In einem Urteil vom 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorab „schwarz“ gezahlter Werklohn auch dann nicht zurück bezahlt werden muss, wenn die versprochene Leistung nicht ordnungsgemäß oder auch gar nicht geleistet wird.
Der entsprechende Vertrag ist wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Eigentlich muss nach § 817 Satz 1 BGB der Empfänger einer Zahlung, durch deren Annahme er gegen ein gesetzliches Verbot gestoßen hat, diese Zahlung zurückgewähren. Allerdings ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Zahlende ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen das gesetzliche Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Leistungserbringung durch den Unternehmer. Der BGH legt nun § 817 Satz 1 BGB erweitert aus, so dass auch der Auftraggeber eines Schwarzarbeiters gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, in dem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt. Handwerkerleistungen, die im Rahmen von Schwarzarbeit erbracht werden, erfolgen somit im rechtsfreien Raum: sie sind weder für den Schwarzarbeiter einklagbar noch kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen oder bereits bezahlte Anzahlungen zurückverlangen.