Betreibern von Internetseiten droht neue Abmahnwelle

Das Landgericht Köln hat am 31.01.2014 entschieden, dass Fotos, die auf Internetseiten bereitgehalten werden, mit dem Hinweis auf den Urheber/Fotografen im Bild versehen werden müssen.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber einer Website von einer frei zugänglichen Datenbank ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Lichtbild heruntergeladen. Die einzige Vorgabe war, dass der Hinweis auf den Urheber des Bildes falls möglich im Bild oder zumindest unterhalb des Bildes angebracht wird. Der Betreiber der Internetseite setzte das Lichtbild auf seine Homepage und brachte den Urhebervermerk unterhalb des Lichtbildes an. Es folgte eine Abmahnung des Fotografen, da der Hinweis auf den Urheber des Bildes nicht sichtbar wird, wenn das Lichtbild allein über die Bildersuche einer Suchmaschine angezeigt wird.

 

Das Landgericht Köln bestätigte diese Rechtsauffassung. Wenn Inhaber einer Website es Suchmaschinen gestatten, ihre Bilder „allein“ – also ohne die restliche Website und den unterhalb des Bildes angebrachten Urheberhinweis – so verstößt der Anbieter gegen das Recht des Fotografen auf Nennung aus § 13 Abs. 2 UrhG. Für den Anbieter sei es technisch möglich, entweder einen Hinweis auf den Urheber direkt ins Bild einzufügen oder die Möglichkeit der Anzeige ohne die restliche Homepage auszuschließen.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, so droht eine weitere umfangreiche Abmahnwelle, da bei den meisten Bilddatenbanken kein Urheberrechtshinweis im Bild aufgebracht ist. Inhaber einer Homepage sollten daher umgehend ihre Internetseite überprüfen und sich anwaltlich beraten lassen um drohenden Abmahnungen zu entgehen.