Der vergessene Altervorsorgeunterhalt

Häufig wird in Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten der Trennungs- oder nacheheliche Unterhalt schlicht als Gesamtbetrag geltend gemacht. Dabei wird immer wieder vergessen, dass neben dem reinen Elementarunterhaltsanspruch auch ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt bestehen kann. Wird dann der geltend gemachte Unterhalt im familiengerichtlichen Verfahren beschlossen, so stellt sich die Frage, ob ein vergessener Altersvorsorgeunterhalt nachträglich geltend gemacht werden kann. Diese Frage hatte der BGH Ende letzten Jahres zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 19.11.2014 hat der BGH für den zu entscheidenden Fall die nachträgliche Geltendmachung von vergessenem Altersvorsorgeunterhalt für nicht möglich angesehen. So lagen in dem zu entscheidendem Fall die Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag nicht vor und im Vorprozess war nicht bzw. nicht ausreichend deutlich gemacht worden, dass man nur den Elementarunterhalt geltend macht und sich die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt vorbehält.

 

Es sollte deshalb bereits in der Trennungsphase geprüft werden, ob ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch besteht. Ein solcher kann ab Zustellung des Scheidungsantrages entstehen, da für Zeiten nach Zustellung des Scheidungsantrages ein Ausgleich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich nicht mehr erfolgt.