mit dem Fitnessstudio einen Zwei-Jahres-Vertrag vereinbart mit einer „automatischen“ Verlängerung um ein Jahr, für den Fall, dass der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.

 

Nachdem der Kunde bis Mai 2013 seinen Fitnessstudiovertrag nicht gekündigt hatte, verlängerte sich dieser bis zum 31.07.2014.

 

Der Kunde, ein in Hannover lebender Soldat, wurde im Oktober 2013 zum Zeitsoldaten ernannt und ab diesem Zeitpunkt auch nach Köln und später nach Kiel abkommandiert. Mit Verweis auf diesen berufsbedingten Umzug kündigte der Kunde seinen Fitnessstudiovertrag mit sofortiger Wirkung und stellte seine monatlichen Zahlungen ein.

 

Der Betreiber des Fitnessstudios hatte nun die monatlichen Beiträge bis zum 31.07.2014 eingeklagt. Der Bundesgerichtshof gab dem Inhaber des Fitnessstudios Recht. Zwar könne jedes Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudiovertrag, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt jedoch nur vor, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich trägt allerdings der Kunde das Risiko, dass er die vereinbarte Vertragsleistung aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht mehr nutzen kann. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn dem Kunden aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Vertragsleistung nicht mehr zumutbar ist. Dies wäre im vorliegenden Fall möglicherweise eine ernsthafte Erkrankung oder eine Schwangerschaft. Ein berufsbedingter Wohnsitzwechsel stellt dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, der zu einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des sogenannten Verwendungsrisikos der Vertragsleistung für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, waren im vorliegenden Einzelfall nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht vorgetragen.

 

Für Fitnessstudioverträge fehlt es auch an einer dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG (Telekommunikationsgesetz), welcher ein Sonderkündigungsrecht für Kunden regelt, wenn bei einem Umzug die Leistung des Telekommunikationsanbieters am neuen Wohnort nicht angeboten wird.

 

Mit diesem Urteil führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort, wonach der Kunde sich vor Vertragsschluss entscheiden muss, wie lange er die Vertragsleistung denn wirklich in Anspruch nehmen möchte.