Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 15.12.2014 -18 U 38/14- sich mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Schaden ein Berater nach Erstellung eines mangelhaften Energieeinsparnachweises zu ersetzen hat. Ausweislich des Beschlusses hat das OLG Frankfurt hierzu folgendes festgestellt:
1. Voraussetzung für eine werkvertragliche Haftung des Planers in Bezug auf einen Folgeschaden ist neben dem Mangel ein Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden.
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden setzt nicht nur die Ursächlichkeit des Mangels für den Folgeschaden voraus, sondern auch das Bestehen eines Schutzzweckzusammenhanges. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die verletzte Pflicht den Zweck hat, den Geschädigten gerade vor den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Schäden zu bewahren.
3. Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der „energetischen Qualität“ des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung. Der Nachweis dient nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart oder der Ermittlung der Heizungsauslegung.
(Die vorstehenden Leitsätze wurden von uns gebildet. Es handelt sich nicht um amtliche Leitsätze.)
In dem von dem OLG Frankfurt entschiedenen Fall hat der beklagte Berater einen Energieeinsparnachweis nach der EnEV erstellt. Bei der Erstellung eines Energieeinsparnachweises handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung, für die zur rechtlichen Bewertung auf das werkvertragliche Sachmängelrecht abzustellen ist. Der Energieeinsparnachweis war fehlerhaft, wobei die Fehler nicht die Wärmedurchgangszahlen der Bauteile betrafen. Der Bauherr hat auf der Grundlage des EnEV-Nachweises eine unzureichende Wärmepumpen-Heizungsanlage in sein Haus einbauen lassen. In der Folge wurde ein zusätzliches elektrisches Heizungssystem eingebaut, was zu einem höheren Stromverbrauch führt. Der Bauherr macht geltend, er müsse die Heizung umrüsten und einen Kaminofen zusätzlich einbauen. Der hierfür erforderliche Betrag wurde beziffert und von dem Bauherrn klageweise geltend gemacht. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Bauherr Berufung ein. Vor dem OLG Frankfurt hatte der Bauherr keinen Erfolg mit seiner Berufung. Der Senat des OLG Frankfurt hat eine Haftung des Beklagten mit der Begründung verneint, der Energieeinsparnachweis habe nicht den Zweck, den Auftraggeber zur Auswahl einer geeigneten Heizungsanlage zu befähigen. Das OLG Frankfurt hat darauf abgestellt, der EnEV-Nachweis diene dem Nachweis der energetischen Qualität eines Gebäudes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens. Hiervon zu trennen sei die Heizlastberechnung, die die konkrete Auslegung und Dimensionierung einer Heizungsanlage bestimmen soll.
Hieraus schließt das OLG Frankfurt, dass der Ersteller eines EnEV-Nachweises grundsätzlich nicht damit rechnen muss, Verantwortung auch in einem Bereich übernehmen zu müssen, der dem Aufgabengebiet der Heizlastberechnung zuzuordnen ist. Nach dem OLG Frankfurt fehlt der sogenannte Zurechnungszusammenhang. Dieser liegt dann vor, wenn die verletzte Pflicht gerade den Zweck hat, den Auftraggeber vor dem eingetretenen Schaden zu bewahren. Da der EnEV-Nachweis nicht davor schützen soll, eine unzureichende Heizungsanlage zu erstellen, ist der Schaden nicht zurechenbar auf den fehlerhaften Energieeinsparnachweis zurückzuführen.
Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zu entnehmen, dass diese Haftungsfrage anders zu bewerten sein kann, wenn der EnEV-Nachweis Fehler bei den Wärmedurchgangszahlen der Bauteile aufweist. Diese Kennzahlen werden regelmäßig von dem EnEV-Nachweis in die Heizlastberechnung übernommen. In dieser, dem Beschluss des OLG Frankfurt nicht zugrunde liegenden Konstellation, könnte der Zurechnungszusammenhang, der vom OLG Frankfurt verneint wurde, bestehen. Die Fehlerhaftigkeit des EnEV-Nachweises kann sich bei einer Übernahme falscher Kennzahlen in der Heizlastberechnung und in der Folge bei der zu gering dimensionierten Heizung auswirken. Das OLG Frankfurt stellte diesbezüglich einen begleitenden Zweck des Energieeinsparnachweises fest, die Heizlastberechnung vorzubereiten, da die Bauteilqualitäten, also die Wärmedurchgangszahlen der Bauteile, übernommen werden.
Die Kosten für die Neuerstellung des EnEV-Nachweises musste der Prüfingenieur auch in dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde liegenden Fall übernehmen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist in der Begründung und im Ergebnis überzeugend. Das Gericht verdeutlicht, dass zwischen einem Werkmangel und einem Folgeschaden ein Zurechnungszusammenhang bestehen muss. Es reicht aus, wenn sich der Folgeschaden aufgrund einer Willensentschließung entwickelt, wenn diese durch den haftungsbegründenden Mangel „herausgefordert“ wurde. Einen solchen Zurechnungszusammenhang stellte das OLG Frankfurt jedoch nicht fest, nachdem Sinn und Zweck eines Energieeinsparnachweises nicht die Auslegung und Dimensionierung einer Heizungsanlage, sondern der Nachweis der energetischen Qualität des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung ist.