Die Bundesregierung hat am 15.07.2015 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrechtlinie (2014/17/EU) verabschiedet.
Die für die Rechtspraxis wesentlichsten Änderungen dürften die Einführung des drittschützenden Charakters bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern und eine noch strengere Unterscheidung zwischen allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliardarlehensverträgen sein.
Nach dem Regierungsentwurf soll zukünftig die Kreditwürdigkeitsprüfung des Verbrauchers zu einem drittschützenden Vorgang werden und dem Verbraucher wird ein Anspruch auf Reduzierung des Darlehenszinsens auf das marktübliche Niveau bei Pflichtverletzungen des Kreditgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung eingeräumt.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen, mit denen eine Immobilie finanziert wird, wird es auch zukünftig voraussichtlich kein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Verbraucher geben. Wie auch bisher, ist die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens generell nur bei einem berechtigten Interesse und gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Die derzeitig äußerst strittige Frage, ob ein ewiges Widerrufsrecht Bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen besteht, soll nach dem Regierungsentwurf zukünftig geklärt werden. Bei einer fehlerhaften Belehrung wird das Widerrufsrecht nach dem Regierungsentwurf auf 12 Monate und 14 Tage begrenzt.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Umsetzung europäischen Rechts zu mehr Rechtsicherheit und damit auch zur „Befriedung“ der Rechtsbeziehungen vor allem von Banken und ihren Kunden führt.